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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101002/2020

Gleichzeitiger Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte - keine Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung möglich.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101002/2020vom 02.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2019 festgesetzt mit 853,00 Euro. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Abgabepflichtige reichte am 14.03.2020 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 über Finanz Online ein. Mit Ergänzungsersuchen vom 18.03.2020 wurde die Abgabepflichtige aufgefordert, eine Aufstellung und Belege für die beantragten "Reisekosten und sonstige Werbungskosten" vorzulegen. Von der Abgabepflichtigen wurde eine Kilometergeldaufzeichnung und ein Google Maps Auszug vorgelegt. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19.06.2020 setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer mit 1.147,00 Euro fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pendlerpauschale Teilzeitbeschäftigten nur dann gewährt werden könne, wenn sie mindestens an einem Tag pro Woche zur Arbeitsstätte fahren. Die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien nicht zu berücksichtigen, da die hiefür erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten seien. Trotz Aufforderung seien nicht alle Unterlagen vorgelegt worden. Daher seien nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt worden. Die beantragten Werbungskosten von 90,72 Euro seien niedriger als der Pauschbetrag von 132,00 Euro. Daher sei der höhere Pauschbetrag berücksichtigt worden. In der Beschwerde vom 22.06.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin (Bf.) um Berücksichtigung der Pendlerpauschale als Teilzeitkraft. Sie habe zwei Dienstgeber in Salzburg, für den Einkommensteuerbescheid 2019 sei ihr eine Mischberechnung gewährt worden. An den Arbeitszeiten habe sich nichts geändert. Sie fahre Montag und Donnerstag zur Firma nach Salzburg, den gesetzlich gültigen Pendlerrechner habe sie beigelegt. Wenn schon die Mischberechnung nicht mehr gewährt werde, solle die Pendlerpauschale für einen Dienstgeber berücksichtigt werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2020 wurde auf Grund der Beschwerde vom 22.06.2020 der Einkommensteuerbescheid 2019 geändert und die Einkommensteuer mit 853,00 Euro festgesetzt. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass der Beschwerde stattgegeben worden sei. In der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Pendlerpauschale in Höhe von 984 Euro sowie ein Pendlereuro in Höhe von 48 Euro berücksichtigt. Mit Schreiben vom 08.07.2020 wurde ein Rechtsmittel (bezeichnet als Berufung) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2020 eingebracht. Darin zog die Bf. ihre eingebrachte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 zurück und beantragte, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Diese Eingabe wurde vom Finanzamt zutreffenderweise als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gewertet. Mit Vorlagebericht vom 10.08.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. hatte im streitgegenständlichen Jahr folgende Dienstverhältnisse: | Dauer | Art | Dienstgeber | 01.01.2019 - 31.12.2019 | Angestellte | ***GmbH 1*** | 01.01.2019 - 31.12.2019 | Angestellte | ***GmbH 2*** 2. Beweiswürdigung Die Dienstverhältnisse sind sowohl aus den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteldaten und aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegendem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich. 3. Rechtslage Teilzeitbeschäftigten, die nur an einem Tag oder zwei Tagen in der Woche zur Arbeitsstätte pendeln, steht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ein aliquotes Pendlerpauschale zu. Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer gemäß lit. g den amtlichen Vordruck (Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros) zu verwenden. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. 4. Erwägungen Ad) Pendlerpauschale In der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Pendlerpauschale in Höhe von 984,00 Euro sowie ein Pendlereuro in Höhe von 48,00 Euro berücksichtigt. Damit wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Ad) Zurücknahme der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 Laut den von den jeweiligen Arbeitgebern dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung war die Bf. als Angestellte vom 01.01.2019 - 31.12.2019 jeweils bei den Firmen ***GmbH 1*** und ***GmbH 2*** beschäftigt und erzielte aus diesen (Teilzeit)Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 41 Rz 3). Eine Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug. In die Veranlagung sind daher auch Dienstverhältnisse einzubeziehen, deren Bezüge für sich allein noch zu keinem Steuerabzug geführt haben (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 41 Rz 10). Für das Bundesfinanzgericht hat die Bf. zweifelsohne im beschwerdeanhängigen Jahr von zwei Arbeitgebern gleichzeitig (und nicht hintereinander) lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen. Damit wurde der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine so genannte "Pflichtveranlagung", bei der - anders als bei der "Antragsveranlagung" nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 - eine Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung nicht möglich ist (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 41 Rz 30). Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 ist im beschwerdeanhängigen Fall nicht möglich. Ebenso kann in Folge dem Begehren auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe wird zulässigerweise auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes verwiesen. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden Linz, am 2. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101002/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101002.2020
Stammnummer
137073
Gültig
02.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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