RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101943/2020

Indexierung familienbezogener Absetzbeträge unionsrechtswidrig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101943/2020vom 18.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 29.3.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12.3.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf), eine in Tschechien wohnhafte tschechische Staatsbürgerin, erzielte im Streitjahr 2019 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte sie, als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden (§ 1 Abs 4 EStG 1988). Zudem beantragte sie für ihre beiden ebenfalls in Tschechien wohnhaften Kinder den Familienbonus Plus sowie den Alleinerzieherabsetzbetrag. Mit Bescheid vom 12.3.2020 wurde die Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt. An Absetzbeträgen wurde neben dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlereuro der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 414,12 Euro gewährt. Da die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge 0,00 Euro ausmachte, wurde der - nicht negativsteuerfähige - Familienbonus Plus mit 0,00 Euro angesetzt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.3.2020 führte die Bf begründend aus, dass sie sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die vom Finanzamt vorgenommene Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. In ihrem konkreten Fall sei der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht in jener vollen Höhe berücksichtigt worden, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind zustehe. Sie beantrage daher die Anpassung des Alleinerzieherabsetzbetrages für ihre beiden Kinder an den jeweiligen vollen Grundbetrag, dh den Betrag ohne die Indexierung. In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2020 verwies das Finanzamt zur Begründung auf die Indexierungsbestimmung des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 sowie die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung. In ihrem Vorlageantrag vom 21.4.2020 wies die Bf ua darauf hin, dass das Finanzamt zu den einzelnen Beschwerdepunkten nicht Stellung bezogen, sondern lediglich die gesetzliche Lage dargestellt habe, die eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung führe. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt: Die Bf, eine in Tschechien nahe der österreichischen Grenze wohnhafte tschechische Staatsbürgerin, erzielte im Streitjahr 2019 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit für die österreichische ***XXX-GmbH***. Sie optierte für das Streitjahr 2019 gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht. Für ihre beiden ebenfalls in Tschechien wohnhaften Kinder, die in den Jahren 2006 bzw 2009 geboren sind, bezog sie im Streitjahr 2019 für 12 Monate österreichische Familienbeihilfe (Ausgleichs- bzw Differenzzahlung). Die Bf bezog im Streitjahr 2019 weder steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a und lit c EStG 1988 (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, Überbrückungshilfe) noch Leistungen aus der Mindestsicherung. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob der Bf der Alleinerzieherabsetzbetrag in voller oder indexierter Höhe zusteht. 2. Beweiswürdigung: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die Bf im Streitjahr 2019 für ihre beiden Kinder für 12 Monate österreichische Familienbeihilfe (Ausgleichs- bzw Differenzzahlung) bezogen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen in der aktenkundigen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 enthaltenen Angaben, die sich insoweit mit den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Daten decken. Die Feststellung, dass die Bf im Streitjahr 2019 keine steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a und lit c EStG 1988 (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, Überbrückungshilfe) bezogen hat, gründet sich zunächst darauf, dass sich in den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Lohnzettel- und Meldedaten keinerlei Hinweise auf derartige Bezüge finden. Im angefochtenen Bescheid finden sich ausschließlich die von der ***XXX-GmbH*** übermittelten Lohnzetteldaten. Eine Einsichtnahme in den elektronischen Finanzamtsakt sowie eine Abfrage der sozialversicherungsrechtlichen Daten der Bf (AJ-WEB Auskunftsverfahren) bestätigen dies. Dass die Bf auch keine Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen hat, ergibt sich aus einer Abfrage der sozialversicherungsrechtlichen Daten (AJ-WEB Auskunftsverfahren), denen keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Leistungsinanspruchnahme zu entnehmen sind. Die übrigen Feststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Bf. Vor diesem Hintergrund durfte das erkennende Gericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung): Nationale Rechtslage: § 33 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich | für die ersten 11 000 Euro | 0% | für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro | 25% | für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro | 35% | für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro | 42% | für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro | 48% | für Einkommensteile über 90 000 Euro | 50% … (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. (3) … (3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. … … (4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. … 2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. 3. … 4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen. 5. … (5) … (6) … (7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: 1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten. 2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt. 3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag. (8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. 2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. 3. … …" § 3 Abs 3 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 257/2018 sieht für das Jahr 2019 ua folgende Indexierungsanpassungen vor: "(3) Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 werden aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt: | Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 | bei einem Kind 494 Euro | für das zweite Kind 175 Euro | für jedes weitere Kind 220 Euro | Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro | Angepasster Betrag in Euro | … | … | … | … | Tschechien | 305,79 | 108,33 | 136,18 | … | … | … | … …" Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20: Mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20 hat der EuGH entschieden, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 492/2011 verstoßen hat. Auszugsweise wurde wie folgt ausgeführt: "100 Im vorliegenden Fall bewirkt der Anpassungsmechanismus, dass sich die Höhe der Familienleistungen und der sozialen Vergünstigungen, auf die er abzielt, nach dem Preisniveau am Wohnort der Kinder ändert. Anpassungen nach oben oder unten werden daher nur vorgenommen, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt. Unter diesen Umständen lässt sich die unmittelbare Verbindung zum Wohnstaat der Kinder nicht bestreiten. 101 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 130 und 131 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft die Verringerung der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, die sich aus dem im Anpassungsmechanismus festgelegten Kriterium des Wohnsitzes der Kinder ergibt, im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen können (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44). Außerdem lässt sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte entnehmen, dass aufgrund der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in diesen Staaten im Vergleich zu jenen in Österreich, die sich in den in der Anpassungsverordnung enthaltenen Anpassungsfaktoren widerspiegeln, die Arbeitnehmer, die von diesen Staaten aus von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen großteils in geringerer Höhe erhalten als inländische Arbeitnehmer. 102 Zum Vorbringen der Republik Österreich, der Anpassungsmechanismus stelle angesichts der Unterschiede im Preisniveau im Vergleich zu den betreffenden Staaten sicher, dass ungleiche Sachverhalte auch entsprechend differenziert behandelt würden, genügt der Hinweis, dass die dem Anpassungsmechanismus unterliegenden Familienleistungen sowie sozialen und steuerlichen Vergünstigungen nicht nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten für den Unterhalt der Kinder festgesetzt werden. Diese Leistungen und Vergünstigungen werden nämlich pauschal gewährt und richten sich nach der Zahl und gegebenenfalls dem Alter der Kinder, ohne deren tatsächlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 103 Folglich betrifft der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker. Er stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. 104 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine solche mittelbare Diskriminierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). 105 Die von der Republik Österreich angeführte Rechtfertigung, wonach mit der Anpassung der Höhe der Leistungen für gebietsfremde Kinder sichergestellt werden solle, dass die Unterstützung und die daraus folgende Erleichterung der Familienlasten wertmäßig den für in Österreich wohnhaften Kindern gewährten Leistungen entsprächen, entbehrt aus den oben in Rn. 102 angeführten Gründen jeder Grundlage. Darüber hinaus unterliegen die in Rede stehenden Familienleistungen und sozialen Vergünstigungen, wie bereits oben in Rn. 52 ausgeführt worden ist, nicht dem Anpassungsmechanismus, wenn die Kinder in Österreich wohnen, obwohl zwischen den Regionen dieses Mitgliedstaats unstreitig Unterschiede im Preisniveau bestehen, die mit jenen vergleichbar sind, die möglicherweise zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen. Diese mangelnde Kohärenz bei der Anwendung des Anpassungsmechanismus bestätigt, dass die von der Republik Österreich geltend gemachte Rechtfertigung nicht durchgreifen kann. 106 Außerdem kann die Ungleichbehandlung, die sich aus dem Anpassungsmechanismus ergibt, nicht mit dem von der Republik Österreich geltend gemachten Ziel der Gewährleistung der Unterhaltsfunktion sowie der Ausgewogenheit des Sozialsystems gerechtfertigt werden." Verdrängungswirkung des Unionsrechts: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besagt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Bestimmungen zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf. Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (jüngst etwa EuGH 5.4.2022, C-140/20, Rn 118, mwN; siehe etwa auch VfGH 27.11.2019, E 2047/2019, mwN). Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040, mwN). Konsequenzen für den gegenständlichen Beschwerdefall im Hinblick auf den Alleinerzieherabsetzbetrag: Nach dem oben auszugsweise wiedergegebenen Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 hat das österreichische Indexierungs-Regime in Bezug auf familienbezogene Absetzbeträge eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zur Folge, hinsichtlich derer es an einer Rechtfertigung mangelt. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die in § 33 Abs 4 Z 4 EStG 1988 iVm § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 iVm § 3 Abs 3 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vorgesehene Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts nicht anwendbar ist. Der Bf steht daher für ihre beiden sich ständig in Tschechien aufhaltenden Kinder der volle Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bei zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 669,00 Euro. Kindermehrbetrag: Der von der Bf in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 für ihre beiden sich ständig in Tschechien aufhaltenden Kinder beantragte Familienbonus Plus wirkt sich im angefochtenen Bescheid - zu Recht - nicht aus, weil die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfallende Steuer (im angefochtenen Bescheid als "Steuer vor Abzug der Absetzbeträge" bezeichnet) 0,00 Euro beträgt und der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht negativsteuerfähig ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 62/2018 wurde jedoch - als Begleitmaßnahme zum Familienbonus Plus - zur Entlastung geringverdienender Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern in § 33 Abs 7 EStG 1988 mit Wirkung ab 1.1.2019 die Erstattung eines Kindermehrbetrages in Höhe von bis zu 250,00 Euro jährlich je Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 eingeführt. Der - nicht antragsbedürftige - Kindermehrbetrag setzt gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung voraus, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 vorhanden ist und die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfallende Steuer weniger als 250,00 Euro ausmacht. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt: Der Bf steht für das Streitjahr 2019 der Alleinerzieherabsetzbetrag zu (siehe dazu oben). Es sind zwei Kinder im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 vorhanden, für welche die Bf während des gesamten Streitjahres - und damit für mehr als 6 Monate - Familienbeihilfe (Ausgleichs- bzw Differenzzahlung) bezog. Die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfallende Steuer (im angefochtenen Bescheid als "Steuer vor Abzug der Absetzbeträge" bezeichnet) beträgt 0,00 Euro und damit weniger als 250,00 Euro. Da auch das Ausschlusskriterium des § 33 Abs 7 Z 3 EStG 1988 (Bezug von steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a und lit c EStG 1988, Leistungen aus der Grundversorgung oder Leistungen aus der Mindestsicherung für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr) nicht greift, steht der Bf der Kindermehrbetrag zu. Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich gemäß § 33 Abs 7 Z 1 EStG 1988 aus der Differenz zwischen der auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfallenden Steuer (im angefochtenen Bescheid als "Steuer vor Abzug der Absetzbeträge" bezeichnet), die gegenständlich 0,00 Euro beträgt, und 250,00 Euro. Die in § 33 Abs 7 Z 2 EStG 1988 iVm § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 iVm § 3 Abs 5 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vorgesehene Indexierung des Betrages von 250,00 Euro ist aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts (vgl dazu ausführlich oben) nicht anwendbar. Bei zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 ist daher gemäß § 33 Abs 7 letzter Satz EStG 1988 ein Betrag von 500,00 Euro als Kindermehrbetrag zu erstatten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der EuGH hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw Vertragsstaaten in Bezug auf bestimmte Absetzbeträge für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich die Zuerkennung der Absetzbeträge ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 18. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101943/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101943.2020
Stammnummer
137297
Gültig
18.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF