RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101024/2022

Gegenstandsloserklärung nach Erörterungstermin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101024/2022vom 08.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2019 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2017 den Beschluss: Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2017 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2017 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Feststellungen und Beweiswürdigung Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2017 wurde zurückgenommen. Der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2017 wurde zugestimmt. Dies ergibt sich aus den protokollierten Anträgen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Erörterungstermins am 06.05.2022. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 wurde aufgehoben und neu erlassen. Dies ergibt sich aus den Eingaben der belangten Behörde vom 16.05.2022 Rechtliche Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung Einkommensteuer 2017) Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Diesfalls ist die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (vgl. § 256 Abs. 3 BAO). Die beschwerdeführende Partei hat die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2017 zurückgenommen. Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt II (Gegenstandsloserklärung Umsatzsteuer 2017): Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides. Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt. Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert. Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Der aufgehobene Bescheid wurden durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Die Festsetzung erfolgte entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2017 ist damit gegenstandslos zu erklären. Zu Spruchpunkt III (Unzulässigkeit der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 8. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101024/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101024.2022
Stammnummer
137234
Gültig
08.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF