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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500451/2021

Verwendung eines abgelaufenen Parkscheines (alter Tarif)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500451/2021vom 30.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Juli 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Juni 2021, Zahl: MA67/***2***/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof für die belangte Behörde und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof für den Beschuldigten nicht zulässig. Entscheidungsgründe Als erwiesen angenommene Tatsachen: Der Beschuldigte hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen W-***3*** am 21. Jänner 2021 um 10:37 Uhr in der im 19. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Sieveringer Straße 22A, abgestellt, ohne das Fahrzeug zu Beginn des Abstellens mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen, da der hinter der Windschutzscheibe angebrachte 120-Minuten-Parkschein mit der Seriennummer 016678VEZ einen Abgabenbetrag von € 4,00 aufwies und gemäß § 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung bereits mit Ablauf des 30. Juni 2017 seine Gültigkeit und seine Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlor. Für die Strafbemessung waren folgende Umstände maßgebend: Unrechtsgehalt: erheblich Verschulden: Fahrlässigkeit Erschwerungsgründe: sieben rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, alle nach dem Wiener Parkometergesetz Milderungsgründe: keine Das Bundesfinanzgericht hat am 4. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Zahlungsreferenz/Verwendungszweck ist anzugeben: 216700062880 Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 30. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500451/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500451.2021
Stammnummer
137286
Gültig
30.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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