Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500166/2022
Parkometer: Verspäteter Einspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500166/2022vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. April 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 2022, Zahl: MA67/216700658355/2021, mit dem der Einspruch vom 18. Februar 2022 gegen die Strafverfügung vom 3. September 2021 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3. September 2021, Zahl: MA67/216700658355/2021, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der mit E-Mail am 18. Februar 2022 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 5. April 2022, Zahl: MA67/216700658355/2021, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 12.10.2021 von einem Mitbewohner an der Abgabestelle übernommen und gilt daher als ordnungsgemäß zugestellt.
Die Einspruchsfrist begann daher am 12.10.2021 und endete am 27.10.2021
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 18.02.2022 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Verspätungsvorhalt vom 11.03.2022 nicht Stellung genommen.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."
In der Beschwerde vom 7. April 2022 wurde ausgeführt:
"Ich befinde mich derzeit beruflich in Rumänien, daher habe ich Ihre Post erst jetzt gelesen.
Die erste Konversation zu dem Akt in der Schadekgasse hat es bereits im September gegeben.
Der Mitarbeiter des Magistrats […] hat mir den Rat gegeben, mich an die Fa. Handyparken zu wenden, von diesen habe ich kaum eine Rückmeldung erhalten.
Anschließend hat es im Dezember ein Schreiben seitens der MA06 gegeben, welche ich beantwortet habe.
Zuletzt hatte ich am 23. Oder 24 Dezember ein Telefonat mit der MA 67 zu zwei Akten und der Mitarbeiter teilte mir mit, dass in beiden Akten ersichtlich ist, dass ich mit dem Kennzeichen […] für kein anderes Auto hätte buchen können und beide Akten lediglich die Unterzeichnung durch den Vorgesetzten nun mehr benötigen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde am 12. Oktober 2021 zugestellt.
Der mit E-Mail am 18. Februar 2022 eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde verspätet eingebracht.
Beweiswürdigung:
Dass die Strafverfügung am 12. Oktober 2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 15) hat ein Mitbewohner an der Abgabestelle des Beschwerdeführers die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3. September 2021, Zahl: MA67/216700658355/2021, am 12. Oktober 2021 übernommen.
Der Beschwerdeführer hat weder den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 11. März 2022 beantwortet, noch in seiner Beschwerde eine mangelhafte Zustellung geltend gemacht.
Somit geht das Bundesfinanzgericht von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit deren Übernahme durch einen Mitbewohner am 12. Oktober 2021 aus.
Dass der am 18. Februar 2022 eingebrachte Einspruch verspätet eingebracht wurde, ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
§ 49 Abs. 1 VStG normiert: "Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."
§ 33 AVG normiert auszugsweise:
"(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann - wie festgestellt - mit Zustellung am 12. Oktober 2021 und endete am Mittwoch den 27. Oktober 2020, da der 26. Oktober 2021 ein gesetzlicher Feiertag war.
Somit wurde der mit E-Mail am 18. Februar 2022 eingebrachte Einspruch verspätet eingebracht.
Rechtliche Erwägungen:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.
Fest steht, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde. Die Zurückweisung wegen Verspätung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Das Bundesfinanzgericht kann auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht eingehen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500166/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500166.2022
- Stammnummer
- 137251
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF