Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500190/2022
Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe für bestimmten Bezirk und Überlappungszonen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500190/2022vom 25.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. April 2022, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. April 2022, Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 28. Februar 2022 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 29. Dezember 2021 in der der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Gottfried-Alber-Gasse 5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:51 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 14. März 2022) brachte der Bf. vor, dass er für den Abstellort des Fahrzeuges ein gültiges Parkpickerl habe und am Abstellort die Tagespauschalkarte nicht ausfüllen habe müssen.
Mit Straferkenntnis vom 4. April 2022 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass sich nach Einsichtnahme in den Bescheid der MA 65 zur GZ. 123 vom 8. Mai 123 ergeben habe, dass die Parkometerabgabe (Verweis auf Pkt. 1. des Bescheides und Hinweis zu 1.) ausschließlich für den 16. Wiener Gemeindebezirk pauschal entrichtet worden und der Bf. zudem im 16. Wiener Gemeindebezirk von der höchstzulässigen Abstelldauer befreit sei. Für alle anderen Bezirke (Verweis auf Pkt. 2 des Bescheides und Hinweis zu 2.) habe die Entrichtung der Parkometerabgabe mittels entsprechender Tages- oder Wochenpauschalkarte zu erfolgen. Somit sei der Bf. nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug am Beanstandungsort Wien 14., Gottfried-Alber-Gasse 5, ohne Entrichtung der Parkometerabgabe (mittels Tages- oder Wochenpauschalkarte) abzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass der Bf. mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Übertretung vermeiden hätte können, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
In seiner Beschwerde vom 19. April 2022 (E-Mail) brachte der Bf. erneut vor, dass er ein Parkpickerl für "diesen" Bezirk bzw. "diesen" Platz besitze und diese deutlich auf der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Er ersuche die Behörde, diese Strafe zurückzuziehen oder ihm zu erklären, warum er diese trotz Einhaltung aller "Gesetze" zahlen müsse.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 4. Mai 2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 normiert:
In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
In § 2 Wiener Pauschalierungsverordnung ist die Höhe der vorzuschreibenden Parkometerabgabe für Inhaber von Ausnahmebewilligungen bei pauschaler Entrichtung im Detail geregelt.
§ 4 Wiener Pauschalierungsverordnung
(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Geltungsbereich des Parkpickerls bzw. der Parkchip für einen bestimmten Bezirk muss nicht auf diesen Bezirk beschränkt sein, sondern kann einige Straßenzüge in einen oder mehrere Nachbarbezirke hineinreichen (Überlappungszonen).
Bewohner und Bewohnerinnen sowie Betriebe, die innerhalb der Berechtigungszone ihren Wohnsitz bzw. Betriebssitz haben, können ein Parkpickerl oder einen Parkchip bekommen und nach pauschaler Entrichtung der Parkometerabgabe innerhalb des Bezirkes und der Überlappungszonen zeitlich unbegrenzt (mit Ausnahme von den Straßenbereichen, in denen die Ausnahmebewilligung nicht gilt) parken.
Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 65, dem Bf. mit Bescheid vom 8. Mai 2020, GZ. 123, (Pkt. 1) für das näher bezeichnete Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 16. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 erteilt.
Die Ausnahmebewilligung gilt gemäß Pkt. 1 des Bescheides zusätzlich für bestimmte Straßenzüge oder Straßenbereiche im 14., 15. und 17. Bezirk.
• Der im 14. Bezirk gelegene Bereich ist abgegrenzt durch die Bezirksgrenze 14./16. Wiener Gemeindebezirk // Kendlerstraße // Hütteldorfer Straße // Waidhausenstraße // Flötzersteig // Raimannstraße // Baumgartner Höhe // Sanatoriumsstraße // Heschweg
• sowie der Sporkplatz im 14. Bezirk
Gemäß Hinweis zu Pkt. 1 des Bescheides hat der Bf. die Parkometerabgabe von 372 Euro bereits pauschal entrichtet.
In Pkt. 2 des Bescheides wurde dem Bf. eine zusätzliche Ausnahmebewilligung für weitere Wiener Gemeindebezirke erteilt, für welche die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwertung entsprechender Tages- oder Wochenpauschalkarten zu erfolgen hat.
Der Abstellplatz des Fahrzeuges in der Gottfried Alber-Gasse 5 liegt im 14. Bezirk innerhalb der Überlappungszone (siehe Bild).
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[Grafik]
Der Abstellplatz des Fahrzeuges war von der Ausnahmebewilligung nach Pkt. 1 des Bescheides (16. Bezirk plus bestimmte zusätzliche Bereiche in Nachbarbezirken) erfasst. Demgemäß war das Entwerten und Einlegen einer Tages- oder Wochenpauschalkarte nicht erforderlich. Da die Parkometerabgabe pauschal entrichtet wurde, ist dem Beschwerdeführer keine Verkürzung der Parkometerabgabe anzulasten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 25. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500190/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500190.2022
- Stammnummer
- 137283
- Gültig
- 25.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF