RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101193/2022

Alleinerzieherabsetzbetrag - Vorliegen einer Lebensgemeinschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101193/2022vom 20.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Jänner 2022 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 elektronisch beim Finanzamt ein. Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2021 erklärungsgemäß mit einer Gutschrift in Höhe von 1.263,00 Euro fest. Am 22. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid und beantragte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 2. März 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe, da die Beschwerdeführerin seit 6. Dezember 2019 mit Herrn ***1*** zusammenlebe. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners im Kalenderjahr 2021 den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 Euro übersteigen würden. Am 3. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin eine als Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu wertende Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung ein und beantragte neuerlich die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Begründend führte die Beschwerdeführerin folgendes aus: "Ich bin Alleinerzieherin, daher mein Freund, der weder mein eingetragener Partner, noch mein Ehemann ist, nicht der Vater vom Kind ist." Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 25. April 2022 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin im Streitjahr 2021 der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zusteht. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wohnt laut Meldung im Zentralen Melderegister gemeinsam mit ihrem Kind (***3***) seit 25. Mai 2021 an der Adresse ***2***. An dieser Wohnadresse hat Herr ***1*** seinen Hauptwohnsitz seit 17. Mai 2021. Dieser war laut den Angaben in den Steuerakten seit 6. Dezember 2019 Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus den meldeamtlichen Unterlagen und den Angaben in den Steuerakten der Beschwerdeführerin und des Herrn ***1*** ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn ***1*** jedenfalls ab dem 25. Mai 2021 in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, BGBL. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung, Alleinerziehenden zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro. Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dabei ist nicht maßgebend, ob das Kind ein gemeinsames Kind ist und der Lebenspartner Ehemann oder eingetragener Partner ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort (vgl. VwGH vom 24.02.2004, 99/14/0247; VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101). Da die Beschwerdeführerin im Streitjahr 2021 mehr als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***1*** lebte (eine gegenteilige Absicht wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht) erfolgte die Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Jahre 2021 durch die belangte Behörde zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 20. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101193/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101193.2022
Stammnummer
137329
Gültig
20.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF