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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100223/2022

Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bei (Rück-)Zahlungen von Unterhaltsvorschüssen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100223/2022vom 29.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) machte in seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 (elektronisch eingelangt beim Finanzamt am 03.02.2021) für zwei Kinder seiner Lebenspartnerin den Familienbonus Plus geltend. 2. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 25.03.2021 hat das Finanzamt den Familienbonus Plus (zunächst) berücksichtigt bzw. in Höhe der tarifmäßigen Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 als Absetzbetrag zuerkannt. 3. In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2021 erhobenen Beschwerde (eingereicht per FinanzOnline am 04.04.2021) wurde vom Bf. vorgebracht, dass er den Familienbonus Plus nur für ein Kind erhalten habe. Da seitens des Bf. angenommen werde, dass der Familienbonus Plus für das zweite Kind somit an den leiblichen Vater "gegangen ist", der Kindesvater allerdings eigentlich kein Recht auf den Familienbonus Plus habe, da die zwei Kinder nicht bei ihm wohnhaft seien und die Kindesmutter bzw. Lebenspartnerin des Bf. "Unterhaltsvorschuss vom Gericht bezieht", werde diesbezüglich um Überprüfung und Richtigstellung ersucht. 4. In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 15.11.2021 wurde der Familienbonus Plus (verbösernd) vollumfänglich aberkannt. Begründend führte das Finanzamt nach auszugsweiser Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 aus, dass der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsleistenden mit Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe oder jeweils in Höhe der Hälfte (Verhältnis 50:50) zu berücksichtigen sei. Weiters hat das Finanzamt ausgeführt wie folgt: "Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer als Lebensgefährten der Kindesmutter der Familienbonus Plus für die Kinder K1 geb. tt.mm.2007 und K2 geb. tt.mm.2009 zusteht. Entgegen der Annahme in der Beschwerdeschrift gibt es keinen Hinweis, dass der Kindesvater, der von der Kindesmutter getrennt lebt, der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut kann beim (neuen) Partner der Kindesmutter nur für die Monate ein Anspruch auf den Familienbonus bestehen, in denen (dem Kindesvater) kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht jedoch ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim Partner des Familienbeihilfenberechtigten. Der Beschwerdeführer (= Stiefvater) selbst hatte im Jahr 2020 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag noch bezog er Familienbeihilfe für die Kinder. Daher hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf den Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG. Wegen Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der bereits gewährte Familienbonus Plus musste zurückgefordert werden." 5. Dagegen wurde vom Bf. ein Vorlageantrag (am 28.11.2021 über FinanzOnline) eingebracht. Darin brachte der Bf. im Wesentlichen vor, er sei der Lebensgefährte von Frau M., mit welcher er die beiden Kinder in der gemeinsamen Wohnung erziehe und für welche sie gemeinsam für den Lebensunterhalt etc. aufkämen. Die Kindesmutter Frau M. sei seit Dezember 2015 vom leiblichen Kindesvater beider Kinder geschieden. Abweichend von der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 15.11.2021 sei der Kindesvater seit Jahren mit dem Kindesunterhalt in Verzug, weshalb seine Lebensgefährtin seit 2016 für beide Kinder den Unterhaltsvorschuss von € 200,00 je Kind vom Bezirksgericht Ort1 beziehe. Des Weiteren sei seine Lebensgefährtin die Familienbeihilfebezieherin und könne selbst den Familienbonus Plus nicht beanspruchen. 6. In der Folge ersuchte das Finanzamt das (zuständige) Amt für Kinder- und Jugendhilfe beim Stadtmagistrat Ort1 um Auskunft über die vom Kindesvater (Unterhaltsverpflichteter) in den Jahren 2019 bis 2021 für die zwei Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen (e-mail des Finanzamtes vom 16.03.2022). Mit mail bzw. Schreiben vom (jeweils) 16.03.2022 übermittelte das Amt für Kinder- und Jugendhilfe dem Finanzamt eine Bestätigung bzw. Auflistung über die vom Kindesvater in den Jahren 2019 bis 2021 geleisteten Zahlungen. Ergänzend wurde bestätigt, dass der Kindesvater seiner Verpflichtung seit Mai 2019 regelmäßig und zur Gänze nachgekommen sei. Da der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse mit Ende Oktober 2021 geendet habe und der Kindesvater regelmäßig den vollen Unterhalt in Höhe von € 200,00 pro Kind leiste, beziehe die Kindesmutter seit November 2021 keine Unterhaltsvorschüsse mehr. 7. Mit Schreiben des Finanzamtes (Ergänzungsersuchen) vom 17.03.2022 wurde dem Bf. die Auskunft bzw. Bestätigung des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe beim Stadtmagistrat Ort1 zur Kenntnis gebracht und der Bf. dazu um Stellungnahme ersucht. Seitens des Bf. erfolgte dazu keine Stellungnahme. 8. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 28.11.2021 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 05.05.2022 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 05.05.2022). Seitens des Finanzamtes wird im Vorlagebericht nach Darlegung des Sachverhalts und Darlegung der Rechtsansicht des Finanzamtes die "Abweisung des Vorlageantrages" beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. lebte im Streitjahr 2020 mit seiner Lebensgefährtin M. und deren zwei Kinder, die aus der geschiedenen Ehe der Lebensgefährtin stammen, im gemeinsamen Haushalt (Wohnung in ***Bf1-Adr***). Im Streitjahr 2020 wurde die Familienbeihilfe für die zwei Kinder von der Lebensgefährtin des Bf. bezogen. Der Lebensgefährtin wurden im Streitjahr 2020 für die zwei Kinder monatliche Unterhaltsvorschüsse von 200,00 Euro je Kind seitens des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe beim Stadtmagistrat Ort1 bezahlt. Die von der Lebensgefährtin im Streitjahr 2020 bezogenen Unterhaltsvorschüsse wurden vom (geschiedenen) leiblichen Kindesvater (regelmäßig) und in voller Höhe (4.800,00 Euro im Jahr 2020) an das Amt für Kinder- und Jugendhilfe beim Stadtmagistrat Ort1 zurückbezahlt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur gemeinsamen Lebensgemeinschaft und zum gemeinsamen Haushalt und die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der Unterhaltsvorschüsse für die zwei Kinder im Streitjahr 2020 durch die Lebensgefährtin des Bf. ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die Feststellung, dass der leibliche Kindesvater die im Streitjahr 2020 an die Lebensgefährtin des Bf. geleisteten Unterhaltsvorschüsse an das auszahlende Amt im gesamten Umfang bezahlt hat, ergibt sich aus der vorliegenden Bestätigung (e-mail und Schreiben vom jeweils 16.03.2021) des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe beim Stadtmagistrat Ort1, an deren Richtigkeit seitens des Bundesfinanzgerichts keine Zweifel bestehen und wogegen seitens des Bf. auch keine Einwendungen erhoben wurden. 3. Rechtliche Beurteilung Strittig im vorliegenden Fall ist, ob dem Bf. für die zwei aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin entstammenden Kinder der Familienbonus Plus zuzuerkennen ist oder nicht. § 33 Abs. 3a EStG 1988 über den Familienbonus Plus in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise): "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) … […]" § 33 Abs. 4 EStG 1988, in dem u.a. der Unterhaltsabsetzbetrag geregelt ist, lautet in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (auszugsweise): "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. … … 3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. […]" Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des o.a. § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ergibt sich, dass beim Bf. nur dann der Familienbonus Plus zu berücksichtigen ist, wenn für das Kind (die zwei Kinder der Lebensgefährtin des Bf.) im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht. Gemäß der Bestimmung des o.a. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 hat die Zuerkennung des monatlichen Unterhaltsabsetzbetrages u.a. zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Der Bf. geht offenbar ebenfalls von dieser Rechtsansicht aus und stützt seinen Anspruch auf den Familienbonus Plus darauf, dass der Kindesvater seit Jahren mit dem Kindesunterhalt in Verzug sei, weshalb seine Lebensgefährtin seit 2016 für beide Kinder den Unterhaltsvorschuss von € 200,00 je Kind vom Bezirksgericht Ort1 beziehe (vgl. Vorlageantrag vom 28.11.2021). Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsabsetzbetrag an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft ist. Wird Unterhalt nicht oder nicht ausreichend geleistet, tritt die öffentliche Hand (Jugendwohlfahrtsträger) mit Unterhaltsvorschussleistungen in Vorlage. Der Unterhaltsverpflichtete ist sodann zur Abdeckung (Rückzahlung) des Unterhaltsvorschusses verpflichtet (vgl. § 26 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - BGBl. Nr. 451/1985 (WV)). Empfänger ist sodann der Jugendwohlfahrtsträger, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach Maßgabe der Rückzahlung zu (vgl. Herzog in EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 33 Tz 67; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, uHa die vorangeführte Kommentarstelle). Diesbezüglich gilt nun sachverhaltsmäßig die Feststellung, dass der leibliche Kindesvater entgegen dem Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom 28.11.2021 im Streitjahr 2020 sehr wohl als gesetzlich Unterhaltsverpflichteter den gesetzlichen Unterhalt für die zwei Kinder an die Kindesmutter bzw. an die Lebensgefährtin des Bf. laufend und in voller Höhe (4.800 Euro im Jahr 2020) geleistet hat. Damit steht dem leiblichen Kindesvater für die zwei Kinder der Lebensgefährtin des Bf. für 12 Monate bzw. das gesamte Streitjahr 2020 der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Daraus folgt weiters, dass der Familienbonus Plus für die zwei Kinder der Lebensgefährtin des Bf. nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 beim Bf. nicht zu berücksichtigen ist. Anspruchsberechtigt im vorliegenden Fall ist die Kindesmutter bzw. die Lebensgefährtin des Bf. als Familienbeihilfenbezieherin sowie der Kindesvater, der als Unterhaltsverpflichteter den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat. Ein Anspruch auf den Familienbonus Plus beim Bf. ist somit nicht gegeben. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage bereits aus dem ausdrücklichen Gesetzestext. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 29. Juni 2022

Normen und Schlagworte

UnterhaltsvorschussUnterhaltsabsetzbetragFamilienbonus Plus

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100223/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100223.2022
Stammnummer
137202
Gültig
29.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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