Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200063/2021
Zurückweisung der Beschwerde - fehlende Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200063/2021vom 11.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1VN*** ***Bf1NN***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwältin, ***Vt-Adr***, betreffend Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. Mai 2021, Zahl: ***2***, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 25. Mai 2021, Zahl ***3***, wurden dem Beschwerdeführer die am 2. Februar 2021 durch die Nichterfüllung von in zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen beim Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandenen Abgaben (Zoll: 3.743,12 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 1.163,56 Euro und Verzugszinsen: 30,38 Euro) mitgeteilt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a ZK eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet, nicht erfüllt ist.
Für das Entstehen der Zollschuld ist gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a ZK der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
In den Fällen nach Art. 79 Absatz 1 Buchstaben a ZK ist Zollschuldner u.a. auch derjenige, der die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte (Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a ZK).
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das Zollrecht im Sinne des Zollkodex auch auf die Erhebung der so genannten sonstigen Eingangsabgaben, zu denen auch die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer gehören, anwendbar. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a ZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei Ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat.
Entsteht die Zollschuld aufgrund von Art. 79 ZK oder 82 ZK oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden gemäß Art. 114 Abs. 2 ZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Am 12.04.2021 wurde ***Bf1NN*** ***Bf1VN*** die Möglichkeit des Parteiengehörs gemäß Artikel 22 Absatz 6 der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) gegeben. Dieses Schreiben wurde am 03.02.2021 nachweislich zugestellt. Am 28.04.2021 übermittelte Frau ***Vt***, Rechtsvertreterin des ***Bf1VN*** ***Bf1NN***, eine Stellungnahme zum Sachverhalt.
Auf Grund durchgeführter Ermittlungen des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, konnte nachstehendes festgestellt werden:
Am 02.02.2021, um circa 15.00 Uhr, reiste der türkische Staatsbürger ***Bf1VN*** ***Bf1NN***, geb. am (…), als Lenker des in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges der Marke Ford, Typ Ranger, Fahrgestellnummer (…), pol. Kennzeichen (…), bei der Zollstelle Nickelsdorf ins Bundesgebiet ein.
Anhand des Zulassungsscheines war ersichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeuges auf ***1***, (…), zum Verkehr zugelassen ist.
Bei der anschließenden Zollkontrolle konnte festgestellt werden, dass am gegenständlichen Fahrzeug, Umbauten (Höherlegung, Beleuchtung etc.) in Höhe von € 5.817,82 in der Türkei durchgeführt wurden.
Im Zuge der Zollkontrolle gab ***Bf1NN***, vor Beamte des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost an, dass ihm sein Chef, ***1***, den Auftrag bzw. die Erlaubnis zum Umbau des gegenständlichen Fahrzeuges erteilt hat. Dazu wurde seitens ***Bf1NN*** eine türkische Rechnung vorgelegt. Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung dazu wurde nicht abgegeben.
***Bf1NN*** gab an, dass er als Lkw-Fahrer für die Firma (…) tätig ist. Laut seinen Angaben hat er das gegenständliche Fahrzeug von seinem Chef, nämlich ***1***, ausgeborgt. Der Grund dafür war, weil ***Bf1NN*** in der Türkei vermeintliche Geschäftskunden der Firma (…) besucht hat bzw. weil er dort Urlaub gemacht hat. Der Grund der Geschäftstreffen war, weil die Firma (…) Transportgeschäfte mit türkischen Firmen machen wollte. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Da keine neuen Geschäftskunden gewonnen werden konnten, hat ***Bf1NN*** weiter Urlaub in der Türkei gemacht.
Laut vorliegender Kaufrechnung der Firma (…) wurde das gegenständliche Fahrzeug am 15.01.2021, von ***1***, Firma (…) um € 31.613,44, gekauft.
Anhand des Reisepasses des ***Bf1NN***, Nr.: (…), ist ersichtlich, dass dieser am 19.01.2021 in die Türkei eingereist ist.
Laut seinen Aussagen sind ihm, im Zuge seines Urlaubes, mehrere getunte Ford Ranger in Istanbul aufgefallen. Aufgrund dessen hat er sich dazu entschlossen, das Fahrzeug des ***1***, umbauen zu lassen.
Im Zuge der Zollkontrolle gab ***Bf1NN*** vor Beamten des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost an, dass ihm ***1*** den Auftrag bzw. die Erlaubnis zum Umbau des gegenständlichen Fahrzeuges erteilt hat. ***1*** gab ***Bf1NN*** eine einzige Auflage dazu, nämlich, dass alle Umbauten problemlos in Deutschland typisiert werden können. Des Weiteren gab ***Bf1NN*** an, dass er vielleicht vor hat das gegenständliche Fahrzeug von ***1*** zu kaufen. Kaufvertrag etc. dazu gab es nicht.
Aufgrund dessen hat ***Bf1NN*** Angebote von drei Tuningfirmen eingeholt. Bei der Firma (…) wurde dann das gegenständliche Fahrzeug (Fahrwerk, LED-Beleuchtung, Rollbar etc.) umgebaut. Der Umbau dauerte, laut ***Bf1NN***, zwei Tage.
Laut Aussagen des ***Bf1NN*** war der Grund für die Umbauten in der Türkei, weil die Mechaniker dort viel genauer und besser arbeiten als in Deutschland bzw. weil die Arbeitszeit in der Türkei viel billiger ist als in Deutschland.
Laut Aussagen des ***Bf1NN*** wurden die Umbauten in der Türkei nicht bezahlt. Es wurde mit der türkischen Firma vereinbart, dass die Kosten in Höhe von umgerechnet € 5.817,82 erst bezahlt werden müssen, wenn diese problemlos in Deutschland beim TÜV eingetragen werden können. Danach hätte die Firma (…) das zu zahlende Geld an die türkische Firma überwiesen. Dies, obwohl ***Bf1NN*** angab, die Verantwortlichen der Firma (…) gar nicht zu kennen.
***Bf1NN*** gab weiters an, dass er in sozialen Netzwerken sehr aktiv ist. Deshalb weiß er auch, dass viele Leute in die Türkei fahren um ihre Fahrzeuge umbauen zu lassen. Er selbst kennt keinen, der bis jetzt dabei erwischt worden ist.
Das Fahrzeuge der Marke Ford, Typ Ranger, Fahrgestellnummer (…), pol. Kennzeichen (…), wurde am 02.02.2021, gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) sichergestellt.
Am 15.02.2021 wurde die Kaution in Höhe von € 5.507,34, beim Zollamt Österreich, Zollstelle Ost, nachweislich einbezahlt. Aufgrund dessen wurde das gegenständliche Fahrzeug an ***Bf1NN*** ***Bf1VN*** ausgefolgt.
Am 28.04.2021 übermittelte die Rechtsvertreterin des ***Bf1VN*** ***Bf1NN***, ***Vt***, eine Stellungnahme zum Sachverhalt. In dieser führt sie aus, dass ***Bf1NN*** von Ungarn kommend (Route: Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn) ins Zollgebiet der Union eingereist ist.
Laut ihren Ausführungen hat ***Bf1NN*** den gegenständlichen Lkw in der Türkei reparieren lassen. Ihr Mandant hatte vor, die in der Türkei durchgeführte Reparatur in Deutschland anzumelden und die zu zahlenden Abgaben dort abzuführen. Ein Grund dafür war, weil sich der Wohnsitz des Auftraggebers, nämlich ***1***, in Deutschland befindet bzw. weil der in Rede stehende Lkw in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist.
Frau ***Vt*** gab an, dass am gegenständlichen Lkw, in der Türkei, Reparaturen durchgeführt wurden. Dies ist jedoch nicht richtig. Laut ***Bf1NN*** wurden am gegenständlichen Lkw Umbauten und keine Reparaturen durchgeführt.
Des Weiteren bezeichnet die Rechtsvertreterin, in ihrer Stellungnahme, Herrn ***1*** als Auftraggeber. Dies deckt sich wiederrum mit der Erstaussage des ***Bf1NN***, zum Zeitpunkt der Zollkontrolle.
Artikel 87 Zollkodex (ZK) - Ort des Entstehens der Zollschuld
(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird.
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.
…
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Artikel 203 Zollkodex (ZK) - Rückwarenregelung
Im gegenständlichen Fall kann von der Rückwarenregelung nicht Gebrauch gemacht werden. Als Rückwaren kommen grundsätzlich nur solche Waren in Betracht, die im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden.
Ergibt die Kontrolle, dass die Anmeldung gemäß Art.141 UZK-DA erfolgt ist, aber die Voraussetzungen gemäß Art.138-UZK-DA nicht erfüllt waren, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben. (Art.219 Durchführungsverordnung der Kommission, (EU), 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung, (EU), Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, (UZK-IA).
***Bf1NN*** ***Bf1VN*** hat eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren nicht erfüllt. Dadurch entstand für ihn im jeweiligen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes im Sinne der im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnung der Eingangsabgaben sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich."
Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Mai 2021, Zahl ***2***, wurden die entstandenen Abgaben mit gleichlautender Bescheidbegründung (auch) Herrn ***1*** mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwältin, unter Bezug auf die Geschäftszahl ***2*** "Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 25.5.2021 zu GZ ***2***". Der Beschwerdeführer brachte vor:
"In umseits näher bezeichneter Bescheidbeschwerde hat der Beschwerdeführer die einschreitende Rechtsanwältin mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, welche sich gemäß § 8 RAO auf die mündlich erteilte Vollmacht beruft.
Der Bescheid des Zollamts Österreich, Zahl: ***2*** vom 25.5.2021 wurde frühestens am 28.5.2021 zugestellt. Der BF ist gem. Art 243 ZK iVm § 85b Abs 1 ZollR-DG zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da die Beschwerde ihn unmittelbar und persönlich betrifft.
Sohin wird innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHEIDBESCHWERDE
erhoben.
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Geltend gemacht wird, dass keine Zuständigkeit des Zollamts Österreich besteht bzw. bestanden hat - vor allem in örtlicher Hinsicht.
Zielort des gegenständlichen Fahrzeugs war Deutschland. Der BF wollte die gegenständliche mit der Reparatur verbundene Wertsteigerung in Deutschland bekanntgeben und sämtliche damit verbundenen Abgaben in Deutschland abführen.
Der BF hat das Fahrzeug im Drittstaat, also in der Türkei reparieren lassen. In weiterer Folge hat er sich über den Landweg in Richtung Deutschland aufgemacht. Er passierte die Grenzen von Bulgarien, Serbien und Ungarn, ohne dass es irgendwelche Probleme gegeben hat. Erst in Österreich wurden die Einfuhrumsatzsteuer und der Zoll geltend gemacht.
Dies ist dahingehend verwirrend für den BF, vor allem in Hinblick darauf, dass er keine Abgabenhinterziehung bewirken wollte, wollte er doch sämtliche Abgaben im Zielland, nämlich Deutschland, abführen, weil sich dort sein ständiger Aufenthalt befindet und das gegenständliche Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist.
Sollte man zu der Ansicht gelangen, dass die EUSt. und der Zoll in Österreich zu entrichten ist, so wird die Bemessungsgrundlage für den Zoll bemängelt. Hier wäre als Bemessungsgrundlage die eigentliche Wertsteigerung in der Höhe von EUR 5.817,82 genommen werden müssen.
Das Fahrzeug wurde von ***1*** am 15.1.2021 um EUR 31.613,44 gekauft und ist in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Im Zuge des Kaufes sind alle Abgaben und Steuern entrichtet worden, daher darf
Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben;
in eventu die Bemessungsgrundlage für den Zoll auf die Wertsteigerung auf EUR 5.817,82 herabzusetzen;
zudem wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Erledigung gestellt."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2021, Zahl ***4***, wurde die vom Beschwerdeführer "eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich Dienststelle Ost vom 25.05.2021, GZ.: ***2***," als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 3. August 2021, Der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch ***Vt***, Rechtsanwältin, wies nochmals darauf hin, dass das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen sei und bereits im Zuge des Kaufes alle Abgaben und Steuern entrichtet worden seien. Aus diesem Grund dürfe nicht der Wert des Fahrzeuges zu den Reparaturkosten addiert werden und als Bemessungsgrundlage genommen werden. Weiters werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
In Beantwortung eines Vorhaltes teilte das Zollamt dem Bundesfinanzgericht am 27. Juni 2021 mit, gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021, Zahl ***3***, habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. So ist bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung kann Beschwerdeführer nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar2, § 260 Rz 14).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen den Bescheid vom 25. Mai 2021, Zahl ***2***; dieser Bescheid ist nicht an den Beschwerdeführer ergangen, sondern an Herrn ***1***. Aufgrund der mehrfachen Anführung der genannten Geschäftszahl wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid, der gegenüber Herrn ***1*** wirksam geworden ist, richtet. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, gegen den ihm nicht bekannt gegebenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde vom 28. Juni 2021 war daher als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermochten auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern; aufgrund der gleichlautenden Bescheidbegründungen ergaben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Zweifel, dass sich die Beschwerde nicht gegen den (mehrfach) mit der Geschäftszahl angesprochenen Bescheid richten könnte.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 11. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7200063/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200063.2021
- Stammnummer
- 137103
- Gültig
- 11.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF