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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100038/2022

Säumnisbeschwerde: Zurückweisung wegen nicht säumiger Behörde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100038/2022vom 30.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstrasse 25/8, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2020 den Beschluss: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) übermittelte am 12.03.2021 die Umsatzsteuererklärung 2020 und am 16.03.2021 die Einkommensteuererklärung 2020 elektronisch an das Finanzamt Österreich. Die abgabenbehördliche Zuständigkeit über die Bf. wurde mit Bescheid vom 04.10.2021 (zugestellt 12.10.2021) an das Finanzamt für Großbetriebe übertragen. Das Finanzamt Österreich ist für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 nicht zuständig. Beweiswürdigung Dass die Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer am 12.03.2021 bzw. 16.03.2021 an das Finanzamt Österreich elektronisch übermittelt wurden, ergibt sich einerseits aus der Säumnisbeschwerde der Bf. und andererseits aus der Einsicht in den elektronischen Steuerakt der Bf. Dass die Zuständigkeit für die Bf. an das Finanzamt für Großbetriebe übertragen wurde, ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 57 BAO, der dem elektronischen Steuerakt der Bf. entnommen wurde. Das Zustelldatum ergibt sich aus dem RSb-Rückschein, der ebenso dem elektronischen Steuerakt der Bf. entnommen wurde. Daher liegt die abgabenrechtliche Zuständigkeit für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 nicht (mehr) beim Finanzamt Österreich. Dieser Sachverhalt wurde den Parteien mit Beschluss vom 13.05.2022 vorgehalten. Die Bf. gab bekannt, keine Stellungnahme abzugeben (vgl. das aktenkundige E-Mail vom 24.05.2022). Rechtliche Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit): Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 11.05.2022 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich behauptet, da der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2020 nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde. Fest steht aber, dass mit Bescheid vom 04.10.2021, der am 12.10.2021 zugestellt wurde, die abgabenbehördliche Zuständigkeit vom Finanzamt Österreich auf das Finanzamt für Großbetriebe übertragen wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/16/0208; 21.09.2009, 2009/16/0174; 23.10.2008, 2008/16/0116; 19.09.2007, 2007/13/0074). Das Finanzamt Österreich ist aufgrund der Delegierung an das Finanzamt für Großbetriebe für die Erlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides 2020 gegenüber der Bf. nicht zuständig. Damit ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden, wenn eine unzuständige Behörde als belangte Behörde angeführt wird (vgl. hierzu VwGH 21.10.2010, 2010/16/0208; 21.09.2009, 2009/16/0174; 23.10.2008, 2008/16/0116; 19.09.2007, 2007/13/0074). Die Revision ist daher nicht zulässig.   Wien, am 30. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100038/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100038.2022
Stammnummer
137167
Gültig
30.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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