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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100011/2022

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde mangels Anbringen

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100011/2022vom 13.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Caroline Toifl Rechtsanwalt GmbH, Geusaugasse 17, 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29.07.2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 der AA GmbH, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 284 Abs. 7 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Schriftsatz vom 21.01.2022 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 25.01.2022) erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO betreffend den Wiederaufnahmebescheid vom 29.07.2022 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 der AA GmbH (Steuernummer ZL). Begründend wurde ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat am 22.07.2019 Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 29.07.2009 mit dem die Umsatzsteuer der AA GmbH 2006 wiederaufgenommen wurde, erhoben. Die belangte Behörde hat bis dato, sohin innerhalb eines sechs Monate übersteigenden Zeitraumes (genauer gesagt: mehr als 29 Monate) über diese Beschwerde nicht abgesprochen." Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 27.01.2022 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 21.04.2022 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Vom Finanzamt wurde mit E-Mail vom 11.04.2022 mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 29.07.2009 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 der AA GmbH (Steuernummer ZL) bei der Abgabenbehörde nicht eingebracht wurde und hieramts daher auch keine solche aufliegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Vom Finanzamt wurde am 29.07.2009 der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 (Bescheid vom 29.08.2007) gemäß § 303 Abs. 4 BAO der AA GMBH wiederaufgenommen. Mit 29.07.2009 wurde vom Finanzamt ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 der AA GMBH erlassen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 der AA GMBH erhoben. Eine Beschwerde hinsichtlich des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 (Bescheid vom 29.08.2007) gemäß § 303 Abs. 4 BAO der AA GMBH vom 29.07.2009 wurde nicht erhoben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der E-Mail des Finanzamtes vom 11.04.2022. Rechtsgrundlagen: § 284 Abs. 1 BAO lautet: "Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat." § 284 Abs. 7 BAO lautet: "Sinngemäß sind anzuwenden: ... b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), § 260 Abs. 1 BAO lautet: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder …. Rechtliche Beurteilung: § 284 Abs. BAO bestimmt, dass Säumnisbeschwerden nur bei Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anbringen zulässig sind. Das vom Beschwerdeführer behauptete Anbringen, nämlich eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 der AA GMBH vom 29.07.2009 wurde nicht erhoben und existiert daher nicht. Damit fehlt eine normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde. Demzufolge war die Säumnisbeschwerde unter Verweis auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich im gegenständlichen Fall die Rechtsfolge der Zurückweisung direkt aus dem Gesetz ergibt, liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Linz, am 13. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100011/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100011.2022
Stammnummer
137075
Gültig
13.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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