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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500212/2022

Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien wegen Verspätung zu Recht ergangen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500212/2022vom 07.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 17. Mai 2022, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 29. April 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 8. Februar 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 25. November 2021 um 12:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die Strafverfügung vom 8. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, 18. März 2022 persönlich zugestellt. Die aktenkundige Übernahmebestätigung (RSb) enthielt folgende Notiz: "zugestellt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Persönlich bekannt; Unterschrift: unterschrieben; Zustellung beurkundet gem. ZustellG § 22 Abs. 1; durch Zusteller mit der Personalnummer: Nr." Am 7. April 2022 langte bei der Magistratsabteilung 67 folgendes Schreiben per Mail ein: "Betreff: Einspruch 1. GZ; MA67/ Zahl2/2021 (nicht gegenständlich) 2. GZ: MA67/ Zahl3/2021 (nicht gegenständlich) 3. GZ; MA67/ Zahl1/2021 (gegenständlich) Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe Ihnen bezüglich oben angegebener Strafverfahren. Da ich bei ,Firma' angemeldet bin und da das Fahrzeug nicht mir gehört, sondern der Firma, bei dir ich arbeite, sehe ich nicht ein, wieso diese Strafen auf meinen Namen gekommen sind. Bitte melden Sie sich bei dieser Firma, da es Ihr Fahrzeug ist. Mit freundlichen Grüßen" Der Magistrat wertete das Schreiben vom 7. April 2022 als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Februar 2022. Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 29. April 2022, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 7. April 2022 gegen die Strafverfügung vom 8. Februar 2022 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Sie haben die Strafverfügung laut Zustellnachweis der Post am 18.3.2022 persönlich übernommen. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 18.3.2022 und endete am 1.4.2022. Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 7.4.2022 per Mail eingebracht. Die Rechtsmittelfrist war demnach abgelaufen. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist die Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet alleine die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden an der Verspätung. Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Der Zurückweisungsbescheid vom 29. April 2022 wurde gemäß Rückschein RSb vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 persönlich übernommen. Mit E-Mail vom 17. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich vor: ""Betreff: Einspruch (Anmerkung BFG, gemeint: Beschwerde) 1. GZ; MA67/ Zahl2/2021 (nicht gegenständlich) 2. GZ: MA67/ Zahl3/2021 (nicht gegenständlich) 3. GZ; MA67/ Zahl1/2021 (gegenständlich) Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe Ihnen bezüglich oben angegebener Strafverfahren. Ich habe am 07.04. 2022 eine Einspruchsmail geschrieben, zu der ich einen Zurückweisungsbescheid bekommen habe, da ich sie nicht rechtzeitig erbracht habe. Ich berichte Ihnen nochmals meine schwierige Situation. Ich bin bei ,Firma' angemeldet und benutze deren Fahrzeug, welches kein Parkpickerl hat. Meine Vorgesetzten wollen kein Parkpickerl für dieses Fahrzeug kaufen, auch nachdem ich ihnen mehrmals darum gebeten habe. Es ist nicht mein Fahrzeug! Ich bin nicht der Zulassungsbesitzer! Ich sehe nicht ein, wieso ich diese Strafen bezahlen soll. Wieso melden Sie sich nicht bei dieser Firma und klären dies mit ihnen ab? Bitte helfen Sie mir weiter. Mit freundlichen Grüßen" Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 17. Mai 2022 samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 25. Mai 2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am 18. März 2022 (Freitag) persönlich übernommen hatte, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung am 18. März 2022 auszugehen. Dies wird durch eine im Akt befindliche und vom Beschwerdeführer am 18. März 2022 handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb nachgewiesen. Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am (Freitag) 18. März 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 1. April 2022, genau um 24:00 Uhr dieses Tages. Der Beschwerdeführer erhob jedoch erst am 7. April 2022 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Februar 2022. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 49 Abs. 1 VStG sind Einsprüche gegen Strafverfügungen binnen zweier Wochen ab Zustellung einzubringen. Diese Frist ist nicht verlängerbar (vgl. VwGH 11.07.1988,88/10/0113; Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG², Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864). Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach Abs. 2 hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Die Zustellung des behördlichen Schriftstückes (Strafverfügung vom 8. Februar 2022) wurde durch die persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 18. März 2022 an seiner Abgabestelle bewirkt. Der Beschwerdeführer war nicht daran gehindert, rechtzeitig gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben und vorzubringen, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht ihm, sondern seinem Dienstgeber gehöre und er nicht einsehe, weshalb er diese Strafe(n) bekommen soll. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 04.07.2019, Ra 2017/06/0210; 28.08.2019, Ra 2019/14/0299). Das Bundesfinanzgericht kann eine inhaltliche Entscheidung über eine Beschwerde nur dann treffen, wenn diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§§ 28 Abs. 1, 50 VwGVG, vgl. u.a. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066). Das Gericht konnte daher auf die Behauptung des Beschwerdeführers - gegenständliches Fahrzeug gehöre nicht ihm, sondern seinem Dienstgeber und er sehe nicht ein, weshalb er diese Strafe(n) bekommen soll - nicht eingehen. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen verspäteter Erhebung aus dem Gesetz ergibt (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 13 Zustellgesetz) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 7. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500212/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500212.2022
Stammnummer
137232
Gültig
07.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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