Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500214/2022
Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500214/2022vom 01.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 21. April 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 21. April 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 21. Dezember 2021 um 20:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Mölker Bastei gegenüber 5, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) abgestellt, sodass es am 21.12.2021 um 20:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 1, Mölker Bastei gegenüber 5, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Bereits im Zuge der Anonymverfügung gaben Sie an, am 21.12.2021 einen Strafzettel von 36,- € erhalten zu haben und diesen mittels Erlagschein bei Ihrer Bank überwiesen haben. Anbei sendeten Sie eine Kopie der Überweisung, aus welcher nach Abgleich der Daten hervorgeht, dass es sich bei der von Ihnen getätigten Überweisung um den Strafbetrag des an derselben Örtlichkeit beanstandeten Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens ,Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz ,ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Menschen mit Behinderung' handelt. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Organmandatsnummern einwandfrei feststellbar (bezahlte Organstrafverfügung: OM/AN Zahl2, gegenständliches Verfahren: OM/AN Zahl1).
In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie die Strafverfügung zur Kenntnis genommen haben und Sie davon ausgehen müssen, dass Ihr Schreiben vom 28.1.22 nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn der Strafbetrag nicht binnen zwei Wochen ab Ausstellung zur Einzahlung gebracht wird.
Gemäß § 49a Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn der Strafbetrag nicht binnen vier Wochen ab Ausstellung zur Einzahlung gebracht wird.
Da dem Konto des Überweisungsempfängers zu gegenständlicher Übertretung keine Zahlung gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Einspruch (gemeint: Beschwerde) und brachte begründend vor:
"1. der Tatbestand ist unbestritten
2. als Anlage zum Strafzettel befand sich ein Überweisungsträger, ausgefüllt mit allen Daten, inkl. den zu zahlenden Betrag von € 36,- (Kopie hatte ich Ihnen zugeschickt)
3. ich habe diesen an meine deutsche Bank weitergereicht am 5.1.22 zwecks Überweisung
4. mit Schreiben vom 6.1. teilt mir meine Bank mit, dass dieser Überweisungsträger nur innerhalb von Österreich gilt. Mir war nicht bewusst, dass dies in der EU möglich ist. Deutsche Überweisungsträger gelten weltweit
4. Ich habe daraufhin am 10.1. mit einem internationalen Überweisungsträger mit den Daten von dem österreichischen die € 36,- überwiesen. Dies wurde meinem Konto am 11.1. belastet
5. mit Schreiben vom 22.2. fordern Sie € 48,-. Warum ist mir unverständlich
6. dann fordern Sie € 60,-, dann € 78,-. Auch unverständlich
7. mit meinem Schreiben vom 28.1.22 habe ich Ihnen alle entsprechenden Kopien geschickt. Leider ohne entsprechende Reaktion von Ihnen"
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 25. Mai 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass das Bundesfinanzgericht nur über die Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006, nicht aber über die Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 zu entscheiden hat.
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (D) am 21. Dezember 2021 um 20:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Mölker Bastei gegenüber 5, abgestellt, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dieser Abstellort befindet sich
1) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, daher wurde der Bf. mit hier gegenständlicher BOM-Nummer Zahl1 beanstandet;
2) im Bereich des Verbotszeichens ,Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz ,ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Menschen mit Behinderung', daher wurde der Bf. mit hier nicht gegenständlicher BOM-Nummer Zahl2 beanstandet.
Der Bf. bezahlte den Strafbetrag iHv 36 Euro zu hier nicht gegenständlicher BOM-Nummer Zahl2 am 10. Jänner 2022 auf das Konto des Magistrats ein.
Die hier gegenständliche Anlastung mit BOM-Nummer Zahl1 für das Delikt ,Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben' bezahlte der Bf. jedoch nicht auf das Konto des Magistrats ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, den aktenkundigen Fotoaufnahmen des gegenständlichen Kraftfahrzeugs am Abstellort und dem aktenkundigen Schriftverkehr des Bf. mit der Bank Frankfurt am Main.
Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse, die Lenkereigenschaft des Bf. sowie der Umstand der nicht vorhandenen Parkscheinkennzeichnung wurden auch vom Bf. selbst ausdrücklich außer Streit gestellt.
Für das räumliche Geltungsgebiet der das gesamte Straßennetz des ersten Wiener Gemeindebezirks umfassenden Kurzparkverordnung genügt ein Hinweis auf die entsprechenden Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk (ABl 1999/17 vom 29.4.1999, ABl 2007/33 vom 16.8.2007 und ABl 2012/34 vom 23.8.2012).
Soweit der Bf. vermeint, das angefochtene Straferkenntnis sei deshalb rechtswidrig, weil er am 10. Jänner 2022 einen Organstrafbetrag iHv € 36,- auf das Konto des Magistrats überwiesen habe, wird auf seinen diesbezüglichen Schriftverkehr mit der Bank Frankfurt am Main verwiesen (Akt S 10 und 11), wonach die Überweisung vom 10. Jänner 2022 nicht die gegenständliche Beanstandung nach dem Wiener Parkometergesetz ,Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben', BOM Nummer Zahl1, betroffen hat.
Mit der Überweisung vom 10. Jänner 2022 hat der Bf. die hier nicht gegenständliche Beanstandung nach der StVO 1960 ,Halten und Parken verboten' BOM Nummer Zahl2 zur Überweisung gebracht.
Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 22 Abs. 2 VStG normiert:
"Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."
Der Straßenverkehrsordnung ist keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug sowohl eine Halte- und Parkverbotsverordnung als auch eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodaß sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs. 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält (vgl zB VfGH 26.2.2002, B644/01).
Es ist für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350; 25.5.1998, 98/17/0163; 14.2.1979, 892/78).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, hat der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Mölker Bastei gegenüber 5, ohne gültigen Parkschein, im Bereich des Verbotszeichens ,Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz ,ausgen. Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Menschen mit Behinderung', abgestellt.
Daher wurde ein Organstrafmandat mit der BOM-Nummer Zahl1 (gegenständlich) und ein weiteres mit der BOM-Nummer Zahl2 (nicht gegenständlich) ausgestellt.
Gemäß aktenkundigem Schriftverkehr (Akt S 10 und 11 und Beschwerdevorbringen) veranlasste der Bf. die Bank AG zur Überweisung iHv € 36,00 zur BOM-Nummer Zahl2 (nicht gegenständlich) am 10. Jänner 2022.
Zur hier gegenständlichen BOM-Nummer Zahl1 hat der Bf. keine Überweisung veranlasst, weshalb seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ins Leere gehen.
Zum Beschwerdeeinwand, wonach dem Bf. die vorgeschrieben Strafhöhen unverständlich scheinen, ist auf die ausführlichen Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde zu verweisen.
Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 1. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500214/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500214.2022
- Stammnummer
- 137289
- Gültig
- 01.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF