Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500199/2022
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500199/2022vom 31.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi betreffend den Wiederaufnahmeantrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 13. Mai 2022 in Bezug auf das Erkenntnis BFG vom 30. März 2021, Zahl RV/Zahl1/2021, auf Grund des Straferkenntnisses der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, vom 19. Februar 2021, Zahl MA67/Zahl2/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:
I. Der Wiederaufnahmeantrag vom 13. Mai 2022 wird, soweit er sich auf das Erkenntnis BFG vom 30. März 2021, RV/Zahl1/2021 bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG im Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2021, Zahl RV/Zahl1/2021, wurde gegenüber dem nunmehrigen Antragsteller seine Beschwerde vom 2. März 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 19. Februar 2021, Zahl MA67/Zahl2/2019, als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
Die Zustellung vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Zahl RV/Zahl1/2021 erfolgte gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung RSb am 6. April 2021 und galt mit 6. April 2021 als zugestellt.
Mit Datum 25. Mai 2021 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Vollstreckungsverfügung zur Zahl MA67/Zahl2/2019 und forderte den Antragsteller auf, die rechtskräftige Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, Strafkosten in Höhe von 10,00 Euro, Beschwerdekosten BFG in Höhe von 12,00 Euro und Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf 87,00 Euro belief. Die mit Erkenntnis BFG vom 30.03.2021, Zahl RV/Zahl1/2021 verhängte rechtskräftige Strafe sei bis dato nicht bezahlt worden. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages die Zwangsvollstreckung verfügt.
Der Antragsteller erhob mit E-Mail vom 31. Mai 2021 Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung. Die Beschwerdeausführungen werden mangels Entscheidungsrelevanz hier nicht wiedergegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2021, Zahl RV/Zahl3/2021,
1. die Beschwerde des ***Bf1*** vom 31. Mai 2021 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 25. Mai 2021, MA67/Zahl2/2019, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Erkenntnisses BFG vom 30. Mai 2021, RV/Zahl1/2021, als unbegründet abgewiesen sowie
2. über ***Bf1*** eine Ordnungsstrafe von 200,00 Euro wegen beleidigender Schreibweise verhängt.
Die Zustellung vom Erkenntnis BFG RV/Zahl3/2021 erfolgte gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung RSb am 20. Juli 2021 und galt mit 20. Juli 2021 als zugestellt.
Am 13. Mai 2022 langte beim Bundesfinanzgericht folgende E-Mail ein:
"Von: The ***1*** Herr@gmail.com
Gesendet: Freitag, 13. Mai 2022 15:48
An: Post, Sitz
Betreff: ma67/Zahl2/2019
S.g. Damen und Herren,
ich nehme Bezug das Aktenzeichen ma67/Zahl2/2019. Hier wurde verfassungs- und sittenwidrig ein Verfahren ohne die physische Anwesenheit meiner Person geführt. Ich fordere hier weiterhin ein ordentliches Gerichtsverfahren und habe auch fristgerecht Berufung eingelegt. Ich sehe meine Rechte als Bürger hier stark eingeschränkt, da mir bei dem bekannten Verfahren vor Ihrem Gericht nicht die Möglichkeit gegeben wurde persönlich Stellung zu nehmen.
Weiterhin beziehe ich mich auf die verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 200 €. Es ist nachweisbar, dass Herr ***Bf1*** die in der Strafe genannten Aussagen persönlich tätigte. Hier liegt keinerlei Nachweis des Gerichts vor. Daher ist diese Ordnungsstrafe nicht gerechtfertigt und mangels Nachweise stark zweifelhaft. Ich fordere Sie nochmals auf ein ordentliches Verfahren zu führen und dem Status eines seriösen Justizwesens gerecht zu werden. Daher beantrage ich nochmals eine Berufung/Revision sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen,
***Bf1***, M.A.
Adr
1010 Wien"
Deutung des Anbringens vom 13. Mai 2022
Das Anbringen vom 13. Mai 2022 nennt als Bezug das "Aktenzeichen ma67/Zahl2/2019".
Zu dieser Geschäftszahl des Magistrats der Stadt Wien ergingen die beiden eingangs angeführten Erkenntnisse.
Das Anbringen bezieht sich offensichtlich auf beide Erkenntnisse.
Zufolge der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts ist zur Erledigung von Wiederaufnahmeanträgen jene Gerichtsabteilung zuständig, die für das wiederaufzunehmende Verfahren zuständig war. Daher ist hinsichtlich beider Erkenntnisse getrennt zu entscheiden.
Zufolge der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts wird gegenständlich (nur) über das Anbringen bezüglich Erkenntnis BFG vom 30. März 2021, Zahl RV/Zahl1/2021 abgesprochen.
Das Erkenntnis hat eine umfassende Rechtsbelehrung enthalten.
Aus dieser ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig ist, und dass gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist.
Der Antrag vom 13. Mai 2022 "nochmals eine Berufung/Revision sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen", ist zunächst auf die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.
Eine Berufung gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts ist rechtlich nicht vorgesehen.
Eine Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis ist - wie in deren Rechtsbelehrung ausgeführt - rechtlich ausgeschlossen.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wäre - wie in der Rechtsbelehrung des Erkenntnisses angegeben - direkt bei diesem innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses einzubringen gewesen.
Da fest steht, dass das hier gegenständliche Erkenntnis BFG vom 30. März 2021, Zahl RV/Zahl1/2021 dem jetzigen Antragsteller nachweislich am 6. April 2021 zugestellt wurde, hätte der Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof spätestens mit Ablauf des 18. Mai 2021 (24:00 Uhr) einbringen müssen, was er zweifelsfrei nicht gemacht hat.
Einer neuerlichen Beschwerde betreffend die Verwaltungsstrafe (oder deren Vollstreckung - falls der Antragsteller mit "Berufung" dies gemeint haben sollte) - stünde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Daher verbleibt als grundsätzlich in Betracht kommender Rechtsbehelf in Bezug auf das gegenständliche Erkenntnis ein Antrag auf Wiederaufnahme. Als solchen hat der Antragsteller seinen Antrag auch selbst bezeichnet.
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Bereits im Erkenntnis BFG vom 14. Juli 2021, Zahl RV/Zahl3/2021 hat das Bundesfinanzgericht die Anforderungen an eine Wiederaufnahme des Verfahrens genau dargestellt:
§ 32 VwGVG lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Erklärend wurde dazu ausgeführt:
Wenn sich der Bf., wie in seiner Beschwerde behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten hat, und hierzu neue Beweismittel vorliegen, die im bisherigen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, steht es ihm frei, unter Vorlage dieser Beweismittel (etwa nunmehriger schriftlicher Aussagen von Zeugen, die diesen Umstand bestätigen können), fristgerecht einen Wiederaufnahmeantrag an das Bundesfinanzgericht zu stellen.
Wiederaufnahmegründe
Das Anbringen vom 13. Mai 2022 nennt ersichtlich als Wiederaufnahmegründe:
1. "Hier wurde verfassungs- und sittenwidrig ein Verfahren ohne die physische Anwesenheit meiner Person geführt. Ich fordere hier weiterhin ein ordentliches Gerichtsverfahren und habe auch fristgerecht Berufung eingelegt. Ich sehe meine Rechte als Bürger hier stark eingeschränkt, da mir bei dem bekannten Verfahren vor Ihrem Gericht nicht die Möglichkeit gegeben wurde persönlich Stellung zu nehmen."
2. "Weiterhin beziehe ich mich auf die verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 200 Euro. Es ist nachweisbar, dass Herr ***Bf1*** die in der Strafe genannten Aussagen persönlich tätigte. Hier liegt keinerlei Nachweis des Gerichts vor. Daher ist diese Ordnungsstrafe nicht gerechtfertigt und mangels Nachweise stark zweifelhaft."
Kenntnis der Wiederaufnahmegründe
Der erste Wiederaufnahmegrund kann sich auf beide Erkenntnisse BFG vom 30.03.2021, RV/Zahl1/2021 (hier gegenständlich) und BFG vom 14.07.2021, RV/Zahl3/2021 beziehen, der zweite Wiederaufnahmegrund bezieht sich auf das Erkenntnis BFG vom 14.07.2021, RV/Zahl3/2021.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Erkenntnis BFG vom 30.03.2021, RV/Zahl1/2021 wurde ***Bf1*** wie bereits ausgeführt am 6. April 2021 nachweislich zugestellt.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 13. Mai 2022 eingebracht.
Unabhängig davon, dass die vom Antragsteller genannten Umstände keine Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 32 Abs. 1 VwGVG sind, sind die vom Antragsteller angenommenen Wiederaufnahmegründe diesem mit der Zustellung des Erkenntnisses am 6. April 2021 bekannt geworden, da sich diese ausschließlich aus dem Erkenntnis ergeben.
Zu den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag wird bemerkt, dass in dem dem Erkenntnis zugrunde gelegenen Verfahren eine mündliche Verlandung vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden ist und daher gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG (BFG vom 30.03.2021, RV/Zahl1/2021) von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.
Verspäteter Wiederaufnahmeantrag
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Kenntnis von den vermeintlichen Wiederaufnahmegründen hat der Antragsteller durch die Bekanntgabe des jeweiligen Erkenntnisses erlangt, da sich die vermeintlichen Wiederaufnahmegründe ausschließlich auf den Umstand, dass (mangels Antragstellung) gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bzw. auf die Begründung eines dieser Erkenntnisse beziehen.
Daher ist bei einer Zustellung des Erkenntnisses im April 2021 der im Mai 2022 gestellte Wiederaufnahmeantrag auch verspätet.
Gründe, dass dessen ungeachtet die gesetzliche Frist eingehalten worden sei, wurden entgegen § 32 Abs. 2 letzter Satz VwGVG vom Antragsteller nicht angegeben. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Ist ein Wiederaufnahmeantrag verspätet, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ist der unzulässige Antrag zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 VwGVG Anm 13).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung über den Wiederaufnahmeantrag, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.
Wien, am 31. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 44 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 32 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 44 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 32 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 32 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500199/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500199.2022
- Stammnummer
- 137288
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF