Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0232-G/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-G/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wird durch eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründet, wenn die Voraussetzungen bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden haben. Dies nur an Hand vorgelegter Versicherungszeiten nachzuweisen genügt nicht. Es muss aus den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig erkennbar sein, dass die Voraussetzung bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J., in XY., vertreten durch Barba
Longo, DSA, 8530 Deutschlandsberg, Schulgasse 27, vom 4. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
24. Mai 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Unbestritten ist, dass der Bw. wegen Demenz bei
Chorea Huntington und einem paranoiden psychotischen Zustandsbild zu 100%
erwerbsgemindert und voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahren ist,
ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid
vom 24. Mai 2004 mit der Begründung, dass der Bw. laut
ärztlichem Gutachten nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
berufstätig war. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe liege daher nach
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 brachte
die Vertreterin des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte u.a.
Folgendes aus:
Herr
J. hat im Zeitraum von September 1960
bis November 1962, in seinem 14. bis 16. Lebensjahr, 27 Versicherungsmonate, von
Mai 1963 bis Dezember 1964, im 17. bis 18. Lebensjahr, weitere 20
Versicherungsmonate, von Februar 1965 bis März 1965 und von Juli bis
September 1965, in seinem 19. Lebensjahr, 5 Versicherungsmonate erworben. Ob er
diese Versicherungszeiten als Lehrling oder Arbeiter erworben hat bzw. seine
Installateurlehre abgeschlossen hat, geht aus keinen Unterlagen hervor, ist aber
ohnehin irrelevant.
Nach seinem
21. Lebensjahr hat Herr J. lediglich im
November 1967 einen Versicherungsmonat, im Mai 1973 einen weiteren
Versicherungsmonat und im juni 1973 bis Juli 1973 zwei Versicherungsmonate
erworben. Das heißt, dass Herr J.
nach Vollendung seines 21. Lebensjahres nur 4 Versicherungsmonate innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Jahren erworben hat. Danach scheinen keine
Versicherungszeiten mehr auf.
Die Beeinträchtigung, die
zur Selbsterhaltungsfähigkeit geführt hat, ist bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten und war Herr J.
nach seinem 21. Lebensjahr nie in der Lage, sich selbst zu erhalten. Die 3
Beschäftigungsverhältnisse nach dem 21. Lebensjahr, das längste
dauerte 2 Monate, können nur als gescheiterte Eingliederungsversuche in den
Arbeitsmarkt, keinesfalls jedoch als Beweis für die Arbeitsfähigkeit
des Herrn J. gewertet werden.
Das Finanzamt hat die Berufung aus verwaltungsökonomischen
Gründen (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) mit Bericht vom
22. Juli 2004 an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach
§ 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist
gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der ab
1. Jänner 2003 gültigen Fassung (BGBl I 2002/105 ab 2003) durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr.
105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Finanzamt hat im Zuge des Antragsverfahrens
eine Gutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen
eingeholt.
Dieses Gutachten vom 31. März 2004,
das sich seinerseits auf die Krankengeschichte des LNKH stützt, aus der
hervor geht, dass der Bw. erstmals am 18. November 1989 wegen eines
paranoiden psychotischen Zustandsbildes dort eingewiesen wurde, bescheinigt
einen Grad der Behinderung von 100 v.H. und dass der Bw.dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
rückwirkend ab 1. November 1989.
Vom Landesgericht für Strafsachen in Graz,
Conrad von Hötzendorfstr. 41, wurde ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Heinz Humeniuk, Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie, angefordert. Das Gutachten war mit 2. Juli 1993
datiert und wurde unter Einbeziehung der Gutachten von Herrn Dr. Zigeuner
v.1. Juni 1991 und 20. August 1991 erstellt. Aus diesem
Gutachten war u.a. ersichtlich, dass aus der Krankengeschichte des LNKH Graz
hervor geht, dass der Bw. erstmals am 10. November 1989 wegen eines
paranoiden psychotischen Zustands in das LNKH eingewiesen wurde. Aus den
Angaben des Berufungswerbers bei der Untersuchung
(ich habe eine Vorstrafe mit 21 Jahren
bekommen wegen Einbruch. Mir ist nichts anderes übrig geblieben. Ich habe
nun insgesamt 20 Jahre Häfn hinter mir. Es waren alles kleinere
Einbrüche. Meistens weil ich kein Geld gehabt habe. Zu Hause hat man auch
nicht auf mich geschaut. Ich bin auf der Straße gestanden und mir blieb
nichts anderes übrig als zu stehlen und einzubrechen) kann
keinesfalls geschlossen werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit bereits vor
dem 21. Lebensjahr bestanden habe. So wurde auch im ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 20. August 1991 auf eine zunehmende
Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit Antriebs- und
Kontaktstörungen sowie Affektverflachung hingewiesen.
In der durchgeführten Computer-Tomographie des
Gehirnschädels war eine deutliche Hirnatropie zu
ersehen. Hirnatrophie bedeutet einen
Schrumpfungsprozeß des Gehirngewebes, der meistens im hohen Alter auftritt
(Medizinisches Wörterbuch bei www.hessenweb.de). Alle diese
Indizien sprechen dagegen, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfevoraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffenvor Vollendung des 21. Lebensjahres
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-G/04
- Stammnummer
- 13724
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF