Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0571-L/04
keine Gewährung einer Ratenzahlung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass durch die Ratenzahlung die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0571-L/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Mag. Susanne Feichtenschlager, Ing. Josef Peterseil und Harald
Weingartner über die Berufung des BW, vertreten durch STB, vom 25. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch HR
Mag. Michael Schobesberger, vom 11. Mai 2004 betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach der am 14. Dezember
2004 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. handelt es sich um einen Verein, der Mieteinnahmen
erzielt sowie ein Geschäftslokal betreibt. In der Zeit von November 2003
bis März 2004 wurde vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eine
Prüfung gem. § 151 Abs. 3 BAO durchgeführt. Es wurde
festgestellt, dass die Vorsteuer für die Gebäudemiete nicht anerkannt
werden könne, weil keine Rechnung iSd. § 11 UStG 1994 vorliege,
bzw. der Mieter aussage, in den bezahlten Mieten sei keine Umsatzsteuer
enthalten. Die diesbezüglichen Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht.
Aufgrund der durch die Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide
für 1999 bis 2001 würden Abgaben in Höhe von insgesamt
6.397,74 € fällig werden. Es werde beantragt, für diese
fällig werdenden Abgaben eine Zahlungserleichterung in der Form zu
bewilligen, dass die Schuld in neun monatlichen Raten von 649,09 €
beginnend ab 15. Mai 2004 jeweils zum 15. des Monates bezahlt werden
könne. Als Abschlusszahlung solle der Betrag von 555,93 €
geleistet werden. Daneben würden die laufenden Umsatzsteuern fristgerecht
entrichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Gesamtrückstand sich als Nachzahlung aufgrund eines
Betriebsprüfungsergebnisses ergeben habe. Der gemeinnützige Verein
verfüge über keine finanziellen Reserven. Die sofortige Zahlung
wäre daher eine erhebliche Härte. Wenn die Zahlung allerdings in
monatlichen Raten erfolgen könnte, würde die Finanzierung aufgrund
einer Gegenverrechnung mit dem Vermieter, welche bereits begonnen worden sei, in
o. a. Höhe aus den laufenden Mitteln möglich.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde das Ansuchen
abgewiesen. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte
zu erblicken. Gem. § 212 Abs. 1 der BAO könnten
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 wurde gegen die
Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die Abweisung sei unbegründet und daher rechtswidrig. Die
Angaben im Ansuchen würden gerade im Gegenteil die Absicherung der
Einbringlichkeit belegen. Es werde nämlich angegeben, mit welchen
Geldmitteln die Ratenzahlungsbeträge finanziert würden. Die Tatsache,
dass der Verein bereits seit mehreren Jahren genau diese Geldmittel (zur
Bezahlung der Miete) aufbringen könnte, würde die Einbringlichkeit
bestätigen. Die Steuernachzahlung habe ihre Ursache eben in diesen
Mietzahlungen. Es werde auch klar angegeben, dass der Verein über keine
Vermögensmittel verfüge, um die Zahlung sofort in voller Höhe zu
leisten. Gerade die sofortige Eintreibung könnte die Einbringlichkeit
gefährden, weil dann dadurch die Illiquidität herbeigeführt
werden würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 wurde der Antrag zur
Vorlage der Berufung eingebracht. Die Abweisung sei unbegründet und daher
rechtswidrig erfolgt. Die Berufungsvorentscheidung setze sich in keiner Weise
mit dem Vorbringen der Berufung auseinander, sondern verwende lediglich eine
"Abweisungsformel". Nachdem die ursprüngliche Begründung des
abweisenden Bescheides, dass die Einbringlichkeit gefährdet sei, widerlegt
sei, indem seit Stellung des Antrages und der abweisenden
Berufungsvorentscheidung der Rückstand durch die monatlichen
Mieteinbehaltungen und Weiterleitung (Zahlung) an das Finanzamt von
6.397,74 € am 29.4.2004 auf 5.495,82 € zum heutigen Tag
gesunken sei, werde in der Berufungsvorentscheidung als Neubegründung
angeführt, dass die sofortige volle Entrichtung von selbst zu berechnenden
bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte
darstelle. Genau das treffe aber nicht zu. Die Abgaben seien alte
Abgabenschulden, welche zum Zeitpunkt, zu dem sie fällig gewesen
wären, nicht bekannt gewesen seien. Zu jenen Zeitpunkten wäre diese
Begründung denkbar gewesen, weil in diesem Fall zum sofortigen Zeitpunkt
das Geld (womöglich) noch vorhanden gewesen wäre. Es handle sich aber
im Jahr 2004 um einen Zeitraum, der um bis zu vier Jahre nach dem "sofortigen"
Fälligkeitszeitpunkt liege. Es werde daher beantragt, den
ursprünglichen Zahlungserleichterungsansuchen in der beantragten Form
stattzugeben.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 legte das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 27. Juli 2004 des unabhängigen
Finanzsenates wurde der Bw. um folgende Ergänzungen ersucht. Es mögen
die durchschnittlichen Mieteinnahmen in den Monaten Jänner bis Juli 2004,
sowie die derzeitige monatliche Miete bekannt gegeben werden. Es wurde gefragt,
wie hoch die übrigen Einnahmen im Jahr 2004 gewesen seien bzw. mit welchen
Einnahmen bis Ende des Jahres noch gerechnet werden könne bzw. wie hoch die
Sparguthaben bzw. Schulden seien. Dem Ansuchen um Zahlungserleichterung vom
29. April 2004 sei zu entnehmen, dass die Finanzierung der Ratenzahlungen
durch Gegenverrechnung mit dem Vermieter erfolgen solle. Diese Vorgangsweise
möge erläutert werden.
Mit Schreiben vom 31. August 2004 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter dazu bekannt gegeben: Die durchschnittlichen monatlichen
Mieteinnahmen seien derzeit auf brutto 622,00 € zurückgegangen.
Die zu entrichtende Miete betrage derzeit monatlich brutto 726,73 €.
Aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Lebensmitteln)
könne nur mit Kostendeckung gerechnet werden. Die übrigen Zahlungen
würden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden aufgebracht.
Diese Beiträge und Spenden könnten nur in Höhe des zu erwartenden
Abganges erwartet werden. Der Verein verfüge über keinerlei Geld oder
Forderungsguthaben. Der Verein habe keine nennenswerten Schulden gegenüber
anderen Personen. Zur Erläuterung der Vorgangsweise werde das
Verrechnungsschreiben des Bw. an den Vermieter vom 3. April 2004 beigelegt,
aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sich der Bw. gem. § 1295 ABGB
die Mietenzahlungen solange zurückbehalten werde, bis der Schaden, der
durch die vom Finanzamt nicht anerkannten Vorsteuerbeträge entstanden sei,
ausgeglichen sei. Für die künftigen Mietenzahlungen werde als
Ausgleich für den Schaden, der sich durch die Nichtausstellung einer
Rechnung bzw. allfälliger Änderung auf Seiten des Vermieters in der
Steuerpflicht ergeben würde, die nicht abzugsfähige Vorsteuer für
den unternehmerisch genutzten Anteil einbehalten. Die Miete betrage derzeit
brutto 726,73 €. Der nichtunternehmerischen Nutzung würden
64,10 % unterliegen. Der diesbezügliche Mietanteil betrage daher
465,83 €. Darin enthalten seien 20 % Umsatzsteuer
(77,64 €). Die Bruttomiete werde daher künftig um
77,64 € gekürzt. Bei gleich bleibender unternehmerischer Nutzung
würden daher künftig 649,09 € bezahlt. Dadurch sei der
Schaden ausgeglichen. Für die Vergangenheit habe der Verein laut
Betriebsprüfung wegen fehlender Umsatzsteuerrechnung für die Miete
einen Betrag von 6.768,09 € verloren. Derzeit würde der Monat
März noch nicht bezahlt. Es würden auch die folgenden Monate in
Höhe von 649,09 € solange einbehalten, bis die
6.768,09 € erreicht seien. Das sei nach zehn Monaten der Fall. Im
Jänner 2005 werde ein Teilbetrag von 277,19 € bezahlt. Ab Februar
2005 würden dann wieder monatlich 649,09 € bezahlt
werden.
Am Abgabenkonto des Bw. haftet derzeit ein Betrag in
Höhe von 1.560,52 € aus. Von den vorgeschlagenen Raten waren
bislang sieben fällig. Diese wurden zwar grundsätzlich entrichtet,
jedoch vier davon (2., 3., 4. und 5.) verspätet. Während die zweite
und fünfte Rate lediglich um wenige Tage verspätet entrichtet wurden,
wurden die dritte und vierte Rate um jeweils mehr als einen Monat zu spät
überwiesen.
In der am 14. Dezember 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde von beiden Parteien der bislang
festgestellte Sachverhalt nicht bestritten. Ergänzendes Vorbringen wurde
nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs. 1 BAO lautet: Auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
§ 212 Abs. 4 BAO lautet: Die für
Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses Ratenhindernis liegt nicht nur dann
vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Ratengewährung
selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der
Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Ratenzahlung kein Raum.
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung
einer Ratenzahlung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig
glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden
durch die Ratenzahlung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen
konkret und nachvollziehbar darzutun, sowie glaubhaft zu machen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Ratenzahlung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen.
Der Bw. beantragt, den Rückstand in Höhe von
6.397,74 € in neun Raten zu je 649,09 € ab 15. Mai 2004
sowie durch eine Abschlusszahlung in Höhe von 555,93 € (im
Februar 2005) entrichten zu können. Von den vorgeschlagenen Ratenzahlungen
waren bisher sieben fällig. Vier davon wurden - teilweise um mehr als
einen Monat - verspätet bezahlt.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die monatlichen
Mieteinnahmen derzeit brutto 622,00 € betragen. Das entspricht einem
Nettobetrag in Höhe von 518,33 €. Aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb kann nur mit Kostendeckung gerechnet werden. Die
übrigen Zahlungen werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige
Spenden aufgebracht. Diese Beiträge und Spenden können nur in
Höhe des zu erwartenden Abganges erwartet werden. Das bedeutet, dass der
Bw. abgesehen von den Mieteinnahmen über keine Einnahmen verfügt, die
in den vorgeschlagenen Zahlungsplan eingebunden werden könnten. Daraus
ergibt sich, dass die monatlichen Mieteinnahmen niedriger sind als die
vorgeschlagene Ratenzahlung. Die vorgeschlagenen Ratenzahlungen würden bis
15. Februar 2005 laufen. Aufgrund der mit dem Vermieter getroffenen
Vereinbarung (vgl. Schreiben vom 3. April 2004) entrichtet der Bw. an den
Vermieter derzeit keine Miete. Es wird die Miete solange einbehalten, bis der
Schaden ausgeglichen ist, der dadurch entstanden ist, dass der Vermieter keine
dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung gelegt hat. Bereits im Jänner
2005 ist wieder ein Teilbetrag in Höhe von 277,19 € zu
entrichten. Ab Februar 2005 sind monatlich wieder 649,09 € zu
bezahlen. Das bedeutet, dass ab Jänner 2005 die erzielten Mieteinnahmen
wieder für die Entrichtung der Miete zur Verfügung stehen müssen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Raten
bereits in jenen Monaten, in denen der Bw. auf Grund einer zivilrechtlichen
Vereinbarung mit dem Vermieter an diesen keine Miete bezahlt hat, teilweise um
mehr als einen Monat verspätet entrichtet wurden. Seitens des Bw. wurde
nicht dargelegt, mit welchen finanziellen Mitteln die Rate für Jänner
2005 bzw. die im Februar zu entrichtende Abschlusszahlung in Höhe von
555,93 € entrichtet werden könne.
Sohin gelangte der unabhängige Finanzsenat zur
Ansicht, dass der Bw. nicht glaubhaft darlegen konnte, dass durch die
Gewährung der beantragten Ratenzahlung die Einbringlichkeit der
aushaftenden Abgabenschulden nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt das
Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist einer dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf nach ständiger Judikatur des VwGH auch
keiner Auseinandersetzung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0571-L/04
- Stammnummer
- 13734
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF