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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105476/2014

Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105476/2014vom 08.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, Döblinger Hauptstraße 37, 1190 Wien, betreffend Beschwerde vom 25. April 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 29. Jänner 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009 und 2011 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde vom 25. April 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Mit Bescheiden vom 29.1.2014 wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2011 erlassen, die jeweils eine Nachforderung auswiesen. Ebenfalls am 29.1.2014 wurden Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2009 und 2011 erlassen. Sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide als auch gegen die Anspruchszinsenbescheide wurde Beschwerde erhoben. Eine eigenständige Begründung hinsichtlich der Anspruchszinsen ist in der Beschwerde nicht enthalten. Die gesonderte Bescheidbegründung vom 27.8.2014 zur Beschwerdevorentscheidung enthält auch Ausführungen hinsichtlich der Anspruchszinsen. Der Vorlageantrag vom 1.10.2014 wendet sich auch gegen die Anspruchszinsenbescheide. Am 5.8.2021 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Anspruchszinsen. Mit weiterer Eingabe vom 6.9.2021, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 8.9.2021, zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 25. April 2014 hinsichtlich der Anspruchszinsen 2009 und 2011 zurück. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Rechtsgrundlagen § 256 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Rechtliche Erwägungen Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz/Koran, BAO7, § 256 Tz 11). Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 256 Tz 14). § 264 Abs 7 BAO stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Die Beschwerde war beschlussmäßig gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Hinweis: Diese Entscheidung betrifft nicht die Beschwerde vom 25.4.2014 gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 8. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105476/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105476.2014
Stammnummer
137264
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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