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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101566/2019

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Warenpräsentatorin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101566/2019vom 23.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***US*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. September 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 21.02.2019 einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein. Die Einkünfte aus dem Werkvertrag mit der ***1*** Handelsges.m.b.H wurden nicht erklärt. Strittig sind im Beschwerdeverfahren die Höhe dieser Einkünfte. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde der Einkommen-steuerbescheid am 4.9.2019 erlassen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales und des Gewinnfreibetrages an Hand der übermittelten § 109a Meldung mit € 2.249,97 geschätzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.09.2019, datiert mit 09.09.2019, Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müsse. Sie bitte um Benachrichtigung zu den nächsten Schritten. Abermals ohne weiteres Ermittlungsverfahren erließ die belangte Behörde am 03.10.2019 die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung: "Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106 a. Aus diesem Grund musste die Beschwerde abgewiesen werden". Mit Vorlageantrag vom 07.10.2019 wurde die neuerliche Prüfung der Beschwerde vom 09.09.2019 begehrt. Gleichzeitig wurde eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 14.11.2019 trat die belangte Behörde nun erstmals mit der Beschwerdeführerin in Kontakt und bat um Übermittlung des Werkvertrages mit der ***1*** HandelsgesmbH und um die Rechnungen und Zahlungsnachweise hinsichtlich der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend gemachten Ausgaben. Am 15.11.2019 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 als ***1***-Beraterin (Warenpräsentatorin) tätig. Die Einnahmen betrugen im Jahr 2018 laut § 109a Meldung € 2.937,97. Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Ausgaben betrugen € 1.694,43 (davon € 644,85 für Werbematerial sowie € 1.049,58 für km-Gelder). Sie erzielte aus dieser Tätigkeit nach Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.081,88. Beweiswürdigung Die Beschwerdeführerin gibt in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2018 Provisionen iHv € 2.237,54 als Einnahmen an. Das Bundesfinanzgericht geht abweichend davon von Provisionseinnahmen iHv € 2.937,97 (entspricht den Meldungen gem. § 109a EStG) aus. Die Ausgaben in Höhe von € 1.694,43 wurden durch Belege nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. § 2 Abs. 2 EStG 1988 normiert: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Meldung einer Spende für das Jahr 2018 iHv € 50 eingelangt, die bei der Neuberechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wurde (siehe Berechnungsblatt). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 23. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101566/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101566.2019
Stammnummer
137095
Gültig
23.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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