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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100359/2022

Kein Gewinnfreibetrag für außerbetriebliche Einkünfte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100359/2022vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. November 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Mit Bescheiden vom 25.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin (kurz: BF) zur Einkommensteuer 2016 bis 2018 veranlagt. Neben den Jahreslohnzetteln wurden dem Finanzamt auch § 109a Mitteilungen übermittelt. Aufgrund der Nichtbeantwortung eines Vorhaltes wurden diese Mitteilungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert und ein Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988 in Abzug gebracht. 2. Gegen diese Bescheide erhob die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.11.201 Beschwerde und führte begründend aus, dass es sich bei den gemäß § 109a EStG 1988 mitgeteilten Beträgen bezüglich der Tätigkeit als Betriebsrätin um reine Aufwandsentschädigungen handle. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde bzw. den Ergänzungen zur Beschwerde erstmalig Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht. 3. Am 02.02.2022 ergingen Beschwerdevorentscheidungen bezüglich der Einkommensteuer 2016 bis 2018, in denen die gemäß § 109a EStG 1988 mitgeteilten Beträge als Einkünfte aus sonstigen Leistungen iSd § 29 EStG qualifiziert wurden. Im Jahr 2016 wurden die Unfallversicherung iHv. 367,68 Euro und der Kirchenbeitrag iHv. 153 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Im Jahr 2017 wurde die Unfallversicherung iHv. 367,68 Euro als Sonderausgabe und die Betriebsratsumlage iHv. 209,99 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Im Jahr 2018 wurde die Unfallversicherung iHv. 367,68 Euro als Sonderausgabe und die Betriebsratsumlage iHv. 220,22 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. 4. Mit Schriftsatz der BF vom 02.03.2022, der vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, merkte die BF an, dass ihr telefonisch von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes versichert worden sei, dass ihr der höchste Gewinnfreibetrag zustehe. Ergänzend beantragte die BF die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c und d EStG 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung. 5. Am 12.07.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm wie folgt Stellung: "Der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988 steht nur Einkommensteuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften zu. Eine Inanspruchnahme bei außerbetrieblichen Einkünften ist nicht möglich. Die Qualifikation der § 109a-Mitteilungen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ist unstrittig. Von Seiten der Behörde wird aber festgehalten, dass der Beschwerdeführerin nie zugesagt worden sei, dass sie den Gewinnfreibetrag auch in Abzug bringen kann, wenn ihre Einkünfte aus der Betriebsratstätigkeit als Einkünfte aus sonstigen Leistungen iSd § 29 EStG qualifiziert werden. Es wird daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bezüglich der neu geltend gemachten Sonderausgaben Wohnraumschaffung/Sanierung, angemeldet am 5.11.2014, ***Adresse1*** bestehen keine Einwendungen gegen eine Stattgabe. (2016: 4.060,72 Euro, 2017: 4.060,72 Euro und 2018: 3.539,61 Euro)." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Die BF hat neben ihren laufenden nichtselbständigen Einkünften in den streitgegenständlichen Jahren auch Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Betriebsrätin, die dem Finanzamt gemäß § 109a EStG 1988 mitgeteilt wurden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die BF Sonderausgaben für Wohnraumschaffung nachgewiesen. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 kann nur im Rahmen betrieblicher Einkünfte geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Bezüglich der Vergütungen für die Tätigkeit als Betriebsrätin gibt es keine Gesetzesbestimmung, wonach diese im Sinne einer (fiktiven) Aufwandsentschädigung steuerfrei seien. Die Abgabenbehörde ist bei der Veranlagung der Einkommensteuer nicht an eine telefonisch erteilte Rechtsauskunft ihrer Mitarbeiter gebunden. Die nachgewiesenen Ausgaben für Wohnraumschaffung werden im Rahmen des Sonderausgabenviertels gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung anerkannt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es geht eindeutig aus dem Gesetz hervor, dass ein Gewinnfreibetrag nur bei betrieblichen Einkünften geltend gemacht werden kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Innsbruck, am 14. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100359/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100359.2022
Stammnummer
137200
Gültig
14.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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