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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500167/2022

Parkometer: Vorhandene Ausnahmebewilligung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500167/2022vom 17.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. April 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. März 2022, Zahl: MA67/216701176998/2021, zu Recht: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Straferkenntnis vom 8. März 2022, Zahl: MA67/216701176998/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 23. November 2021 um 10:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Salieriegasse 11 und 13, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde beanstandet, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Salierigasse 11 und 13 am 23.11.2021 um 10:59 Uhr abgestellt war, ohne einen gültigen Parkschein entwertet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie den übrigen Akteninhalt. In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, eine gültige Ausnahmebewilligung betreffend dem behördlichen Kennzeichen ***1*** für den 18. Bezirk zu haben. Aufgrund eines neuen Fahrzeuges, hätten sie am 21.11.2021 einen Änderungsantrag bei dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt gestellt. Jedoch sei Ihnen die Ausnahmebewilligung für das neue Kennzeichen ***2*** erst am 25.11.2021 zugestellt worden, weshalb Sie davon ausgingen, dass zum Tatzeitpunkt, die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung betreffend dem Kennzeichen ***1***, noch rechtswirksam gewesen wäre. Sie übermittelten der Behörde die Anonymverfügung sowie die Ausnahmebewilligungen und stellten den Antrag die Strafverfügung aufzuheben und das laufende Verfahren einzustellen. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk, erteilte Ihnen mit Bescheid vom 12.01.2021 GZ: 31417-2021 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 18. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** in der Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2023. Aufgrund des Änderungsantrages vom 21.11.2021, wurde Ihnen die Ausnahmebewilligung zur GZ: 01387450-2021 von der Parkzeitbeschränkung der im 18. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone mit dem Kennzeichen ***2*** in der Zeit vom 21.11.2021 bis 28.02.2023 gewährt. Zu Ihrem Einwand, dass Ihre Ausnahmebewilligung zur GZ: 01387450-2021 erst am 25.11.2021 zugestellt und daher Ihrer Meinung nach erst mit diesem Tag gültig geworden wäre, wird mitgeteilt, dass lediglich nur eine Ausnahmebewilligung für Ihren Hauptwohnsitz erteilt werden kann. Da die Ausnahmebewilligung zur GZ: 01387450-2021 bereits am 21.11.2021 aktiviert wurde, wurde mit diesem Tag daher die Ausnahmebewilligung zur GZ: 31417-2021 außer Kraft gesetzt. Zusätzlich wird noch festgehalte, dass Sie die Gültigkeit Ihres Parkklebers jederzeit im Internet (https://mein.wien.gv.at/Meine-Amtswege#dss-meine-amtswege-parkpickerl-gueltigkeit-modal) abrufen hätten können. Es lag somit zum angeführten Beanstandungszeitpunkt keine gültige Ausnahmebewilligung betreffend dem behördlichen Kennzeichen ***1*** vor und war somit die objektive Voraussetzung für die Strafbarkeit gegeben. Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Es war somit von fahrlässigem und daher auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von tatbildlichem Verhalten auszugehen. Es sind im Zuge des Verfahrens daher keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 3. April 2022 wurde ausgeführt: "Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2022 leidet inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. 1. Sachverhalt Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 23.11.2021 um 10:59 Uhr sein Fahrzeug (***3***, Grün, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***) in Wien 1180, Salierigasse 11 und 13 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne einen bzw. einen gültigen Parkschein gelöst zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Beschwerdeführer […] hat mit Bescheid vom 12.01.2021 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 18. Wiener Gemeindebezirk für das Fahrzeug (***3***, Grün, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***) für den Zeitraum 01.03.2021 bis 28.02.2023 erteilt bekommen. Die Parkometerabgabe wurde bis 28.02.2023 entrichtet. Beweis: Anonymverfügung vom 16.12.2021 (Beilage ./1); Bescheid des Magistratischen Bezirksamts für den 18. und 19. Bezirk vom 12.01.2021 (Beilage ./2). Mit Antrag vom 21.11.2021 hat der Beschwerdeführer dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt für den 18. und 19. Bezirk (MBA 18/19) ein neues Kennzeichen (da ein neues Fahrzeug angeschafft worden ist) gemeldet und die Änderung der Ausnahmebewilligung für das neue Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** beantragt. Mit Bescheid vom 22.11.2021 ist dem Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 18. Bezirk für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** erteilt worden. Der Bescheid vom 22.11.2021 ist dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem neuen "Parkpickal" am 25.11.2021 - also zwei Tage nach der Erlassung des Organstrafmandats am 23.11.2021 - zugestellt worden. Beweis: Bescheid des MBA 18/19 vom 22.11.2021 (Beilage ./3); Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** […] am 23.11.2021 abgestellt war. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** stand im Tatzeitpunkt am Händlerparkplatz […], sodass nicht für zwei Fahrzeuge Ausnahmebewilligungen in Anspruch genommen wurden (und auch nicht bestanden haben). Da das neue Kennzeichen einem neuen Fahrzeug zugeordnet ist, wurde auch ein neues "Parkpickal" beantragt. Im Tatzeitpunkt am 23.11.2021 waren weder der Bescheid vom 22.11.2021 (mit dem die Ausnahmebewilligung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** erteilt wurde) noch das neue "Parkpickal" (das sich erst am 25.11.2021 gemeinsam mit dem Bescheid vom 22.11.2021 im Postkasten des Beschwerdeführers befand) zugestellt. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers, p.A. des Beschwerdeführers. 2. Rechtlich folgt: Die belangte Behörde führt aus, dass die Ausnahmebewilligung zur GZ 01387450-2021 bereits am 21.11.2021 aktiviert worden sei. Dies würde bedeuten, dass das MBA 18/19 am Sonntag (21.11.2021) über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und das "Parkpickal" für das Kennzeichen ***2*** aktiviert hätte (das erst am 25.11.2021 zugestellt wurde). Die Behörde ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Gültigkeit seines "Parkpickals" im Internet hätte überprüfen können (bzw. müssen). Im Online-Antragsverfahren gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Antrag (automatisch ohne Prüfung) am selben Tag bewilligt wird und die Ausnahmebewilligung ohne Zustellung eines Bescheids in Kraft tritt. Auf die Überprüfungsmöglichkeit bzw. -pflicht wird nicht hingewiesen. Auf der Website des MBA 18/19 findet sich lediglich folgender Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass (je nach Antragsart) bis zur Zustellung des Bescheids bzw. Parkpickeris zirka eine Woche vergehen kann (Antragsprüfung, Zeitlauf der Geldüberweisung, Kontrolle des Zahlungseingangs, Ausstellung des Bescheids und Zustellung samt Parkpickerl sowie Postweg)." Eine Entscheidung der Behörde ist der Partei erkennbar zuzustellen, sodass eine Online-Einsichtsmöglichkeit das Erfordernis einer formalen Zustellung nicht ersetzen kann. Selbst wenn von einer automatischen Bewilligung des Antrags auf Kennzeichenwechsel (und Aktivierung des neuen "Parkpickals") ausgehen würde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass keine (außenwirksame) behördliche Erledigung des Antrags vorliegt. Die Ausnahmebewilligung ergeht in Form eines Bescheids (siehe Beilage ./2 und ./3). Wird ein Bescheid gegenüber einer Partei nicht erlassen, ist er rechtlich nicht existent und hat gegenüber der Partei keine Rechtswirkung (vgl. VwGH 1085/80; 91/16/0025 sowie 92/09/0291). Die Erlassung des schriftlichen Bescheids vom 22.11.2021 erfolgte in Form der Zustellung am 25.11.2021. Bis zur Zustellung am 25.11.2021 ist daher der rechtskräftige Bescheid vom 12.01.2021 und die damit erteilte Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** wirksam. Ab der Zustellung des Bescheids vom 22.11.2021 (inklusive "Parkpickal") am 25.11.2021 ist der Bescheid vom 22.11.2021 und die mit diesem erteilte Ausnahmegenehmigung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***2*** wirksam. Es hat daher für den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers immer nur eine gültige Ausnahmebewilligung gegeben und die Parkometerabgabe wurde bis 28.03.2023 bezahlt. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, hätte für keines der beiden Fahrzeuge (***1*** bzw. ***2***) die Möglichkeit bestanden die erteilte Ausnahmebewilligung zwischen 21.11.2021 und 25.11.2021 in Anspruch zu nehmen, ohne eine Verwaltungsstrafe zu riskieren. Das (zulässige) Abstellen des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***2*** wäre frühestens mit 25.11.2021 (mit Zustellung des "Parkpickals") möglich gewesen. Denn das Abstellen eines Fahrzeuges ohne ordnungsgemäß angebrachtem "Parkpickal" hätte wiederum eine Verwaltungsübertretung dargestellt und eine Verwaltungsstrafe nach sich gezogen. Zusammenfassend ist im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Bescheid vom 12.01.2021, mit dem eine Ausnahmebewilligung für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** erteilt worden ist, rechtswirksam gewesen, sodass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** über eine gültige Ausnahmebewilligung von Parkzeitbeschränkung im 18. Wiener Gemeindebezirk verfügte. Da die Parkometerabgabe für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** entrichtet wurde, liegt keine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor. 3. Der Beschwerdeführer stellt daher die nachstehenden Anträge: Das zuständige Bundesfinanzgericht möge, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2022 ersatzlos aufheben und das laufende Verwaltungsstrafverfahren endgültig einstellen. in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2022 aufheben und das laufende Verwaltungsstrafverfahren endgültig einstellen. in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.03.2022 aufheben und es bei einer Ermahnung des Beschwerdeführers bewenden lassen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 23. November 2021 um 10:59 Uhr in der im 18. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Salierigasse 11 und 13, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt. Dies ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Für das streitgegenständliche Kennzeichen ***1*** wurde dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes mit der Geschäftszahl 31417-2021 ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum dieser Ausnahmebewilligung umfasste die Zeit von 01.03.2021 bis 28.02.2023. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Ausnahmebewilligung. Der Beschwerdeführer schaffte ein neues Fahrzeug an und beantragte die Abänderung der Ausnahmebewilligung. Die abgeänderte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes mit der Geschäftszahl 1387450-2021 wurde am 22. November 2021 abgefertigt und dem Beschwerdeführer per Post (ohne Zustellnachweis) zugesandt. Dies ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Einspruch und der aktenkundigen Beschwerde des Beschwerdeführers, der aktenkundigen Genehmigungsabfrage der belangten Behörde (AS 49) sowie der Auskunft des Magistratischen Bezirksamts für den 18. und 19. Bezirk mit E-Mail vom 05. Mai 2022. Die abgeänderte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes mit der Geschäftszahl 1387450-2021 wurde am 25. November 2021 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach - bei Zustellung ohne Zustellnachweis - die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Diese Vermutung wurde vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. den aktenkundigen Einspruch und die aktenkundige Beschwerde des Beschwerdeführers). Gegenteilige Beweise der belangten Behörde (vgl. hierzu bspw. VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620, Rn 11 mwN) liegen nicht vor. Rechtliche Erwägungen § 43 StVO 1960 normiert: "(2a) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können." § 45 StVO 1960 normiert: "(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird." Für den Eintritt von Rechtswirkungen eines Bescheides ist der Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung oder Ausfolgung bzw mündliche Verkündung) maßgeblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 9 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Fest steht, dass die (ursprüngliche) Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der flächendeckenden Kurzparkzone des 18. Wiener Gemeindebezirkes, Zahl: 31417-2021, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** in der Zeit von 1. März 2021 bis 28. Februar 2023 gültig war. Fest steht ebenfalls, dass die abgeänderte Ausnahmebewilligung zur Zahl: 1387450-2021, am 25. November 2021 zugestellt wurde. Da die abgeänderte Ausnahmebewilligung zur Zahl: 1387450-2021 dem Beschwerdeführer gegenüber erst mit dessen Zustellung am 25. November 2021 rechtswirksam werden konnte, war zum Abstellzeitpunkt 23. November 2021 der Erstbescheid noch in Kraft und die Parkometerabgabe (in pauschalierter Form) für das abgestellte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** entrichtet. Daran ändert auch die von der belangten Behörde geführte Argumentation nichts, dass lediglich nur eine Ausnahmebewilligung für den Hauptwohnsitz erteilt werden kann (vgl. Straferkenntnis, Seite 3). Denn gegenüber dem Beschwerdeführer war bis zum 25. November 2021 nur die Ausnahmebewilligung für das amtliche Kennzeichen ***1*** wirksam. Der Hinweis, dass die Gültigkeit jederzeit im Internet abrufbar gewesen wäre, ändert nichts am Eintritt der Rechtswirkungen von Bescheiden durch deren Zustellung. Anderenfalls hätte sich der Beschwerdeführer, wie dieser selbst auch ausführt, der Gefahr ausgesetzt, aufgrund des fehlenden Parkklebers für das neue Fahrzeug gegen § 5 Abs. 3 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) zu verstoßen. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 45 VStG normiert: "(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat" Da der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt hat, ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 44 VwGVG normiert: "(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist." Es ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da das angefochtene Straferkenntnis bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 17. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500167/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500167.2022
Stammnummer
137278
Gültig
17.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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