Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106537/2019
Beschwerde und Vorlageantrag nicht unterschrieben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106537/2019vom 05.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vom 3.11.2019 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 16.10.2019, mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Jänner 1998 geborene ***7*** ***4*** für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 (Familienbeihilfe: € 2.626,80, Kinderabsetzbetrag: € 700,80, Gesamtbetrag € 3.327,60), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***8***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
II. Der Vorlageantrag wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
Beschluss vom 3.4.2022
Das Bundesfinanzgericht beschloss am 3.4.2022, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am 4.4.2022 (Finanzamt) und am 7.4.2022 (Beschwerdeführer):
I. Dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Die Beschwerde vom 3.11.2019 enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.
II. Dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seines Vorlageantrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Der Vorlageantrag vom 3.12.2019 enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie des Vorlageantrags ist vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Bescheid
Mit Bescheid vom 16.10.2019 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Jänner 1998 geborene ***7*** ***4*** für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 (Familienbeihilfe: € 2.626,80, Kinderabsetzbetrag: € 700,80, Gesamtbetrag € 3.327,60), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und begründete dies so:
Familienbeihilfeanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da Sie für Kind ***7*** keine Prüfungsnachweise vorgelegt haben, kann von einer [gemeint wohl: keiner] ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beschwerde
Am 3.11.2019 wurde folgende mit diesem Tag datierte Beschwerde zur Post gegeben:
Name ***4*** ***1***
Adresse ***6***
An das Finanzamt, Wien 4/5/10
Marxergasse 4,1030 Wien
Betreff: Bescheid vom 16. Oktober 2019
Versicherungsnummer : ***8***
Gegen den Oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Meine Tochter ***4*** ***7*** ist immer noch im Ausbildung dafür lege ich bei Ihnen zwei Bestätigung aus HUMBOLDT Matura Schule,
- Vertrag zum Vorbereitungslehrgang Berufsreife am 27.09.2018
- Die Verlängerung Vertrag am 01.10.2019,
als berücksichtigt.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung Von ....€ 3327,60
Antrag aussetzung der Einhebung gem.§212a BAO
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in höhe des strittigen
Betrags von....€ 3327,60
***4*** ***1***
Wien am, 03,11.2019
Die Beschwerde wurde nicht eigenhändig unterschrieben.
Beigefügt waren:
ein Vertrag zur Vorbereitungslehrgang Berufsreise in Fernlehre vom 26.9.2018, gebuchte Module Deutsch, Englisch, Betreuungsdauer 12 Monate, € 1.026, Kursbeginn 27.9.2018
ein Vertrag zur Vorbereitungslehrgang Berufsreise in Fernlehre vom 26.8.2019, gebuchte Module Deutsch, Englisch, Betreuungsdauer 5 Monate, € 405, Kursbeginn 1.10.2019
Beschwerdevorentscheidung
Ohne betreffend die mangelhafte Beschwerde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2019 die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da das Kind It. Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister seit dem 6.3.2018 nicht mehr haushaltszugehörig ist, It. den Ausführungen des Datenblattes (Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches) vom 31.5.2019 keine Angaben über die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen erfolgte und It. den Ausführungen des Schreibens des Kindes vom 28.8.2019 angegeben wurde, keine Unterhaltsleistungen vom Kindesvater zu erhalten, ist kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Am 3.12.2019 langte folgender Vorlageantrag beim Finanzamt ein:
Name: ***4*** ***1***
Adresse: ***6***, ***5***
Vern.Nr ***8***
An Finanzamt Wien 4/5/10
Maxergasse 4,1030 Wien
Bettreff Bescheid vom 06.11.2019
erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel! der Beschwerdevorentscheidung
Ich begründe,
• Als Erziehungsberichtigter bin ich immer noch zuständig für das kind ***7***, Ich träge die kosten für das kind mehr als 50%,
• und auf welcher Grund ist die Famillienbeihilfe der Kindern, ***9*** 2001, ***10*** 2002 und ***11*** 2008 untergebrochen.
• Gleichzeitig beantragt meine Tochter ***7*** 1998 Einen Anspruch für Ihre Famillienbeihilfe für Das Jahr 2018 und 2019 .
Hochachtungsvoll
***4*** ***1***
Wien, 03.12.2019
Der Vorlageantrag wurde nicht eigenhändig unterschrieben.
Vorlage
Mit Bericht vom 20.12.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches wurde festgestellt, d. keine Prüfungsnachweise vorliegen.
Daraufhin wurde der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erlassen (Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind ***4*** ***7***, geb. am ***12*** für den Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2019 im Gesamtbetrag von € 3.327,60).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2019 abgewiesen (Begründung: Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Da das Kind lt. Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister seit dem 6.3.2018 nicht mehr haushaltszugehörig ist, lt. den Ausführungen des Datenblattes vom 31.5.2019 keine Angaben über die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen erfolgte und lt. den Ausführungen des Schreibens des Kindes vom 28.8.2019 angegeben wurde, keine Unterhaltsleistungen vom Kindesvater zu erhalten, ist kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben).
Am 3.12.2019 lange eine erneute Beschwerde bei dem Finanzamt ein.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente.
Stellungnahme:
Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen
Rechtsgrundlagen
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu Spruchpunkt I
Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom 3.11.2019 enthält keine Unterschrift. Es ist daher dem Beschwerdeführer gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.
Zu Spruchpunkt II
Der Vorlageantrag vom 3.12.2019 enthält keine Unterschrift. Es ist daher dem Beschwerdeführer gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.
Frist
Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.
Zur Nachricht
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.
Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.
Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung der Mängel abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang, die Rechtsgrundlagen und die Gründe für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags wurden im Beschluss vom 3.4.2022 ausführlich dargestellt und wird auf diese Darstellung verwiesen.
Mangelhaftigkeit der Beschwerde und des Vorlageantrags
Wie im Beschluss vom 3.4.2022 ausgeführt, fehlt es der Beschwerde und dem Vorlageantrag an einer eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers.
Mängelbehebungsauftrag
Daher hatte der Mängelbehebungsauftrag vom 3.4.2022 zu ergehen. Die dort gesetzte Frist zur Mängelbehebung von zwei Wochen ist im Hinblick auf den geringen mit der Mängelbehebung verbundenen Aufwand angemessen. Auf die Rechtsfolge bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags wurde ausdrücklich hingewiesen.
Keine Mängelbehebung
Der Bf hat innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben.
Zurückgenommenerklärung
Die Beschwerde vom 3.11.2019 gilt daher ebenso wie der Vorlageantrag vom 3.12.2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 5. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106537/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106537.2019
- Stammnummer
- 137165
- Gültig
- 05.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF