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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400054/2020

Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz für eine nicht ganzjährig benutzte Liegenschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400054/2020vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vom 21. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, vom 9. Jänner 2020 betreffend die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz ab 1.1.2020, Abgabenkontonummer 12/345*** zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid für die Liegenschaft Wien***Parzelle1*** die Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ab 1.1.2020 mit einem Jahresbetrag iHv € 183,69 vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet wird, dass sie nicht berechtigt sei, die Liegenschaft ganzjährig zu benutzen. Sie nutze die Liegenschaft auch nicht ganzjährig. Dies sei in ihrem Unterpachtvertrag festgehalten. Auch die Pacht bezahle sie nur in dem Ausmaß, in dem sie zur Nutzung berechtigt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ihr in ungerechtfertigter Weise für 52 Entleerungen des Müllsammelbehälters eine Zwangsverpflichtung auferlegt werde. Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin behaupte selbst nicht, dass ein Ausnahmetatbestand des § 18 AWG bzw eine Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung vorliege. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Gemäß § 22 AWG sei der Inhalt der Sammelbehälter jährlich mindestens 52mal einzusammeln. Für Kleingärten, die nicht für ganzjähriges Wohnen gewidmet seien, sei die Zahl der Einsammlungen über Antrag auf 34 je Kalenderjahr festzusetzen (§ 22 Abs 3 AWG). Die gegenständliche Liegenschaft liege allerdings in einem für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingarten. Der Sammelbehälter sei daher jährlich mindestens 52mal einzusammeln. Im Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, es liege ein Ausnahmetatbescheid des nicht ganzjährigen Wohnens gemäß § 18 AWG vor, was mit "existierendem Pachtvertrag und ZMR-Auszug jederzeit belegbar" sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Pächterin zweier Parzellen in einer für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingartenanlage. Unter welchen Bedingungen und in welchem zeitlichen Rahmen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Pachtvertrages berechtigt ist, die Liegenschaft zu nutzen, kann mangels Relevanz im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 17 Abs 1 AWG sind in die öffentliche Müllabfuhr alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind. Von der öffentlichen Müllabfuhr sind gemäß § 18 Abs 1 AWG unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist (Z 1) und Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt (Z 2) ausgenommen. Auf Antrag hat der Magistrat darüber hinaus gemäß § 18 Abs 2 AWG Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat (Z 1), sowie Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der Unbenutzbarkeit zu befristen ist (Z 2) von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen. Im vorliegenden Fall liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor. Ebenso wenig gibt es eine Ausnahmebewilligung. Die Liegenschaft ist daher gemäß § 17 Abs 1 AWG in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Gemäß § 22 Abs 1 AWG hat der Magistrat durch Bescheid für die jeweilige Liegenschaft die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs 4 Z 1) sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festzusetzen, wobei auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3), insbesondere auf sanitäre Notwendigkeiten, auf die Brandverhütung sowie auf betriebliche Gegebenheiten der öffentlichen Müllabfuhr Bedacht zu nehmen ist. Der Inhalt der Sammelbehälter ist jährlich mindestens 52mal (mindestens einmal wöchentlich) einzusammeln. Für Kleingartenanlagen im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, LGBl für Wien Nr 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen, ist über Antrag des Liegenschaftseigentümers die Anzahl der Einsammlungen mit 34 je Kalenderjahr mit Bescheid (Festsetzungsbescheid) festzusetzen (§ 22 Abs 3 AWG). Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht (§ 35 AWG). Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich gemäß § 36 AWG durch Multiplikation der folgenden Werte: 1. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs 1 festgesetzten Sammelbehälter, 2. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und 3. Grundbetrag. Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern (§ 36 Abs 4 AWG) Die von der Beschwerdeführerin gepachteten Parzellen befinden sich in einer für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Kleingartenanlage. Die Möglichkeit, die Anzahl der Einsammlungen auf Antrag mit 34 jährlich festzusetzen besteht nach § 22 Abs3 AWG besteht nur für Kleingartenanlagen, die nicht für ganzjähriges Wohnen gewidmet sind. Der Berechnung der gegenständlichen Abgabe waren daher auch 52 (Wochen) zugrunde zu legen. Die vorgenommene Berechnung entspricht damit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Pachtvertrages nicht zu einer ganzjährigen Benutzung der Parzellen berechtigt ist. Ebenso unerheblich ist, ob eine Entleerung des Sammelbehälters 52mal im Jahr aus Sicht der Beschwerdeführerin notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin bringt im Vorlageantrag vor, es liege ein Ausnahmebescheid "des nicht ganzjährigen Wohnens gemäß § 18 AWG" vor. Dem ist entgegen zu halten, dass § 18 AWG den Ausnahmetatbestand des nicht ganzjährigen Wohnens nicht kennt. Nach § 18 Abs 1 AWG sind nur unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist (Z 1), sowie Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt (Z 2) von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe ausgenommen. Beide Voraussetzungen liegen bei der gegenständlichen, einer für ganzjähriges Wohnen gewidmeten Liegenschaft, die von der Beschwerdeführerin für Wohnzwecke genutzt wird, gerade nicht vor. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400054/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400054.2020
Stammnummer
137187
Gültig
03.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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