Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101234/2020
Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe; Schlüssigkeit der ärztlichen Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101234/2020vom 14.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***BF1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 4. September 2019, eingelangt am 5. September 2019, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. August 2019 zu VNR ***1***, mit dem ein Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 13.3.2019, der ausgefüllte Formblätter Beih 100 und Beih 3 angeschlossen waren, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für diese die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Die Beschwerdeführerin leide seit dem 12. Lebensjahr an Halluzinationen, Depressionen, höre Stimmen und ritze sich die Arme blutig. Sie sei bei der Großmutter aufgewachsen, die aber mit der Krankheit der Enkelin überfordert gewesen sei. Lediglich einmal sei eine ambulante Behandlung im Linzer Kinderkrankenhaus (zwischen 1990 und 1994) erfolgt. Die Krankengeschichte liege leider im Kepler Universitätsklinikum Med Campus IV nicht mehr auf. Seit dem Jahr 2007 habe es laufend stationäre Krankenhausaufenthalte in der Nervenklinik Neuromed Campus (Wagner-Jauregg) gegeben und es sei paranoide Schizophrenie seit längerer Zeit bestehend attestiert worden. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 2014 in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Da die Erkrankung Paranoide Schizophrenie bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sei, werde die Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beantragt. Es werde noch darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension der PVA sowie eine Schweizer Invalidenrente aufgrund 100-%iger Invalidität beziehe.
Dem Antrag waren die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin (Befunde und Arztbriefe ab dem Jahr 2007) angeschlossen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes vom 3.4.2019 wurden mit Eingabe vom 15.4.2019 Unterlagen zu den Einkünften und Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin übermittelt.
In einem ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 9.7.2019 wurde nach durchgeführter Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt:
Anamnese:
Kommt erstmalig zur Untersuchung. Die Patientin leidet an einer paranoiden Schizophrenie, erstmals festgestellt 2007, da war die Patientin 27 Jahre alt. Sie hat schon in der Kindheit Probleme gehabt, hat sich immer wieder selbst verletzt, dbzg. gibt es keine Befunde. Damals wurde eine bipolare Störung festgestellt, die Kindheit war schwierig. Patientin war bei Pflegeeltern bzw. bei der Großmutter untergebracht.
Derzeitige Beschwerden:
Hauptproblematik ist eine Schlafstörung, Stimmung ist eher depressiv, Stimmen hören ist zur Zeit deutlich besser. Sie hat immer wieder auch Angstzustände, sie wohnt in einer betreuten Wohngemeinschaft von Exit.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
derzeit in Behandlung bei Fr. Dr.in ***2***
Aripiprazol 30 mg, Truxal 100 mg, Leponex
Sozialanamnese:
39 jährige Patientin, wird durch den Verein Exit sozial betreut, eine fähigkeitsorientierte Aktivität, hat nie gearbeitet, hat eine Lehre als Frisörin gemacht, die sie jedoch nicht abgeschlossen hat.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Landesnervenklinik Linz Wagner Jauregg, Laborbefund vom 10.10.2007
WJKH, Psychiatrie 2 vom 9.10.2007: V.a. paranoide Schizophrenie
Therapieempfehlung; Medikamentös: Zyprexa 0-0-0-20 mg empfohlen, wird von der Patientin dzt. abgelehnt.
Psycho-sozial: Notschlafstelle, bzw. Krisenzimmer von EXIT empfohlen, Adressen mitgegeben.
WJKH, Psychiatrie 2 vom 12.11.2010 (stationär vom 12.8. bis 29.10.2010): Paranoide Schizophrenie
Therapieempfehlung: Medikamente: Solian 400-0-0-40Ömg, Leponex 100-100-0-400mg, Gastrozepin 0-0-0-50mg, Cipralex 20-0-0-0mg, Atarax 25mg 1x1 bei Unruhe
Dr.in ***2***, Befunde von 01/2014 bis 09/2018 (durchgehend): paranoide Schizophrenie, auf Basis von F60, Diabetes mell. Typ II
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 168,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche; Lunge: sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich; Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz
Haut: unauffällig
Gliedmaßen: frei beweglich
WS: normal beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Der motorische Status ist unauffällig. Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich.
Psycho(patho)logischer Status:
Die Patientin zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert, im Duktus geordnet, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die Patientin deutlich depressiv, deutliche Angststörung, immer wieder Stimmen hören.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
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Pos.Nr.
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GdB %
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1
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paranoide Schizophenie
60 % aufgrund der ausgeprägten psychischen Erkrankung mit notwendiger hochdosierter Medikation, laufenden Therapien
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03.07.02
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60
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2
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Diabetes mellitus Typ ll
20 % da medikamentös gut behandelbar
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09.02.01
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20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 60 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
nachgewiesener Maßen besteht das Leiden seit dem 27. Lebensjahr, davor gibt es keine Befunde
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht nicht gegeben.
Dauerzustand
Aufgrund dieses Gutachtens wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid vom 6.8.2019 für den Zeitraum ab März 2014 ab. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut der Bescheinigung des Sozialministeriumservice bestehe das Leiden seit dem 27. Lebensjahr. Damit liege ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 4.9.2019. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liege insofern vor, als lediglich die schriftlichen Beweismittel, nämlich die vorliegenden Krankengeschichten, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, jedoch das Schreiben des Kepler Universitätsklinikum Med Campus IV vom 27.02.2019 sowie die mündliche Aussage der Beschwerdeführerin zu keinerlei Feststellungen im Bescheid geführt hätten. Aus dem Schreiben des Kepler Universitätsklinikum Med Campus IV vom 27.02.2019 gehe hervor, dass keine Krankengeschichten der Beschwerdeführerin mehr vorlägen. Es dürfe aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, dass die erforderlichen Krankenunterlagen nicht so lange aufbewahrt wurden. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind und deshalb auch nicht selbst verantwortlich für das Aufbewahren ihrer Krankengeschichten gewesen. Die Mutter, die sich nie gekümmert hätte, habe die Krankheit der Beschwerdeführerin nie ernst genommen. Die Beschwerdeführerin selbst habe aber ihre Zustände, die seit dem 12. Lebensjahr bestünden, bei der Untersuchung beim Sachverständigen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen geschildert. Sie litt und leide nach wie vor an Halluzinationen, Depressionen, höre Stimmen und ritze sich die Arme blutig. Diese Angaben sein in keiner Weise im bekämpften Bescheid festgehalten worden und habe sich die Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, ob sie den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben schenke oder nicht. Es handle sich somit um gravierende Feststellungsmängel. Aber auch die vorgelegten Krankengeschichten, sowohl jene der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg als auch jene der Dr. ***2*** hätten keinen ausreichenden Eingang in den Bescheid gefunden. In diesen Krankengeschichten sei nämlich stets davon die Rede, dass die Erkrankung paranoide Schizophrenie der Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit bestehe. Somit lägen hier ebenfalls Feststellungsmängel vor. Die Beschwerdeführerin selbst habe damals im Krankenhaus und bei den Ärzten immer angegeben, dass ihre Zustände bereits seit dem 12. Lebensjahr bestünden. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um eine Erkrankung handelte, sondern habe geglaubt, dies seien besondere Fähigkeiten und habe ihren Zustand für unabänderlich gehalten, zumal sich auch in ihrem Umfeld niemand ausreichend um sie gekümmert habe. Lediglich in der Hauptschule ***3*** sei seitens der Lehrer und vom Direktor der Zustand der Beschwerdeführerin ernst genommen und die Mutter in die Schule bestellt worden. Diese habe aber das Gespräch mit dem Direktor nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin habe nun versucht, die Lehrer und den damaligen Direktor der Hauptschule ***3*** zu erreichen, um eine schriftliche Bestätigung über die damaligen Vorfälle zu bekommen. Dies sei aber aufgrund der Schulferien bisher nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin werde sich aber nach Schulbeginn noch bemühen, diese Beweismittel zu erlangen und würden diese dann nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich aus all diesen Gründen in einem Beweisnotstand, da ihre Krankheit seit langem bestehe, jedoch durch schriftliche Unterlagen nicht nachgewiesen werden könne. Ein solcher Beweisnotstand dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, wie es jedoch geschehen sei (vgl. Gutachten S. 4: "nachgewiesener Maßen besteht das Leiden seit dem 27. Lebensjahr, davor gibt es keine Befunde"). Es sei aufgrund der allgemeinen Erfahrungstatsachen bekannt und jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Erkrankung paranoide Schizophrenie bei 90 % der Fälle bereits im Jugendalter auftrete. Aus diesem Grund hätte auch auf die Aussage der Beschwerdeführerin eingegangen und diese dem Gutachten zugrunde gelegt werden müssen. Andernfalls hätte der Sachverständige wenigstens Ausführungen dazu machen müssen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht glaubhaft seien bzw. sein können. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei darin zu sehen, dass es gemäß § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung nicht darauf ankomme, dass eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene körperliche oder geistige Beeinträchtigung durch eine schriftliche Krankengeschichte festgestellt wurde, sondern dass das volljährige Kind aufgrund dieser körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten des Sachverständigen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sei aber auch hier widersprüchlich, wenn einerseits darin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin nie gearbeitet und ihre Frisörlehre abgebrochen habe, andererseits aber davon die Rede sei, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr und auch nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Diese Feststellungen würden lediglich darauf gegründet, dass es davor keine Befunde gäbe. Dass aber die Aussage der Beschwerdeführerin und die Krankengeschichten, die auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten bereits seit dem 12. Lebensjahr vorliegenden Zustände Bezug nehmen, ebenfalls Beweismittel darstellen würden und entsprechend zu würdigen wären, werde im Bescheid verkannt. Zumindest hätten genauere Feststellungen über die bisherige Ausbildung und Beschäftigung der Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen, aber auch darüber, ob die Selbsterhaltungsfähigkeit je erreicht worden sei.
Zum Beweis für das Vorbringen wurden auf die bereits vorgelegte Krankengeschichten, das Schreiben des Kepler Universitätsklinikum Med Campus IV vom 27.02.2019, vorzulegende Bestätigungen der Hauptschule ***3***, SV-Gutachtensergänzung und die Einvernahme der Beschwerdeführerin verwiesen.
Daraufhin wurde vom Finanzamt ein neuerliches Gutachten vom Sozialministeriumservice angefordert. In diesem Gutachten vom 9.6.2020 wurde nach durchgeführter Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt:
Anamnese:
Vorgutachten 5/2019 mit GdB : 60% wegen paranoide Schizophenie u. DM II.
Operationen : AE, TE als Kind.
Es gäbe Befunde ab 1993, diese sind aber verloren gegangen, damals hätte man die Diagnose bipolare Störung gestellt.
Der 1. Befund stammt aus 10/2007, dieser wurde im Vorgutachten 5/2019 bereits berücksichtigt wurde.
Derzeitige Beschwerden:
Auf Aripiprazol ist das Stimmenhören besser geworden, sie schläft schlecht wacht 4-5 x in der Nacht auf, tagsüber ist sie dann oft müde. Habe oft ein ungutes Gefühl, wie eine innere Angst, besonders abends.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Aripiprazol, Leponex, Truxal, Viptomed, Diamicron
Betreuung über Exit aktiv 12 Stden/Woche
Sozialanamnese:
Wohnt seit über 10 Jahren in einer von Exit sozial betreuten WG f. psych. kranke Menschen. Seit ca. 2000 ist sie in I- Pension, bezog auch Reha Geld und seit ca. 2 Jahren ist sie in unbefristeter Pension. Hatte eine Friseurlehre abgebrochen und bis 2000 diverse kurze Dienstverhältnisse gehabt. Schwere Kindheit, wuchs nicht bei den Eltern auf, hat keine Geschwister, keine Kinder, ist ledig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachter Bef. 3/2020 Dr. ***2***: DM II - HbA1 c 9,3%; paranoide Schizophrenie, mitgebrachte Laborwerte ab 2015 jährliche HbA1C Werte : immer hoch zwischen 9,3 und 9,9 %.
mitgebr. Bef. WJL 6/2010 mit obigen Diagnosen
WJKH, Psychiatrie 2 vom 9.10.2007: V.a. paranoide Schizophrenie.
Keine Befundnachweise vor dem vollendeten 21. LJ.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 168,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck; 171/117
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf / Hals : unauffällig
int. Status: ist heute sehr aufgeregt, deshalb der sehr hohe Blutdruck, welcher sonst in der Norm sei. C/P: frei, Abdomen: adipös
WS und Gelenke : frei beweglich
Haut : alte verheilte Narben nach Ritzen am li. UA
Neuro: o. B.
Gesamtmobilität- Gangbild: frei
Psycho(patho)logischer Status:
sehr freundlich, wenig selbstbewusst, Ductus kohärent und sinnführend, allseits gut orientiert, immer wieder Stimmen hören, keine SMG
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze
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Pos.Nr.
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GdB %
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1
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paranoide Schizophrenie
aufgrund der Beschwerden mit Funktionseinschränkung und Einschränkungen im Alltag, Betreuung ist notwendig, berufliche Integration ist nicht mehr möglich, sie ist nach eigenen Angaben in unbefristeter Pension.
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03.07.02
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60
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2
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Diabetes mellitus ll
Wegen der seit Jahren bestätigten erhöhten Langzeitwerte. Keine bestätigten Sekundärschädigungen
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09.02.01
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30
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Hauptleiden in Punkt 1 mit GdB 60 % wird durch Punkt 2 mit GdB 30 % nicht gesteigert, weil keinezuckerbedingten Begleitschäden bestätigt sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung des GdB von 60 % in Punkt 1. Punkt 2 wird wegen bestätigter erhöhter Langzeitwerte um eine Stufe von GdB 20 % auf GdB 30 % angehoben
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 10/2007
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Die rückwirkende Anerkennung des GdB 60% ist ab 10/2007, ab vorgelegtem ersten Befundnachweis und Diagnosebestätigung möglich. Aus dem Zeitraum davor gibt es keine Befunde, weshalb eine Einschätzung eines GdB nicht möglich ist.
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Klientin ist dauernd außer Stande sich den Unterhalt selber zu verschaffen. Ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist, beziehungsweise welcher GdB vor 10/2007 (Befundnachweis) bestanden hat, kann ohne Befundnachweise aus dieser Zeit nicht beurteilt oder eingeschätzt werden. In der aktuellen Anamnese gibt sie an eine Friseurlehre abgebrochen zu haben und dann bis ca. 2000 (also ca. bis zum 30. Lebensjahr) diverse kurze Dienstverhältnisse gehabt zu haben.
Dauerzustand
Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2020 ab. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung hätten volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung, einer dauernden Erwerbsunfähigkeit und dem genauen Zeitpunkt, sei eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung bilde jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zustehe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe die Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass dem "anspruchswerbenden Elternteil" dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukomme. Laut Gutachten vom 9.7.2019 und vom 9.6.2020 wären eine 60%ige Behinderung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.10.2007 festgestellt worden. Im Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung und der dauernden Erwerbsunfähigkeit sei das 21. Lebensjahr bereits überschritten gewesen. Es wären somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe aus den oben angeführten Gründen nicht gegeben.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11.8.2020. Darin wird als weiterer Verfahrensmangel gerügt, dass der Beschwerdeführerin das aktuelle Gutachten des Sozialministeriumservice gar nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Jedenfalls sei den Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Krankheitsverlauf auch bei der letzten Untersuchung erneut keine bzw. zu wenig Beachtung geschenkt worden, sondern nur auf die schriftlichen Gutachten, die bereits vorlagen, Rücksicht genommen.
Am 28.10.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, der Beschwerde bei entsprechenden Nachweisen über den Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr stattzugeben, andernfalls diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 11.4.2022 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters eine Ablichtung des Sachverständigengutachtens vom 9.6.2020 übermittelt. Ferner wurde um Übermittlung des in der Beschwerde erwähnten Schreibens Kepler Universitäts Klinikum Med Campus IV vom 27.2.2019 ersucht. Schließlich wurde zum Einwand, dass keine genaueren Feststellungen über die Ausbildung und Beschäftigung der Beschwerdeführerin getroffen worden wären, darauf hingewiesen, dass es in einem antragsgebundenen Verfahren in erster Linie dem Antragsteller obliege, die (seiner Ansicht nach) anspruchsbegründenden Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen. Nähere Angaben zu ihrer Ausbildung und Beschäftigung wären von der Beschwerdeführerin bisher nicht gemacht worden. Der im Zuge der Stellungnahme vom 15.4.2019 vorgelegten Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei allerdings zu entnehmen, dass für die Berechnung der Invalidenrente folgende Beitragsmonate und Einkommen berücksichtigt worden wären:
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Jahr
|
Anzahl Monate
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Beitragsart
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Einkommen in SFR
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2003
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9
|
1
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24.933
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2004
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8
|
1
|
34.252
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2005
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7
|
1
|
29.969
|
2006
|
11
|
1
|
41.398
|
2007
|
4
|
1
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16.203
Die Beschwerdeführerin habe das 21. Lebensjahr am ***12*** vollendet.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 3.5.2022 wurde zunächst zum Sachverständigengutachten vom 9.6.2020 ausgeführt, dass der festgestellte Grad der dauernden Behinderung der Beschwerdeführerin von 60 % die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe erfülle. Richtigerweise sei darin auch angeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Friseurlehre abgebrochen und bis zum Jahr 2000 mehrere kurze Dienstverhältnisse gehabt hätte. Auch treffe es zu, dass sie eine schwere Kindheit hatte, da sie nicht bei den Eltern aufgewachsen sei und keine Geschwister habe. Sie selbst habe keine Kinder und sei ledig. Diese Ausführungen würden auch durch den angeschlossenen Versicherungsdatenauszug bestätigt. Wie daraus ersichtlich sei, wäre die Beschwerdeführerin von 22.10.1996 bis 30.6.1999 bei der Fa. ***4*** als Lehrling beschäftigt und danach kurzfristig in Arbeitsverhältnissen gewesen, und zwar zwei Jahre bei der Fa. ***5***, einen Monat bei ***6***, 20 Tage bei der ***7***, ein gutes halbes Jahr bei der ***8*** und 14 Tage bei ***9***, und zwar von 1.7. bis 15.7.2002. Von 15.7.2002 bis 4.10.2007 sei die Beschwerdeführerin nirgends beschäftigt gewesen und habe auch keine Notstands- oder Überbrückungshilfe erhalten. Der Abbruch der Lehre und die vorzeitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse sei jeweils krankheitsbedingt erfolgt. Auch wenn diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen mehr vorlägen, sei daraus in Zusammenschau mit der späteren gesundheitlichen Entwicklung nur der Schluss ableitbar, dass ihre Leistungsfähigkeit bereits damals aufgrund ihrer Krankheit erheblich herabgesetzt war, sonst wäre es nicht laufend zu vorzeitigen Beendigungen der eingegangenen Arbeitsverhältnisse gekommen, diese immer kürzer geworden bis hin zu einer gänzlichen Untätigkeit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Ihre psychiatrische Erkrankung sei daher bereits lange vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen. Die Sachverständige möge daher ergänzend dazu Stellung nehmen, ob aufgrund der oben angeführten Umstände nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei der Betroffenen schon in den Jahren ab 1996 und danach die Leistungsfähigkeit infolge ihrer Krankheit (der paranoiden Schizophrenie) derart herabgesetzt war, dass die Zuerkennung der erhöhten Kinderbeihilfe gerechtfertigt wäre. All diese Umstände seien jedenfalls fassbare Indizien, dass die bei der Betroffenen später diagnostizierte schwere Krankheit (paranoide Schizophrenie) tatsächlich schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen sei. Ferner wurde ein Schreiben vom Verein Exit Sozial vom 20.4.2022 vorgelegt, dem die fähigkeitsorientierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu entnehmen sei, die mit der Zeit immer geringer geworden wäre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde nach ergänzender gutachterlicher Stellungnahme Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde.
Der Stellungnahme waren der darin erwähnte Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Schreiben des Vereins EXIT-sozial, sowie eine E-Mail der Kepler Universitäts Klinikums vom 27.2.2019 angeschlossen, demzufolge "für den genannten Zeitraum" keine Daten im System vorlägen.
In einem weiteren Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 4.5.2022 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwar von 15.7.2002 bis 4.10.2007 in Österreich nirgends beschäftigt gewesen wäre und auch keine Notstands- oder Überbrückungshilfe erhalten habe. Im Vorhalt vom 11.4.2022 sei jedoch bereits erläutert worden, dass für die Berechnung der Schweizer Invalidenrente näher dargestellte Beitragsmonate und Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2007 berücksichtigt wurden. Dies lege eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nahe. Die Beschwerdeführerin sei laut Zentralem Melderegister in der Zeit vom 4.6.2003 bis 3.10.2007 in Österreich auch nicht gemeldet gewesen. Da zu diesem Punkt des Vorhaltes keine Stellungnahme abgegeben sei, werde ersucht, näher zu erläutern, welcher Art die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz gewesen sei. Ferner mögen Einkommensnachweise für die im Vorhalt dargestellten Einkünfte und Ablichtungen der Schweizer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 übermittelt werden.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 7.6.2022 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise in der Zeit von 2003 bis 2007 in der Schweiz als Tellerwäscherin bzw. Kellnerin in verschiedenen Lokalen gearbeitet habe, es jedoch auch hier laufend längere Unterbrechungen aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes gegeben hätte. 2003 habe sie neun Monate, 2004 acht Monate, 2005 sieben Monate, 2006 elf Monate und 2007 vier Monate gearbeitet. Man könne daher nicht von einer durchgehenden mehrjährigen Erwerbstätigkeit sprechen. Vielmehr habe es sich immer wieder um neuerliche Arbeitsversuche gehandelt, die die Beschwerdeführerin unternommen hätte. Da es sich aber nicht um jeweils vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen verschiedener Krankheiten gehandelt hätte, sondern bereits die psychiatrische Erkrankung in den Grundzügen vorgelegen wäre, auch wenn sie noch nicht diagnostiziert gewesen sei, sei es aus diesem Grund immer wieder zu Arbeitsabbrüchen gekommen. Der Beschwerdeführerin sei es in dieser Zeit nicht gut gegangen und sie habe schließlich nach Österreich zurückkehren müssen, weil sie sich eine Behandlung in den Schweizer Krankenhäusern nicht leisten habe können (zu hoher Selbstbehalt). In den vorliegenden Krankengeschichten sei die Krankheit der paranoiden Schizophrenie bereits 2007 dokumentiert worden. Dazu werde der Arztbrief der OÖ. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 8.1.2008 vorgelegt, der auch Bezug nehme auf den Aufenthalt in der Nervenklinik im Oktober 2007. Die Beschwerdeführerin sei am 10.10.2007 in Begleitung der Polizei und des Psychosozialen Dienstes wegen Morddrohungen gegen die Mutter in der OÖ. Landes-Nervenklinik aufgenommen worden (Beilage: Arztbrief der OÖ. Landes-Nervenklinik vom 08.01.2008 samt Therapieblatt von 09.10.2007 bis 15.10.2007). Die Krankheit müsse daher schon vorher bestanden haben, da eine solche nicht von heute auf morgen auftrete, sondern sich über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren hinweg entwickle. Die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei daher bereits lange vor dem Jahr 2007 vorgelegen, da auch die Ärzte der OÖ. Landes-Nervenklinik in dem angeführten Arztbrief davon ausgegangen wäre, dass die beschriebenen Symptome bereits über mehrere Monate bestanden haben dürften, obwohl die Beschwerdeführerin damals mangels Krankheitseinsicht jegliche Behandlung abgelehnt habe. Diese mangelnde Krankheitseinsicht sei bereits in der Schweiz vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich schlecht gefühlt, Stimmen gehört und habe Halluzinationen gehabt. Sie habe sich selbst aber eine psychiatrische Erkrankung nicht eingestehen wollen, was ja bei den meisten Patienten mit paranoider Schizophrenie der Fall sei. Erst bei entsprechender medikamentöser Therapie sei es den Patienten möglich, zu erkennen, dass sie unter einer psychiatrischen Erkrankung leiden. Die Sachverständige möge daher ergänzend dazu Stellung nehmen, ob aufgrund der oben angeführten Umstände nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei der Betroffenen schon in den Jahren ab 1996 und danach die Leistungsfähigkeit infolge ihrer Krankheit (der paranoiden Schizophrenie) derart herabgesetzt war, dass die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe gerechtfertigt wäre. All diese Umstände wären jedenfalls fassbare Indizien, dass die bei der Betroffenen später diagnostizierte schwere Krankheit (paranoide Schizophrenie) tatsächlich schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen sei und dass eine mehrjährige durchgehende Erwerbstätigkeit nicht vorgelegen habe.
Der Stellungnahme waren die Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 4.11.2011, die Quellensteuerbescheinigung des Steueramtes Zürich vom 24.05.2022, der Auszug aus der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12.05.2022, sowie der Arztbrief der OÖ. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 8.1.2008 samt Beilagen angeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die am ***10*** geborene Beschwerdeführerin hat das 18. Lebensjahr am ***11*** und das 21. Lebensjahr am ***12*** vollendet.
Aufgrund des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 13.3.2019 (Eigenantrag) wurde die Beschwerdeführerin von Ärzten des Sozialministeriumservice zweimal untersucht. In den Gutachten vom 9.7.2019 und 9.6.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie leidet. Ferner wurde festgestellt, dass sie dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten sei, könne ohne Befundnachweise aus dieser Zeit (2001) nicht beurteilt werden. In beiden Gutachten wurden Befunde der Landesnervenklinik aus den Jahren 2007 und 2010 sowie fachärztliche Befunde ab dem Jahr 2014 berücksichtigt. Auf die oben wörtlich zitierten Gutachten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Neue Befunde oder ärztliche Gutachten wurden im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Der Arztbrief der OÖ Landesnervenklinik vom 8.1.2008 war bereits dem Antrag vom 13.3.2019 angeschlossen, ebenso die Therapieblätter von 9.10.2007 bis 15.10.2007, die in den Gutachten des Sozialministeriumservice berücksichtigt wurden.
Beweiswürdigung
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063 mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, durchzuführen. Die in diese Richtung zielenden Beweisanträge sind damit für das gegenständliche Verfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO. Unbegründet sind damit auch die in der Beschwerde erhobenen, dem Finanzamt vorgeworfenen, nach Ansicht der Beschwerdeführerin "gravierenden" Feststellungsmängel im angefochtenen Bescheid.
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 9.7.2019 und 9.6.2020 liegt aus folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten:
Es wurde in den Gutachten zutreffend festgestellt, dass ärztliche Befundnachweise für die Erkrankung der Beschwerdeführerin erst ab dem Jahr 2007 vorliegen; frühere Befunde wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Persönlichkeitsstörungen können erfahrungsgemäß unterschiedlich schwer ausgebildet sein und je nach Ursache unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigen. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hängt nicht nur von der Ursache der Erkrankung ab, sondern auch von anderen Faktoren (therapeutische Interventionen, medikamentöse Behandlungen, soziales Lebensumfeld, Fördermaßnahmen). Damit kann die Schwere der Erkrankung und der Defizite immer nur im Zuge einer aktuellen umfassenden ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Fehlen derart umfassende Untersuchungen, kann regelmäßig nur der aktuelle Zustand beurteilt werden, rückwirkende Beurteilungen sind dann ausgeschlossen.
Dazu kommt, dass es bei Persönlichkeitsstörungen weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich die Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. dazu VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Angesichts dessen ist es für das Bundesfinanzgericht nicht unschlüssig, wenn eine rückwirkende Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit für den medizinischen Sachverständigen erst ab dem Vorliegen entsprechender ärztlicher Befunde möglich ist.
Können solche Befunde nicht beigebracht werden, entweder weil solche nie erstellt worden sind oder weil solche - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zugänglich sind, liegt insoweit ein Umstand ("Beweisnotstand" laut Beschwerde) vor, der im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers geht. Das Beihilfenverfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Für antragsgebundene Verfahren gilt, dass das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liegt. Die für antragsgebundene Verfahren geltenden Grundsätze sind auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zu beachten (Stoll, BAO, 1275 mit Hinweis auf VwGH 17.11.1980, 1885/78).
In der Beschwerde wurde eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens vom 9.7.2019 insofern behauptet, als einerseits darin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin "nie gearbeitet" und ihre Frisörlehre abgebrochen habe, und andererseits die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten wäre. Dazu wird bemerkt, dass die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe "nie gearbeitet" auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin beruhte. Bei der ersten Untersuchung durch das Sozialministeriumservice hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie "nie gearbeitet" habe, die Frisörlehre sei nicht abgeschlossen worden. Bei der zweiten Untersuchung wird im Rahmen der Sozialanamnese ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Frisörlehre abgebrochen und "bis 2000 diverse kurze Dienstverhältnisse" gehabt habe. Selbst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde in der Stellungnahme vom 3.5.2022 noch behauptet, dass die Beschwerdeführerin von 15.7.2002 bis 4.10.2007 "nirgends beschäftigt gewesen" sei und hier eine "gänzliche Untätigkeit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren" vorläge. Erst in der Stellungnahme vom 7.6.2022 wurde eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2007 tatsächlich in der Schweiz wohnhaft war und dort auch die bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 11.4.2022 angeführten Einkommen erzielt hatte.
Inwiefern das Gutachten vom 9.7.2019 in diesem Zusammenhang unschlüssig sein soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Die erfolglose Arbeitssuche einer Person, die über keine abgeschlossene Lehre verfügt, kann die verschiedensten Ursachen haben; dies kann beispielsweise in der mangelnden Qualifikation des Arbeitssuchenden liegen, im fehlenden Angebot passender Stellen (die keine besondere Qualifikation erfordern), in der Arbeitsmentalität des Betreffenden oder in krankheitsbedingten Einschränkungen. Letztgenannte stellen damit lediglich eine von vielen Möglichkeiten dar, warum Personen auf dem Arbeitsmarkt keine - längerfristige - Beschäftigung finden, wobei gerade im niedriger qualifizierten Bereich ein häufigerer Stellenwechsel nicht ungewöhnlich erscheint.
Bei dieser Sachlage ist es aber schlüssig und nachvollziehbar, wenn der medizinische Sachverständige eine Persönlichkeitsstörung nur dann als Grund für eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, wenn er dafür in medizinischen Befunden nachvollziehbar dokumentierte Anhaltspunkte findet, die er seinem Gutachten zugrunde legen kann; alles andere wäre reine Spekulation.
Nichts anderes als eine solche Spekulation ist der Einwand in der Stellungnahme vom 7.6.2022, dass während der mehrjährigen Tätigkeit in der Schweiz "bereits die psychiatrische Erkrankung in den Grundzügen vorgelegen wäre, auch wenn sie noch nicht diagnostiziert gewesen sei". Gerade weil die Krankheit noch nicht medizinisch diagnostiziert war, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte für ihr Vorliegen, ihr Ausmaß und die daraus resultierenden Einschränkungen.
Es trifft durchaus zu, dass eine paranoide Schizophrenie nicht "von heute auf morgen" auftritt, sondern sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum entwickelt. Wenn die Ärzte in dem in der Stellungnahme vom 7.6.2022 ins Treffen geführten Arztbrief aus dem Jahr 2008 betreffend den Aufenthalt in der Landesnervenklinik im Oktober 2007 davon ausgegangen sind, "dass die beschriebenen Symptome bereits über mehrere Monate bestanden haben dürften", so kann daraus jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die selben Symptome auch schon sechs Jahre zuvor (im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres) vorgelegen wären.
Insgesamt gesehen wurde von der Beschwerdeführerin weder eine Unschlüssigkeit der beiden Gutachten des Sozialministeriumservice aufgezeigt, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die es geboten hätten, eine Ergänzung der vorliegenden Gutachten einzuholen.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) normiert auszugweisen (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich …
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2003 und 138,30 €, ab 1. Juli 2014 um 150 €, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 €, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 €
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass der Voll- oder Sozialwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig erweisen (siehe oben die Ausführungen zur Beweiswürdigung), waren sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Damit fehlen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 14. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101234/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101234.2020
- Stammnummer
- 137079
- Gültig
- 14.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF