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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500250/2022

Einwendung der Verjährung gegen Vollstreckungsverfügung; Hemmung der Vollstreckungsverjährungsfrist durch bescheidmäßige Zahlungsaufschübe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500250/2022vom 30.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerden vom 30. April 2022 gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien (MA 6 - BA 32) vom 5. April 2022, zu den Geschäftszahlen: MA67/a1/2018, MA67/a2/2018, MA67/a3/2019, MA67/a4/2018, MA67/a5/2018, MA67/a6/2019, MA67/a7/2019, MA67/a8/2019, jeweils in Zusammenhang mit einer Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) bestätigt. II.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofsgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig. III.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe A) Der Magistrat der Stadt Wien erließ folgende Strafverfügungen wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Beschwerdeführer (Bf.): A/1) unter GZ. MA67/a1/2018, datiert mit 29.10.2018, versendet am 04.12.2018; A/2) unter GZ. MA67/a2/2018, datiert mit 07.11.2018, versendet am 13.12.2018, zugestellt am 18.12.2018; A/3) unter GZ. MA67/a3/2019, datiert mit 13.02.2019, versendet am 13.02.2019; A/4) unter GZ. MA67/a4/2018, datiert mit 02.11.2018, versendet am 13.12.2018, zugestellt am 18.12.2018; A/5) unter GZ. MA67/a5/2018, datiert mit 23.01.2019, versendet am 23.01.2019; A/6) unter GZ. MA67/a6/2019, datiert mit 07.03.2019, versendet am 07.03.2019; A/7) unter GZ. MA67/a7/2019, datiert mit 12.02.2019, versendet am 12.02.2019; A/8) unter GZ. MA67/a8/2019, datiert mit 13.03.2019, versendet am 13.03.2019; B) Die Rechtskraft der am 18.12.2018 zugestellten Strafverfügungen ad A/2 und A/4 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG am Mittwoch, 02.01.2019 ein. C) Mangels genauerer aktenkundiger Angaben über den Zustellzeitpunkt kann nur festgestellt werden, dass C/1) die am Dienstag, 04.12.2018 versendete Strafverfügung ad A/1 zwischen Mittwoch, 05.12.2018 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; C/2) die am Mittwoch, 13.02.2019 versendete Strafverfügung ad A/3 zwischen Donnerstag, 14.02.2019 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; C/3) die am Mittwoch, 23.01.2019 versendete Strafverfügung ad A/5 zwischen Donnerstag, 24.01.2019 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; C/4) die am Donnerstag, 07.03.2019 versendete Strafverfügung ad A/6 zwischen Freitag, 08.03.2019 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; C/5) die am Dienstag, 12.02.2019 versendete Strafverfügung ad A/7 zwischen Mittwoch, 13.02.2019 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; C/6) die am Mittwoch, 13.03.2019 versendete Strafverfügung ad A/8 zwischen Donnerstag, 14.03.2019 und Dienstag, 26.03.2019 (Antragstellung auf Zahlungsaufschub) zugestellt wurde; D) Aus C/1 bis C/6 resultieren folgenden Daten des Eintrittes der Rechtskraft: D/1) die Rechtskraft der zwischen Mittwoch, 05.12.2018 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/1 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 19.12.2018 und 09.04.2019 ein; D/2) die Rechtskraft der zwischen Donnerstag, 14.02.2019 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/3 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 28.02.2019 und 09.04.2019 ein; D/3) die Rechtskraft der zwischen Donnerstag, 24.01.2019 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/5 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 07.02.2019 und 09.04.2019 ein; D/4) die Rechtskraft der zwischen Freitag, 08.03.2019 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/6 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 22.03.2019 und 09.04.2019 ein; D/5) die Rechtskraft der zwischen Mittwoch, 13.02.2019 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/7 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 27.02.2019 und 09.04.2019 ein; D/6) die Rechtskraft der zwischen Donnerstag, 14.03.2019 und Dienstag, 26.03.2019 zugestellten Strafverfügung ad A/8 trat infolge der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG zwischen 28.03.2019 und 09.04.2019 ein. E) Aufgrund des Antrages des Bf. vom 26.03.2019 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 16.04.2019 (Protokollzahl MA 67-PA b1 ua.) gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einen Zahlungsaufschub u.a. zu den Geschäftszahlen ad A/1, ad A/2, ad A/3, ad A/4, ad A/5, ad A/6, ad A/7 und ad A/8. In dem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass bis 16.10.2019 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit 1.400,00 Euro zu entrichten seien. F) Aufgrund des Antrages des Bf. vom 25.11.2019 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 25.11.2019 einen Zahlungsaufschub u.a. zu den Geschäftszahlen ad A/1, ad A/2, ad A/3, ad A/4, ad A/5, ad A/6, ad A/7 und ad A/8. In dem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass bis 25.05.2020 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit 1.400,00 Euro zu entrichten seien; nach dieser Frist sei die gesamte noch bestehende Restschuld fällig. G) Der Magistrat der Stadt Wien richtete Vollstreckungsverfügungen, die jeweils mit 05.04.2022 datiert waren, an den Bf. hinsichtlich der nicht bezahlten Strafverfügungen ad A/1, ad A/2, ad A/3, ad A/4, ad A/5, ad A/6, ad A/7 und ad A/8. H) Der Bf. erhob jeweils mit E-Mail am 30.04.2022 Beschwerden gegen die zuvor angeführten Vollstreckungsverfügungen und brachte jeweils vor: "Die Strafe wurde mit dem Bescheid vom 16.04.2019 mit der Protokollzahl MA 67-PA b1 geführt und es wurde vereinbart mit (Frau ***1***) diese innerhalb nächsten sechs Monaten zu bezahlen, somit ergingen von meinem Konto Zahlungen in der Höhe von 1000 Euro am 12.04.2019 mit der Referenznr c1 sowie am 14.10.2019 ebenfalls 1000 Euro mit der Referenzzahl c1 als auch 04.11.2019 erneut eine Zahlung in der Höhe von 400 Euro. Auf meine Anfrage wofür die 2400 Euro im Jahr 2019 und 750 Euro im Jahr 2020 verwendet wurden gaben Sie mir keine Antwort und haben mich auf MA 67 verwiesen." Weiters sei die Strafverfügung ex lege nach § 43 Rz 1 wegen andauernder Säumnis verjährt. Damit spricht der Bf. wohl § 43 Abs. 1 VwGVG an, welcher lautet: "Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen." Da es sich hier jedoch um Strafverfügungen handelt, gegen welche keine Beschwerden und nur Einsprüche zulässig sind, ist § 43 Abs. 1 VwGVG hier nicht anwendbar. I) Jedoch bestimmt § 31 Abs. 3 VStG hinsichtlich (Vollstreckungs)Verjährung: "Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union; 2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war; 3. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat." Die Nichteinrechnung in die Verjährungsfrist bedeutet eine Hemmung der Verjährungsfrist, d.h. dass die Frist mit dem Eintritt des Ereignisses nicht mehr weiterläuft und nach Ende des Ereignisses der verbliebene Rest der Frist wieder zu laufen beginnt (Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2, § 31, Rz 10). J) Aufgrund des Bescheides vom 16.04.2019 (siehe Punkt E) bestand von 16.04.2019 bis 16.10.2019 (=183 Tage) ein Zahlungsaufschub. Ein solcher hemmt - im Gegensatz zu einer Bewilligung von Ratenzahlungen - die Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021; VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183). Das Jahr 2019 hatte 365 Tage, das Jahr 2020 hatte 366 Tage, die Jahre 2021 und 2022 hatten 365 Tage. Da jeweils das Jahr 2020 mitumfasst ist, entsprechen die drei Jahre Vollstreckungsverjährung 366 + (2 x 365) = 1.096 Tage. J/1) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/1 iVm D/1 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 118 Tagen (vom 19.12.2018 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 978 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/2) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/2 iVm B bereits 104 Tage (vom 02.01.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß von 992 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/3) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/3 iVm D/2 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 47 Tagen (vom 28.02.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 1.049 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/4) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/4 iVm B bereits 104 Tage (vom 02.01.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß von 992 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/5) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/5 iVm D/3 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 68 Tagen (vom 07.02.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 1.028 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/6) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/6 iVm D/4 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 25 Tagen (vom 22.03.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 1.071 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/7) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/7 iVm D/5 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 48 Tagen (vom 27.02.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 1.048 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). J/8) Die dreijährige (= 1.096-tägige) Vollstreckungsverjährungsfrist war am 16.04.2019 zur Strafverfügung ad A/8 iVm D/6 bereits zwischen sieben Tagen (vom 09.04. bis 16.04.2019) und 19 Tagen (vom 28.03.2019 bis 16.04.2019) gelaufen. Am 17.10.2019 begann die restliche Vollstreckungsverjährungsfrist im Ausmaß zwischen 1.077 Tagen und 1.089 Tagen wieder zu laufen bis zum Bescheid vom 25.11.2019 (Punkte F und K). K) Aufgrund des Bescheides vom 25.11.2019 (siehe Punkt F) bestand von 25.11.2019 bis 25.05.2020 (=182 Tage) ein Zahlungsaufschub. Ein solcher hemmt - im Gegensatz zu einer Bewilligung von Ratenzahlungen - die Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021; VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183). Im Zweifel zugunsten des Bf. und auch als am wahrscheinlichsten wird ad A/1 iVm J/1, ad A/3 iVm J/3, ad A/5 iVm J/5, ad A/6 iVm J/6, ad A/7 iVm J/7 und ad A/8 iVm J/8 jeweils von der Variante mit der bereits am weitesten verbrauchten Vollstreckungsverjährungsfrist ausgegangen, welche am 17.10.2019 wieder zu laufen begann. Von 17.10.2019 bis 25.11.2019 sind 39 Tage Vollstreckungsverjährungsfrist abgelaufen. K/1) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/1 verblieben von 978 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 939 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/2) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/2 verblieben von 992 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 953 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/3) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/3 verblieben von 1.049 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 1.010 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/4) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/4 verblieben von 992 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 953 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/5) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/5 verblieben von 1.028 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 989 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/6) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/6 verblieben von 1.071 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 1.032 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/7) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/7 verblieben von 1.048 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 1.009 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. K/8) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/8 verblieben von 1.077 Tagen Vollstreckungsverjährungsfrist abzüglich 39 Tagen am 25.11.2019 noch 1.038 Tage, welche nach der Hemmung am 26.05.2020 wieder zu laufen begann. L) Die ab 26.05.2020 weiterzulaufen begonnen habenden, verbliebenen Tage der dreijährigen Vollstreckungsverjährungsfrist bewirken ein Ende dieser Frist zu folgenden Zeitpunkten, wobei 2021 und 2022 keine Schaltjahre sind und zwei Jahre ab 26.05.2020 daher 730 Tagen entsprechen: L/1) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/1 tritt Vollstreckungsverjährung 939 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 209 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 21.12.2022 ein. L/2) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/2 tritt Vollstreckungsverjährung 953 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 223 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 04.01.2023 ein. L/3) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/3 tritt Vollstreckungsverjährung 1.010 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 280 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 02.03.2023 ein. L/4) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/4 tritt Vollstreckungsverjährung 953 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 223 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 04.01.2023 ein. L/5) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/5 tritt Vollstreckungsverjährung 989 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 259 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 09.02.2023 ein. L/6) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/6 tritt Vollstreckungsverjährung 1.032 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 302 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 24.03.2023 ein. L/7) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/7 tritt Vollstreckungsverjährung 1.009 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 279 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 01.03.2023 ein. L/8) Hinsichtlich der Strafverfügung ad A/8 tritt Vollstreckungsverjährung 1.038 Tage ab dem 26.05.2020, gleichbedeutend mit 308 Tagen ab dem 26.05.2022, d.h. am 30.03.2023 ein. M) Alle acht angefochtenen Vollstreckungsverfügungen sind sohin vor Ablauf der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfrist ergangen und auch die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des BFG ergeht vor Ablauf der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfrist. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf. zu den bezahlten Strafen ist auf die E-Mail des Magistrates der Stadt Wien (MA 6 - BA 32) an den Bf. vom Dienstag, 8. Februar 2022, 10:39 Uhr, mit dem Betreff "AW: Bezahlte Strafen" und der darin enthaltenen Auflistung der Zahlungseingänge und Geschäftszahlen zu verweisen. Darin sind die acht hier gegenständlichen Geschäftszahlen nicht angeführt. Weiters ist auf die E-Mail des Magistrates der Stadt Wien (MA 6 - BA 32) an den Bf. vom Dienstag, 8. Februar 2022, 14:16 Uhr, mit dem Betreff "AW: Bezahlte Strafen" und die darin aufgelisteten, nicht bezahlten Strafen zu verweisen, worin die acht hier gegenständlichen Geschäftszahlen angeführt werden. Den Einwendungen des Bf. gegen die angefochtenen acht Bescheide (Vollsteckungsverfügungen) kann daher nicht gefolgt werden und diese Bescheide sind zu bestätigen. Die Beschwerden sind abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen eine Entscheidung (Erkenntnis) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der hier relevanten Rechtsfrage, ob die Zeiten eines Zahlungsaufschubes in die Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG einzurechnen sind, wird in der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021; VwGH 11.9.2013, 2013/02/0183) gefolgt. Die zu lösen gewesenen Tatfragen sind keine revisiblen Rechtsfragen. Die (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde ist daher nicht zulässig. Hingegen geht für den Beschwerdeführer die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist. Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofsgesetz (VwGG) ist eine Revision gegen ein Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, was im vorliegenden Fall zutrifft: gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014). Diese absolute Unzulässigkeit einer Revision an den VwGH wegen Verletzung in (subjektiven) Rechten gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen in einer den Kriterien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechenden Verwaltungsstrafsache (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093) sowie für Entscheidungen, die mit einer den Kriterien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechenden Hauptsache untrennbar verbunden sind (VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0012) sowie für Angelegenheiten, denen ein den Kritierien des § 25a Abs. 4 VwGG entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegt (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0122, betr. Verfahrenshilfe). Da somit für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in (subjektiven) Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) die außerordentliche Revision beim VwGH offen. Eine solche wäre innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wien, am 30. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500250/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500250.2022
Stammnummer
137295
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7500250/2022 — Einwendung der Verjährung gegen Vollstreckungsverfügung; Hemmung der Vollstreckungsverjährungsfrist durch bescheidmäßige Zahlungsaufschübe · RIS AI