Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500037/2022
Verkürzung der Gebrauchsabgabe durch Belassen der Baustelleneinrichtung nach Beendigung der Bauarbeiten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500037/2022vom 16.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Singer-Musil Singer RA OG, Döblinger Hauptstraße 68, 1190 Wien, wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 71/2018 betreffend Dezember 2019 und idF des LGBl. Nr. 57/2019 betreffend Jänner bis März 2020 über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 15. Dezember 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, Mag. Thomas Singer für die Singer-Musil Singer RA OG, der Behördenvertreterin Marlies Zimmermann sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 258,00 (20% der Geldstrafen) zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 15.12.2021 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe bis zum 5.3.2020 betreffend die Monate Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020 und März 2020 hinsichtlich der Baustelle Liegenschaft ***Adr1***, betreffend einer Baustoffeinrichtung im Ausmaß von 24 m² in den Monaten Dezember 2019 bis Februar 2020 und im Ausmaß von 18 m² für den Monat März 2020 für die Benützung öffentlichen Grundes entgegen § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 71/2018 betreffend Dezember 2019 und idF des LGBl. Nr. 57/2019 betreffend Jänner bis März 2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe iHv insgesamt € 1.036,80 entrichtet.
Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 71/2018 betreffend Verwaltungsübertretung 1.) zu einer Geldstrafe iHv € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 betreffend Verwaltungsübertretungen 2.) und 3.) zu einer Geldstrafe von jeweils € 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 16 Stunden) sowie betreffend Verwaltungsübertretung 4.) zu einer Geldstrafe iHv € 270,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv € 129,00 (jeweils 10% der Geldstrafen) auferlegt.
Das Bundesfinanzgericht hat am 16.5.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Unmittelbar danach wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG dem Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger und der Behördenvertreterin ausgefolgt.
Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Das Erkenntnis wurde daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Da von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 16. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500037/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500037.2022
- Stammnummer
- 137220
- Gültig
- 16.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF