Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103063/2020
Indexierte Absetzbeträge EuGH vom 16.6.2022 C-328/20
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103063/2020vom 28.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 15. April 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die festgesetzte Einkommensteuer 2019 beträgt Euro minus 2.155,00.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses (Tabelle abgeänderte Berechnung der Einkommensteuer 2019).
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG in Verbindung mit der Familien Plus-Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung "indexiert" angesetzt. Gegen diesen Bescheid und die folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Beschwerdeführers (Bf.) eine Beschwerde bzw. ein Vorlagenantrag erhoben. Im Wesentlichen bringt der der Bf. Folgendes vor:
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine 2 Kinder … und … an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet.
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. ...
Rechtansicht des Finanzamtes (vgl. Begründung Beschwerdevorentscheidung):
… Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 15.04.2020 wurde Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag, da Ihre Kinder in Tschechien leben, indexiert in Höhe von 305,79 € für das erste Kind und in Höhe von 108,33 € für das zweite Kind, somit insgesamt in Höhe von 414,12 €, zuerkannt. Dagegen erhoben Sie mit Eingabe vom 25.04.2020 Beschwerde. Darin beantragten Sie die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller nicht indexierter Höhe und führten dazu begründend aus, dass Sie sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühlen würden. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG ist der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 des EStG wurden mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl.II 257/2018) kundgemacht und gelten ab 1.1.2019. Da sich Ihre Kinder ständig in Tschechien aufhalten besteht nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierte Beträge) …
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
In der gegenständlichen Streitsache wurde vom Finanzamt gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG in Verbindung mit der Familien Plus-Absetzbeträge EU-Anpassungsverordnung der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates angeglichen (Indexierung). Die Indexierung führt dazu, dass abhängig vom jeweiligen Land (Staat in dem sich die Kinder aufenthalten) ein erhöhter oder ein reduzierter Betrag u.a. beim Alleinverdienerabsetzbetrag und dem Familienbonus Plus im Vergleich zur Basis "Österreich" angesetzt wird (Anpassungsfaktor). Im Falle des Bf. (Kinder in Tschechien) bedeutet dies, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag reduziert angesetzt wurde. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und brachte insbesondere unionsrechtliche Bedenken vor.
Die Behandlung der Beschwerde wurde vom entscheidenden Richter aus verfahrensökonomischen Gründen mit Aktenvermerk stillschweigend aufgrund von unionsrechlichen Bedenken ausgesetzt, da neben unionsrechtliche Bedenken der Anwendbarkeit der Indexierung in der Literatur auch ein Vorabentscheidungsersuche des BFG (04/2020) an den EuGH sowie die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich (07/2020) in Bezug auf die Indexierung bekannt wurden (anderer Ansicht: BFG vom 20.8.2021, RV/7103531/2020, ESt 2019, Entscheidung mit Abweisung als unbegründet aufgrund der nationalen Gesetzeslage).
Der EUGH (Zweite Kammer) hat kürzlich im Urteil in der Rechtssache C-328/20 am 16. Juni 2022 hinsichtlich der Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 22. Juli 2020, zur Thematik Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, 7 und 67 Freizügigkeit der Arbeitnehmer Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Gleichbehandlung Familienleistungen Soziale und steuerliche Vergünstigungen Anpassung der Höhe an das Preisniveau im Wohnstaat der Kinder" gegen die Republik Österreich für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Republik Österreich hat durch die auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.
2. Die Republik Österreich hat durch die auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.
Der EuGH erläutert u.a., dass Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dadurch wird die Bedeutung des Ansatzes bestätigt, wonach Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Familienleistungen sowie steuerliche und soziale Vergünstigungen gleichbehandelt werden müssen.
Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die österreichische Familienbeihilfe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Löhne der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden, so dass der Wanderarbeitnehmer in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung der Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Beträge beteiligt ist, ohne dass es auf den Wohnort der Kinder der Arbeitnehmer ankommt. Gleiches gilt für den Familienbonus Plus und die anderen Absetzbeträge, die dem Anpassungsmechanismus unterliegen, da diese steuerlichen Vergünstigungen aus der Steuer auf die Einkommen der Arbeitnehmer finanziert werden, ohne danach zu unterscheiden, ob ihr Kind in Österreich wohnt oder nicht.
Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 146 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die durch den Anpassungsmechanismus eingeführte unterschiedliche Behandlung je nach dem Wohnort des Kindes des betreffenden Arbeitnehmers weder geeignet noch erforderlich ist, um die Unterhaltsfunktion sowie die Ausgewogenheit des Sozialsystems zu gewährleisten.
Die Republik Österreich hat durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.
Das Vorabentscheidungsersuchen eines Richters des BFG vom 16.4.2020 zu C-163/20, RE/7100001/2020 wurde kürzlich zurückgenommen (vgl. Anmerkung im Findoc), da die dort vorgelegte Rechtsfrage mit diesem Urteil entschieden wurde.
Der Rechtsansicht des EuGHs ist in der streitgegenständlichen Sache zu Folgen (vgl. insbesondere EuGH zur Gleichbehandlung bei steuerlichen und sozialen Vergünstigungen, Anführung des Alleinverdienerabsetzbetrages). Belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird verdrängt (vgl. u.a. VwGH vom 8.3.2022, Ro 2019/15/0184 und die dort angeführte Judikatur).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist ohne Minderung des Alleinverdienerabsetzbetrages durch die Indexierung anzusetzen. Der Bf. hat zwei Kinder. Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG steht einem Alleinverdiener im Falle von 2 Kindern ein Alleinverdienerabsetzbetrag von Euro 669,00 zu.
Anzumerken ist, dass vom österreichischen Gesetzgeber der Familienbonus Plus ebenso nach Ländern indexiert wurde, dies hat aber in der vorliegenden Sache keine ziffernmäßige Auswirkung, da bereits die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge des Bf. gering ist und unter dem vollen Familienbonus-Absetzbetrag liegt. Der Familienbonus Plus ist nicht negativ steuerfähig (vgl. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG).
Die Erstattung ist nach § 33 Abs. 8 Z 5 EStG mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.
Zum Spruchpunkt Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen liegen in der vorliegenden Sache nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Der VwGH hat mehrfach judiziert, dass belastetes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, verdrängt wird.
Die abgeänderte Berechnung der Einkommensteuer 2019 stellt sich wie folgt dar:
[...]
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103063/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103063.2020
- Stammnummer
- 137241
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF