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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101310/2022

Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101310/2022vom 27.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNR ***1***, betreffend Beschwerde vom 18. Jänner 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 1. Dezember 2021 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Feb. 2019 bis Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid vom 1.12.2021 wurde begründet wie folgt: "Sie sind verpflichtet, den Rückforderungsbetrag iHv € 4.312,77 für Familienbeihilfe und Kindergeld gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde vom 18.1.2022, eingelangt am 18.1.2022, führte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen aus, sie habe seit Juni 2021 keine Familienbeihilfe mehr bezogen, seitdem habe sie auch keine Unterlage vom Finanzamt mehr erhalten. Bis 27.12.2021 habe sie die Post erhalten, daher sende sie nunmehr die vom Finanzamt angeforderte Schulbestätigung. Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2022 wurde begründet wie folgt: "Gegen den Rückforderungsbescheid vom 1.12.2021 konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich eine Beschwerde eingebracht werden. Der Rückforderungsbescheid wurde am 6.12.2021 mittels Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Da die Beschwerdefrist bereits am 7.1.2022 abgelaufen ist, war die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen." Die Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte im Wesentlichen aus, sie habe das letzte Mal alle Bestätigungen (Schulbestätigungen ab 2018 bis 2022) eingereicht. Sie verstehe nicht warum sie den geforderten Betrag zurückzahlen müsse. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 4.5.2022 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 § 260 Abs 1 lit.b BAO Sachverhalt: Da die Datenblätter (Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches) vom 31.5.2021 (Frist zur Beantwortung - binnen 4 Wochen nach Zusendung) und vom 15.7.2021 (Frist zur Beantwortung - binnen 3 Wochen nach Zusendung) nicht beantwortet wurden, wurde am 1.12.2021 der Rückforderungsbescheid erlassen (Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind ***2***, geb. am ***3***; Rückforderungszeitraum: Februar 2019 - Juni 2021; Rückforderungsbetrag = € 4.312,77). Am 18.1.2022 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde am 26.1.2022 mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 260 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen (Begründung: Gegen den Rückforderungsbescheid vom 1.12.2021 konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich eine Beschwerde eingebracht werden. Der Rückforderungsbescheid wurde am 6.12.2021 mittels Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Da die Beschwerdefrist bereits am 7.1.2022 abgelaufen ist, war die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen). Hinweis: Es wurden keine Zeugnisse betreffend Schulbesuch vorgelegt. Am 25.2.2022 langte eine erneute Beschwerde beim Finanzamt Österreich ein, die als Vorlageantrag zu werten ist. Beweismittel: Gescannte Dokumente. Stellungnahme: Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht und kein Nachweis (Zeugnisse) betreffend Ausbildung wurde beigebracht. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2022 zurückzuweisen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Der beschwerdegegenständliche Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung bei der zuständigen Poststelle am 7.12.2021 als zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den im Spruch angeführten Bescheid beginnt daher mit 7.12.2021 zu laufen. Zu Spruchpunkt I. Rechtliche Beurteilung § 17 Zustellgesetz (ZustG) 1982 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet wie folgt: (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. ... (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF. - Zurückweisung der Beschwerde (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie   a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. ... Der Bescheid gilt mit dem 1. Tag des Beginns der Abholfrist, somit am 7.12.2021 (Dienstag) als zugestellt. An diesem Tag beginnt die einmonatige Beschwerdefrist, die am 7.1.2022 endet. Demgemäß war die Beschwerde richtigerweise vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung, die überdies Vorhaltscharakter hat, als verspätet zurückzuweisen. Da die Beschwerdefrist bereits am 7.1.2022 (Freitag) abgelaufen ist, war die Beschwerde vom 18.1.2022 als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Darüber hinaus wird auf die Begründung des Finanzamtes im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 260 Abs 1 lit b BAO idgF). Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der eindeutigen Gesetzeslage folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 27. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101310/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101310.2022
Stammnummer
137222
Gültig
27.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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