Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100611/2016
Verwaltung unkörperlicher Wirschaftsgüter - branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot gem. § 2 Abs. 2a Teilstrich 2 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100611/2016vom 31.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***US*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26. November 2015 betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 10.12.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuerbescheid 2014 (vom 26.11.2015) Beschwerde und brachte darin begründend vor, er beantrage die Neufestsetzung der Einkommensteuer 2014 wegen später eingetroffener Abschreibposten.
Mit Vorhalt vom 15. Jänner 2016 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer den Sachverhalt bezüglich der beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Rechtsanwälte ***RA1*** und ***RA2***) durch geeignete Unterlagen zu erläutern.
In Beantwortung dieses Schreibens gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegenständlich strittigen Rechtsanwaltskosten ***RA2*** iHv € 22.540,16 bekannt, dass er seinen Finanzberater wegen eklatant falscher Beratung verklagt habe. Das Verfahren habe mit einem 50/50 Vergleich geendet, der ihm mehr als 50 % seiner Beteiligung garantiere. Auch der OGH habe in identischen Verfahren eine Falschberatung anerkannt.
Am 14.März 2016 erging in der Folge die Beschwerdevorentscheidung, in welcher der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, nur im Beschwerdepunkt der Anwaltskosten wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
"……..
Anwaltskosten ***RA2***: Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Anwaltskosten betreffend das Verfahren gegen den Finanzberater im Zusammenhang mit dem ***F*** stellen weder eine außergewöhnliche Belastung noch abziehbare Werbungskosten dar. In diesem Punkt war die Beschwerde abzuweisen.
……..."
Am 21.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wird darin ausgeführt, er habe in den Jahren 2006 und 2007 auf Anraten seines Finanzberaters nach Vorlage von vielversprechenden Farbprospekten um € 102.500 die Anlage "***A***" des ***F*** gezeichnet.
Die angekündigten Rückzahlungen seiner Investitionen seien in der Folge allerdings ausgeblieben. Gegen den Anlageberater sei Klage erhoben worden. Laut Auskunft seines Rechtsanwaltes seien diese Anwaltskosten steuerlich absetzbar. In den letzten Jahren seien alle Anlageberater, die die Anlageform des ***F*** verkauft hätten, verurteilt worden. Die Empfehlung dieser Produkte sei vom Obersten Gerichtshof als klare Fehlberatung angesehen worden. Die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung seiner Anwaltskosten widerspräche somit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes.
Mit der Zeichnung von "***A***" sei er zum Unternehmer geworden. Seine als Unternehmer getätigten Ausgaben zum Zweck der Erlangung seiner Gewinne seien steuerlich anzuerkennen.
Am 28. April 2016 wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt Stellung genommen:
Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die Rechtsanwaltskosten würden Verfahren gegen seinen Finanzberater wegen Fehlberatungen betreffen.
Es lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 3 EStG vor. Bei der Ermittlung der Einkünfte dürften gem. § 20 Abs. 2 EStG Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2006 und 2007 auf Anraten seines Finanzberaters die Unternehmensbeteiligung "***F*** ***A*** VI GmbH & Co KG" gezeichnet. Es handelte sich dabei um eine Beteiligung an einer deutschen Kommanditgesellschaft, die mittelbar über die zwischengeschaltete "***1***" vom Beschwerdeführer erworben wurde. Die Treuhänderin übernahm die Verwaltung der Beteiligung und Betreuung der Anleger.
Der geschlossene Fonds investierte in nicht fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen. Da Versicherungspolizzen in der Regel zu einem Preis gekauft werden können, der unter dem bereits aufgebauten Vermögen liegt, wurde eine Rendite zwischen 6 und 7,9 % jährlich nach Steuern in Aussicht gestellt.
Aus der Beteiligung sind dem Beschwerdeführer keine Erträge zugeflossen. Gegen den Finanzberater wurde in der Folge Klage wegen Falschberatung erhoben. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.
Die Anwaltskosten für dieses Verfahren wurden in der Honorarnote vom 29. Oktober 2014 iHv 22.540,16 in Rechnung gestellt und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 geltend gemacht.
Beweiswürdigung
Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 führen Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
§ 2 Abs. 8 EStG 1988 normiert für die Einkommensermittlung die Berücksichtigung von Einkünften, die unbeschränkt Steuerpflichtige in ausländischen Betrieben erzielen.
Gemäß § 2 Abs. 2a Teilstrich 2 EStG 1988 sind Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (Wartetastenverluste).
In der Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde irrigerweise von Einkünften aus Kapitalvermögen aus und versagte den Abzug der Werbungskosten auf Grund des Abzugsverbotes des § 20 Abs 2 EStG. Für die steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes ist aber entscheidend, dass der Beschwerdeführer Kommanditist ist, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG erzielt. Im Rahmen dieser Mitunternehmerschaft sind Ausgaben für Rechtsanwaltskosten angefallen, die zu einem Verlust im Jahr 2014 geführt haben.
Die mit der Beteiligung an der deutschen KG in Zusammenhang stehenden Verluste wären gem § 2 Abs 8 EStG grundsätzlich abzugsfähig, sähe § 2 Abs 2a TS 2 EStG nicht eine Wartetastenverlustregelung für Betriebe vor, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt.
Der geschlossene Fonds investiert in nicht fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen und fällt daher unter den Tatbestand des § 2 Abs 2a TS 2 EStG. Daraus folgt, dass der entstandene Verlust nicht mit den anderen Einkünften ausgeglichen werden darf.
Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, dass er durch den Erwerb der Beteiligung zum Mitunternehmer/Kommanditisten geworden ist und ihm aus dieser Beteiligung Verluste erwachsen sind. Das Einkommensteuergesetzt normiert aber ein branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2a Teilstrich 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100611/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100611.2016
- Stammnummer
- 137069
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF