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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7100005/2022

Verfahrenshilfeantrag im Nachsichtsverfahren hinsichtlich Eingabegebühren gem. § 17a VfGG.

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100005/2022vom 04.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag der ***1***, vom 27. Februar 2022 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Dezember 2021, ***2***, betreffend die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten (Gebühren gemäß § 17a VfGG sowie Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG) beschlossen: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Auf Grund des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes vom 11.05.2020 über die Verkürzung von Gebühren betreffend eine Beschwerde samt Verfahrenshilfe-Antrag der ***3*** vom 13.11.2019 (***4*** des VfGH) wurde mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.07.2020 (***5***) sowohl eine Gebühr in Höhe von EUR 240,-- als auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr, d.s. EUR 120,-- festgesetzt. Auf Grund des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes vom 17.08.2020 über die Verkürzung von Gebühren betreffend einer Beschwerde der ***3*** vom 27.02.2020 (***6*** des VfGH) wurde mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18.11.2020 (***7***) sowohl eine Gebühr in Höhe von EUR 240,-- als auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr, d.s. EUR 120,-- festgesetzt. Grundlage für die Gebührenfestsetzungen war § 17a VfGG. Am 18.08. 2021 richtete die ASt einen "Antrag auf Verfahrenshilfe" sowie "Antrag auf Zahlungsbefreiung" an den Verfassungsgerichtshof, welchen dieser zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich weiterleitete. Das Finanzamt wertete den "Antrag auf Zahlungsbefreiung" als Nachsichtsansuchen, welches es nach erfolgter Mängelbehebung mit Bescheid vom 16.12.2021 abwies. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2022 als unbegründet abgewiesen, wogegen die ASt am 27.02.2022 einen Vorlageantrag einbrachte und gleichzeitig den Antrag auf Verfahrenshilfe stellte. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde eine Erklärung von Rechtsanwalt ***8*** vom 27.02.2022, eine Erklärung der ***Bf1*** vom 27.02.2022 und das Vermögensbekenntnis beigelegt. Vorgebracht wird insgesamt, das Dokument sei nicht von einem bevollmächtigen Rechtsanwalt unterschrieben worden, somit sei keine "gültige Beschwerde" vorgelegen und es bestehe kein Gebührenanspruch. Im Schreiben seien keine Angaben gemacht worden, wofür der Betrag von 240,- EUR zu bezahlen sei. Der Verfassungsgerichtshof Wien und das ***9*** hätten alle Beschwerden der ASt als unbegründet abgewiesen. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig gewesen. Der Brief an den Verfassungsgerichtshof Wien sei keine Beschwerde gewesen, die ASt habe vor allem ihr Recht verlangen wollen. Eine persönliche Unbilligkeit liege aufgrund mangelnden Einkommens - dieses betrage zur Zeit nur 350,- EUR monatlich - vor, da die Einhebung die Existenz gefährdet sei. Eine sachliche Unbilligkeit sei darin gelegen, dass die ASt nicht mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 17.02.2022 übereinstimme, dass sie die Summe von 720,- EUR bezahlen könne und sie bestehe auf der Stornierung der Zahlung. Der Hauptgrund sei das mangelnden Einkommen, welches niedriger als das Existenzminimum sei. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen: Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert. Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. § 292 Abs. 1 BAO lautet wie folgt: Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO) In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, vor allem darum, ob im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Ansuchens um Nachsicht von Gebühren gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 (1) GebG in Höhe von insgesamt 720,- Euro eine besondere Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Abweisungsbescheides gegeben ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller, insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters rechtfertigt. Dazu ist - im Hinblick auf die Einlassungen der Antragstellerin - festzustellen: Gemäß § 236 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall auf Grund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes und in einer vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist und die dadurch ausgelöste Abgabenschuld auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstellt. In vorliegendem Fall liegt eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft. Eine Nachsicht dient nach § 236 BAO auch nicht dazu, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 07.07.2011, 2008/15/0010; 25.11.2015, Ra 2015/16/0109; 13.09.2018, Ra 2017/15/0102; 04.06.2020, Ra 2019/15/0117 mwH). Ob die dem Nachsichtsansuchen zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung zu Recht erfolgt ist, kann daher nicht Gegenstand des Nachsichtsverfahrens sein. Sie ist im Zuge des Festsetzungsverfahrens zu klären. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet, wofür es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Eine persönliche Unbilligkeit ist somit stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (zB VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086; 29.04.2010, 2006/15/0278; 27.06.2013, 2013/15/0173;25.11.2015, 2013/16/0114). Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Judikatur sind eindeutig und übereinstimmend. Aus den aufgezeigten Gründen weist die zu lösende Rechtsfrage keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe rechtfertigt. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG war daher nicht Folge zu leisten. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG vor. Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018). Wien, am 4. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7100005/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.7100005.2022
Stammnummer
137071
Gültig
04.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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