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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300012/2022

Einspruch gegen Strafverfügung rechtzeitig eingebracht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300012/2022vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG über die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 19. März 2022 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02. März 2022, ***StNr.***, Geschäftszahl ***FV***, mit dem der Einspruch vom 02. März 2022 gegen die Strafverfügung vom 28. Jänner 2022 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Zurückweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Strafsachen, vom 02.03.2022, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers ***Bf1*** (=Bf.) vom 02.03.2022 gegen die Strafverfügung vom 28.01.2022 als verspätet eingebracht mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser binnen eines Monates ab Zustellung der Strafverfügung bei der Finanzstrafbehörde hätte einlangen müssen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt: "…Ich habe den Brief am 01.02. bekommen und haben Einspruch am 02.03. bei Ihnen abgegeben das war Genau 30 tagen weil den Monat Februar ist 28 tagen und Plus 2 tagen weil ich am 02.03. Abgegeben das heißt Genau 30 tagen und das war innehalb den Offene Frist, deshalb bitte ich Sie Höfflich den Einspruch zuerkennen und Beantrage auch gleichzeitig der Aufschiebung Wirkung bis da entschieden" Über die Beschwerde wurde erwogen: § 17 Zustellgesetz normiert: "(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte." Nach der Aktenlage erging in dem gegen den Bf. als Beschuldigten wegen des Verdachtes der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowie gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm §13 FinStrG eingeleiteten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren am 28.01.2022 die einen Schuld-, Straf- und Kostenausspruch gegen ihn beinhaltende (vereinfachte) Strafverfügung (§ 143 FinStrG). Die genannte Strafverfügung wurde beim Postamt hinterlegt, die Verständigung der Hinterlegung am 01.02.2022 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schriftstück ab 02.02.2022 zur Abholung bereitgestellt. Am 02.02.2022 wurde das Schriftstück dem Empfänger nach Identitätsprüfung ausgehändigt. Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen eine (im vereinfachten Verfahren) gegen ihn erlassene Strafverfügung (§ 143 FinStrG) binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben. Hinsichtlich im FinStrG genannter Fristen finden dabei, soweit nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der §§ 108 ff BAO sinngemäß Anwendung (vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG, während für Zustellungen - sinngemäß - die Regelungen des ZustG gelten (§ 56 Abs. 3 FinStrG). Für Anbringen und deren Erledigungen gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der §§ 85 bis 113 (= dritter Abschnitt der) BAO. § 108 Abs. 2 BAO zufolge enden ua. nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (vgl. auch § 108 Abs. 3 leg.cit.). Dabei werden gemäß Abs. 4 leg.cit. die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach der in den Akten befindlichen "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" wurde als Beginn der Abholfrist der 02.02.2022 festgelegt und das Dokument am 02.02.2022 auch übernommen. Der am 02.03.2022 eingebrachte Einspruch wurde daher rechtzeitig eingebracht. Da für die Finanzstrafbehörde das tatsächliche Datum des Beginns der Abholfrist zunächst nicht erkennbar war, zumal laut Datenbank die Hinterlegung lediglich mit 01.02.2022 terminiert war, wurde der Einspruch irrtümlich als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 3. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300012/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300012.2022
Stammnummer
137249
Gültig
03.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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