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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100443/2019

Unwirksame Bescheidzustellung an den Vertretenen bei aufrechter Zustellungsvollmacht (allgemeine Vollmacht eines berufsmäßigen Parteienvertreters)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100443/2019vom 26.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Beschwerde vom 29. April 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 2. April 2019 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014, Steuernummer abc, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Anlässlich mehrerer Kontrollen, umfassend den Zeitraum 12. Dezember 2013 bis 29. Jänner 2018, stellte die Finanzpolizei fest, dass das Kraftfahrzeug der Marke X (Handelsbezeichnung: Y) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen a am inländischen Hauptwohnsitz der Abgabepflichtigen abgestellt und von ihr im Inland verwendet worden sei. Die Abgabepflichtige sei mit ihrem Hauptwohnsitz seit dem 1. Dezember 2010 in Gemeinde A, B-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet. 2. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes F, gerichtet auf Abklärung des dauernden Standortes dieses Kraftfahrzeuges und Übermittlung von Unterlagen, teilte Rechtsanwalt C namens der Kanzleigemeinschaft C+D dem Finanzamt F mit Schreiben vom 20. November 2017 Folgendes mit: "Vorerst darf ich bekannt geben, dass Frau EF, B-Straße/Top 1, Gemeinde A, durch mich vertreten wird. Ich berufe mich auf die mir erteilte Vollmacht." 3. Das Finanzamt F erließ am 2. März 2018 Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Februar 2015 samt Verspätungszuschlag, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis März 2015, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2015 samt Verspätungszuschlag, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016 samt Verspätungszuschlag und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2017 samt Verspätungszuschlag. Am 2. April 2019 erließ das Finanzamt F weiters einen Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid. Die genannten Bescheide vom 2. März 2018 und 2. April 2019 wurden an die Abgabepflichtige EF gerichtet und dieser an ihre (damalige) Hauptwohnsitzadresse Gemeinde A, B-Straße/Top 1, ohne Zustellnachweis zugestellt. 4. Gegen die genannten Bescheide vom 2. März 2018 erhob die Abgabepflichtige durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin, die Kanzleigemeinschaft C+D, am 30. März 2018 fristgerecht Beschwerden, mit denen sie die Aufhebung dieser Bescheide beantragte. Dabei führte Rechtsanwalt C namens der Kanzleigemeinschaft C+D einleitend aus wie folgt: "Vorerst zeige ich an, dass Frau EF, B-Straße, Gemeinde A, durch mich vertreten wird. Ich berufe mich ausdrücklich auf die mir erteilte Vollmacht." Gegen die genannten Bescheide vom 2. April 2019 erhob die Abgabepflichtige durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin, die Kanzleigemeinschaft C+D, am 29. April 2019 fristgerecht Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 sowie des Verspätungszuschlagsbescheides beantragte. Dabei führte Rechtsanwalt C namens der Kanzleigemeinschaft C+D einleitend aus wie folgt: "Vorerst zeige ich an, dass Frau EF, B-Straße, Gemeinde A, durch mich vertreten wird. Ich berufe mich ausdrücklich auf die mir erteilte Vollmacht." 5. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. März 2019 und 8. Mai 2019 wurden die Beschwerden vom 30. März 2018 und 29. April 2019 vom Finanzamt F als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidungen wurden an die Abgabepflichtige EF gerichtet und zu Handen ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin, der Kanzleigemeinschaft C+D, an deren Kanzleisitz zugestellt. 6. Am 25. April 2019 und 29. Mai 2019 stellte die Abgabepflichtige durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin, die Kanzleigemeinschaft C+D, fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden vom 30. März 2018 und 29. April 2019 durch das Verwaltungsgericht. Dabei führte Rechtsanwalt C namens der Kanzleigemeinschaft C+D aus, dass EF, B-Straße/Top 1, Gemeinde A, "bekanntlich" durch ihn vertreten werde. 7. Mit Vorlageberichten vom 3. Mai 2019 und 13. Juni 2019 legte das Finanzamt F die gegenständlichen Beschwerden vom 30. März 2018 und 29. April 2019 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. 8. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 teilte das Bundesfinanzgericht Rechtsanwalt C mit, dass EF in den angeführten Beschwerdeverfahren durch ihn als Rechtsnachfolger der OG "Kanzleigemeinschaft C+D" (Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB mit Vereinbarung vom 13. Juli 2021) rechtlich vertreten werde. Bereits mit Schreiben vom 20. November 2017 habe er dem Finanzamt F namens der Kanzleigemeinschaft C+D bekannt gegeben, dass EF durch ihn rechtlich vertreten werde. Er habe sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sei demgegenüber die Kanzleigemeinschaft C+D (fälschlicherweise mit dem früheren Firmenwortlaut als "C-OEG" bezeichnet) lediglich für den Zeitraum 23. Juli 2013 bis 30. November 2017 als Vertreterin der EF erfasst, wobei sie für diesen Zeitraum auch als Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausgewiesen worden sei. Seit dem 30. November 2017 bestünde demnach - dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung zufolge - keine Zustellungsvollmacht mehr. Im Hinblick auf § 83 Abs. 2 BAO wurde Rechtsanwalt C ersucht, die folgenden Zweifelsfragen zu klären: "Bestand zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (demnach am 2. März 2018 bzw. 2. April 2019) sowie der Beschwerdevorentscheidungen (demnach am 28. März 2019 bzw. 8. Mai 2019) eine aufrechte Zustellungsvollmacht für die Kanzleigemeinschaft C+D? Mit welchem Inhalt und in welchem Umfang besteht die Vertretungsbefugnis derzeit für Sie?" Rechtsanwalt C sollte weiters bekannt geben, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er von den in Beschwerde gezogenen Bescheiden Kenntnis erlangt habe. Er wurde vom Bundesfinanzgericht um eine detaillierte Darstellung der Kenntnisnahme ersucht. Die Übermittlung der in Beschwerde gezogenen Bescheide an die rechtsfreundliche Vertretung durch E-Mails, Fax, Post oder in anderer Form sollte durch entsprechende Unterlagen konkret nachgewiesen werden. 9. Mit Schreiben vom 10. März 2022 bestätigte Rechtsanwalt C dem Bundesfinanzgericht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide sowie der Beschwerdevorentscheidungen eine aufrechte Zustellungsvollmacht für die Kanzleigemeinschaft C+D bestanden habe. Nach der Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB mit Vereinbarung vom 13. Juli 2021 sei das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und EF im selben Umfang aufrecht wie vorher. Mit E-Mail vom 11. März 2022 ergänzte Rechtsanwalt C gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass ihm die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2018 "im Original" vorlägen; diese seien von EF vorbeigebracht worden. Die angefochtenen Bescheide vom 2. April 2019 seien ihm von EF per E-Mail am 4. April 2019 übermittelt worden. Die entsprechende E-Mail der EF vom 4. April 2019 samt Anlagen (Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid und Zustellnachweis) wurde der E-Mail des Rechtsanwalt C vom 11. März 2022 an das Bundesfinanzgericht angehängt. 10. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Finanzamt Österreich (vormals: Finanzamt F) zwecks Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) mit Schreiben vom 28. März 2022 zur Kenntnisnahme gebracht. In seiner Stellungnahme teilte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 4. April 2022 mit, es bestehe kein Zweifel, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide eine aufrechte allgemeine Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung bestanden habe. Offensichtlich sei dem Finanzamt, indem die Bescheide der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt worden seien, ein Fehler unterlaufen. Das Finanzamt Österreich vertrat auch die Ansicht, dass hinsichtlich der angefochtenen Bescheide vom 2. April 2019 (Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid) eine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei, zumal diese Bescheide dem Empfänger laut Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung tatsächlich zugekommen seien. II. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes zum Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis der Kanzleigemeinschaft C+D. Es ist unbestritten (vgl. das Schreiben des Rechtsanwalt C vom 10. März 2022 sowie das Schreiben des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2022), dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (demnach am 2. März 2018 bzw. 2. April 2019) sowie der Beschwerdevorentscheidungen (demnach am 28. März 2019 bzw. 8. Mai 2019) ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis für die Kanzleigemeinschaft C+D bestanden hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 20. November 2017, in dem Rechtsanwalt C namens der Kanzleigemeinschaft C+D dem Finanzamt F bekannt gab, dass die Abgabepflichtige EF durch ihn vertreten werde. Gleichzeitig berief er sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Es ist weiters - wiederum unbestritten (vgl. das Schreiben des Rechtsanwalt C vom 10. März 2022 sowie das Schreiben des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2022) - davon auszugehen, dass jedenfalls bereits am 20. November 2017 eine (eine Zustellungsbevollmächtigung mitumfassende) allgemeine Bevollmächtigung der Kanzleigemeinschaft C+D zur rechtsfreundlichen Vertretung der Abgabepflichtigen EF vorgelegen ist. Diese Zustellungsvollmacht hat auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide sowie der Beschwerdevorentscheidungen bestanden. Eine Einschränkung der erteilten Vollmacht ist dem Schreiben vom 20. November 2017 (wie im Übrigen auch den Beschwerden vom 30. März 2018 und 29. April 2019, in denen sich Rechtsanwalt C ebenfalls ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht berief) nicht zu entnehmen. Die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2018 und 2. April 2019 wurden an die Abgabepflichtige EF gerichtet und - entgegen der bestehenden Zustellungsvollmacht - nicht der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung (der Kanzleigemeinschaft C+D), sondern der Abgabepflichtigen an ihre (damalige) Hauptwohnsitzadresse ohne Zustellnachweis zugestellt. Auf der Grundlage der E-Mail (samt Anlagen) des Rechtsanwalt C an das Bundesfinanzgericht vom 11. März 2022 ist letztlich davon auszugehen ("Nach Sichtung meiner Unterlagen teile ich Ihnen mit"), dass EF die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2018 in der Anwaltskanzlei persönlich vorbeigebracht hat und diese demnach dort "im Original" vorliegen. Die angefochtenen Bescheide vom 2. April 2019 (Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid) wurden demgegenüber von EF mit E-Mail vom 4. April 2019, 12:19 Uhr, als Anhang an die rechtsfreundliche Vertretung der Abgabepflichtigen übermittelt und dort in Bearbeitung genommen. Die Kanzleigemeinschaft C+D erlangte somit von den strittigen Bescheiden vom 2. April 2019 dadurch Kenntnis, dass ihr die Abgabepflichtige Kopien der Bescheide in Form von JPG-Dateien (Grafikdateien) als Anlagen zu einer E-Mail übermittelte. Diese Originalbescheide verblieben bei der Abgabepflichtigen. III. Rechtslage 1. Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Für einen berufsmäßigen Parteienvertreter genügt es somit, wenn er sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051). Eine allgemeine Vollmacht umfasst, soweit sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt, auch die Zustellungsbevollmächtigung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zB VwGH 12.9.2002, 2001/15/0158; VwGH 25.2.2004, 2001/09/0180; VwGH 3.6.2004, 2002/09/0137; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102). Dies gilt auch dann, wenn sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG Tz 20, 21). Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte (allgemeine) Vollmacht schließt auch eine Zustellungsvollmacht ein (vgl. zB VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG Tz 19, mwN). 2. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Zustellungen sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. 3. Gemäß § 2 Z 1 ZustG bedeutet "Empfänger" im Sinne dieses Bundesgesetzes die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) namentlich als solcher bezeichnete Person. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 ZustG andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. 4. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. IV. Erwägungen 1. Den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zufolge hat jedenfalls bereits im November 2017 eine (eine Zustellungsbevollmächtigung mitumfassende) allgemeine Bevollmächtigung der Kanzleigemeinschaft C+D zur rechtsfreundlichen Vertretung der Abgabepflichtigen EF bestanden, die auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide am 2. März 2018 und 2. April 2019 aufrecht war. Diese Bescheide wurden an die Abgabepflichtige EF gerichtet und - entgegen der bestehenden Zustellungsvollmacht - nicht der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung, sondern EF an ihre (damalige) Hauptwohnsitzadresse zugestellt. Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). 2. Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG möglich (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG Tz 24). Eine Heilung von Zustellmängeln nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 ZustG setzt voraus, dass das Dokument dem Empfänger "tatsächlich zugekommen" ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes (im Original) kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments, etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung, der eigenständigen Anfertigung einer Kopie oder durch Akteneinsicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0013; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; Ritz/Koran, BAO7, § 7 ZustG Tz 7, mwN). Eine Sanierung des vorliegenden Zustellmangels ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide vom 2. April 2019 (Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid) nicht erfolgt. Diese Bescheide wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin (und Zustellungsbevollmächtigten), der Kanzleigemeinschaft C+D, von der Beschwerdeführerin EF als Anhang zu einer E-Mail übermittelt und dort in Bearbeitung genommen. Die Kanzleigemeinschaft C+D erlangte somit vom Inhalt dieser Bescheide dadurch Kenntnis, dass ihr die Beschwerdeführerin Kopien der Bescheide in Form von JPG-Dateien (Grafikdateien) als Anlagen zu einer E-Mail übermittelte. Die Originalbescheide verblieben bei der Beschwerdeführerin. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Die BAO enthält in Verbindung mit dem ZustG Regelungen über die Heilung von Zustellmängeln; eine "Heilung durch Einlassung" kennen diese Bestimmungen nicht (vgl. nochmals VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004). Die angefochtenen Bescheide vom 2. April 2019 (Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 samt Verspätungszuschlagsbescheid) konnten daher mangels rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirkung entfalten. 3. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179). Entsprechend zurückzuweisen ist auch eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 8). Die gegenständliche Beschwerde vom 29. April 2019 gegen die Bescheide vom 2. April 2019 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2014 war daher mangels Rechtswirksamkeit der angefochtenen Bescheide als unzulässig zurückzuweisen. 4. Ergänzend wird festgehalten, dass eine Sanierung des vorliegenden Zustellmangels im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2018 tatsächlich erfolgt ist. Diese Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin EF in der Anwaltskanzlei der Kanzleigemeinschaft C+D persönlich vorbeigebracht und liegen demnach dort "im Original" vor. Die Bescheide vom 2. März 2018 sind dem Empfänger (der Kanzleigemeinschaft C+D) "tatsächlich zugekommen", wodurch eine Heilung der Zustellmängel nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 ZustG eingetreten ist. Die Beschwerden vom 30. März 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom 2. März 2018 sind somit vom Bundesfinanzgericht einer meritorischen Erledigung iSd § 279 Abs. 1 BAO zuzuführen (auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Juli 2022, GZ. RV/3100302/2019, wird diesbezüglich verwiesen). V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die Heilung von Zustellmängeln nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 ZustG und die Rechtsfolgen einer rechtsunwirksamen Bescheidzustellung konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 26. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100443/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100443.2019
Stammnummer
137284
Gültig
26.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF