Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103578/2018
Nachzahlung von Rehabilitationsgeld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103578/2018vom 07.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In seiner Arbeitnehmerveranlagung 2016, eingereicht am 11. Dezember 2017, gibt der Beschwerdeführer die Anzahl der Lohnzettel mit 1 bekannt und beantragt 100 Euro verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12. März 2018 beträgt das Einkommen im Jahr 2016 20.149,62 Euro und es ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 432 Euro. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden 13 Lohnzettel der Wiener Gebietskrankenkasse berücksichtigt, unter anderem der Lohnzettel vom 26. Februar 2017 auf welchem Rehabilitationsgeld in Höhe von 7.773,84 Euro brutto (Zeitraum 1. Jänner bis 1. Jänner 2016) angeführt ist. Der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132 Euro wurde abgezogen.
In seiner Beschwerde vom 6. April 2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass ein falscher Lohnzettel der WGKK berücksichtigt worden sei. Mitgesendet wird eine Auszahlungsbestätigung der WKGG vom 27. März 2018, aus der hervorgeht, dass für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 insgesamt ein Brutto-Betrag in Höhe von 7.773,84 Euro Rehabilitationsgeldauszahlungen getätigt wurden.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 18. April 2018 wird ausgeführt, dass die elektronische Übermittlung durch die WGKK die Basis für die Erlassung des Einkommensteuerbescheides sei und eine eventuelle Änderung dieser Beträge nur von der bezugauszahlenden Stelle vorgenommen werden könne.
Mit Vorlageantrag vom 7. Mai 2018 wird beantragt, den Jahreslohnzettel 1.1.-1.1.2016 in Höhe von 6.663,29 Euro ersatzlos zu streichen, da es sich um eine Auszahlung für das Jahr 2015 gehandelt habe.
Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 17. Juni 2021, G 223/2020-8 beantragt das Finanzamt nunmehr eine Stattgabe der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Im Veranlagungsjahr 2016 wurden von der WGKK an das Finanzamt 13 Lohnzettel übermittelt. Davon betraf der Lohnzettel vom 26. Februar 2017 mit einem Bruttobetrag in Höhe von 7.773,84 Euro Rehabilitationsgeld, das im Jahr 2016 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 ausbezahlt wurde.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen sind dem Steuerakt und den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 223/2020-8, die Wortfolge "von Pensionen" in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 112/2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Wortfolge in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (Rz 56).
Im vorliegenden Fall war das Rehabilitationsgeld in Höhe von brutto 7.773,84 Euro bzw. steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 6.663,29 Euro dem Kalenderjahr 2015 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der WGKK vom 27. März 2018. Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 2021, G 223/2020-8 wurde die Wortfolge "von Pensionen" in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, idF BGBl. I 112/2011 als verfassungswidrig aufgehoben und die Bestimmung ist bei den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 7. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103578/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103578.2018
- Stammnummer
- 137219
- Gültig
- 07.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF