Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200165/2016
Altlastenbeitrag für Rekultivierung einer Schottergrube
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200165/2016vom 27.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerden vom 10. und 11. April 2016 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. März 2016, GZlen. 420000/01099/2016, 420000/021100/2016, 420000/01101/2016, 420000/01102/2016, 420000/01103/2016 und 420000/01104/2016 betreffend Altlastenbeiträge der Jahre 2009 bis 2014 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Altlastenbeiträge sowie Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge wie folgt festgesetzt:
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Anmeldezeitraum
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Altlastenbeitrag
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Säumniszuschlag
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Verspätungszuschlag
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1/2009
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1.176.-
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23,52
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23,52
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2/2009
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11.728.-
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234,56
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234,56
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3/2009
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1.256.-
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25,12
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25,12
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4/2009
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1.904.-
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38,08
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38,08
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BRM:544,6 t; BA: 1.494 t
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16.064.-
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321,28
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321,28
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1/2010
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2.664.-
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53,28
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53,28
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2/2010
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9.608.-
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192,16
|
192,16
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3/2010
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10.504.-
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210,08
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210,08
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4/2010
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6.440.-
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128,80
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128,80
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BRM: 1.458,1 t; BA: 2.192,78 t
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29.216.-
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584,32
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584,32
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1/2011
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127.920.-
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2.558,40
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2.558,40
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3/2011
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2.432.-
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48,64
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48,64
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4/2011
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22.712.-
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454,24
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454,24
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BRM: 303,8 t; BA: 18.828,46 t
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153.064.-
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3.061,28
|
3.061,28
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1/2012
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28.621,20
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572,42
|
572,42
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2/2012
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135.681,60
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2.713,63
|
2.713,63
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3/2012
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40.259,20
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805,18
|
805,18
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4/2012
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68.438,8
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1.368,78
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1.368,78
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BRM: 291,8 t; BA: 29.381,31 t
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273.000,80
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5.460,01
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5.460,01
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1/2013
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7.378,40
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147,57
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147,57
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2/2013
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105.597,60
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2.111,95
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2.111,95
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3/2013
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78.788,80
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1.575,78
|
1.575,78
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4/2013
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39.357,60
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787,15
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787,15
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BRM: 2.311.05 t; BA: 22.809,84t
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231.122,40
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4.622,45
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4.622,45
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1/2014
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50.508.-
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1.010,16
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1.010,16
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2/2014
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63.158.-
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1.263,16
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1.263,16
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3/2014
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75.752,80
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1.515,06
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1.515,06
|
4/2014
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31.611,20
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632,22
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632,22
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BRM: 1.085,28 t; BA: 22.938,96t
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221.030.-
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4.420,60
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4.420,60
Die im Sanierungsverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes ***2*** erfolgte Bestätigung des Sanierungsplanes mit einer zahlbaren Quote von 20% ist von der Zollbehörde bei Geltendmachung dieser Ansprüche zu berücksichtigen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Zollamt Klagenfurt Villach der Beschwerdeführerin (Bf.) für den Zeitraum 1. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2014 Altlastenbeiträge sowie Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge in näher bestimmter Höhe mit der Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben, er habe eine in den Bescheiden näher bezeichnete Schottergrube im Rahmen der Rekultivierung mit Bodenaushub verfüllt und darin auch Baurestmassen ohne entsprechender naturschutzrechtlicher Bewilligung gelagert.
Die dagegen erhobenen Beschwerden, mit welchen im Wesentlichen die Abfalleigenschaft der verfüllten Materialien bestritten wurde, sind vom Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. September 2016 als unbegründet abgewiesen worden. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2016 ist die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht beantragt worden.
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2018, GZ. KLVwG-1999/11/2017, den Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Oktober 2017, GZ. BMLFUW-UW.2.2.1/0080-V/1/2017-Wa, bestätigt, mit dem ausgesprochen worden ist, dass es sich bei dem für die Verfüllung der Schottergrube verwendeten Material um Abfall im Sinne des ALSAG gehandelt hat. Die für die Rekultivierungsmaßnahme im Zeitraum 2009 bis 2014 verwendete Menge an Bodenaushub wurde im Feststellungsverfahren mit 97.616,58 t festgestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. betreibt ein Erdbewegungs- und Transportunternehmen und hat im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit die Verfüllung einer näher bezeichneten Schottergrube betrieben. Im Zusammenhang mit einer vom Zollamt Klagenfurt Villach durchgeführten Betriebsprüfung hat die Zollbehörde der Bf. mit den angefochtenen Bescheiden die Verfüllung der Schottergrube mit Bodenaushub mit einer Menge von 99.748,89 Tonnen, ohne über entsprechende Abfallinformationen oder analytische Untersuchungen zu verfügen und die Zwischenlagerung von Baurestmassen mit einer Menge von 24.021,7 Tonnen, ohne über die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen, zur Last gelegt.
Die Abfalleigenschaft des in den Jahren 2009 bis 2014 in die Schottergrube eingebrachten Bodenaushub ist letztendlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich einer Menge von 97.616,58 Tonnen rechtskräftig bejaht worden.
Von den 24.021,7 Tonnen in der Kiesgrube zwischengelagerten Baurestmassen sind nach Angaben der Bf. in der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung 5.994,63 Tonnen Bau- und Ziegelschutt zur Befestigung der Transportwege und Abladeflächen sowie zur Schutzwallerrichtung verwendet worden. Für die Zwischenlagerung der Differenzmenge von 18.027,07 Tonnen Baurestmassen sind mangels einer naturschutzrechtlichen Bewilligung keine näheren Daten erhoben worden. Ein Vergleich der von der Zollbehörde erhobenen Eingangs- und Ausgangsdaten für Baurestmassen lässt ebenfalls nur auf den Verbleib der für die vorgenannten Befestigungszwecke eingebauten Baurestmassen schließen. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 konnte gegenüber der Zollbehörde nicht nachgewiesen werden.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2019, Ro 2019/13/0006-11, ist klargestellt worden, dass kürzere Zwischenlagerungen als das einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG) keine Altlastenbeitragspflicht auslöst.
Mit Beschluss des Landesgerichtes ***3***, wurde über das Vermögen der Bf. ein Sanierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 20. August 2019 die Annahme des Sanierungsplanes mit einer Quote von 20 % bestätigt. Die Forderungen der Zollbehörde wurden angemeldet.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind mittlerweile unbestritten und gründen sich auf den Ermittlungsakt des Zollamtes Klagenfurt Villach sowie auf das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27. Dezember 2018, GZ. KLVwG-1999/11/2017, entschiedene Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG.
Die Menge an ursprünglich zwischengelagerten und in der Folge zu Befestigungs- und Schutzwallzwecken in der Kiesgrube verblieben Baurestmassen (5.994,63 Tonnen Bau- und Ziegelschutt) sind den plausiblen Angaben der Bf. und den Feststellungen der Betriebsprüfung in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 30. Juli 2015 zu entnehmen. Weitere Überschreitungen der dreijährigen Lagerfrist zur Verwertung von Baurestmassen sind den Ermittlungsakten nicht mit der gebotenen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Auf die ausführliche Darstellung der Entscheidungsgrundlagen in den bekämpften Bescheiden sowie in den dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach wird verwiesen und diese Entscheidungsgrundlagen insoweit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben, als davon nicht nachfolgend abgewichen wird.
Grundlegend ist anzuführen, dass die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Verwendung von Bodenaushub und Baurestmassen in den nach § 8 AWG zu erstellenden Bundesabfallwirtschaftsplänen festgelegt werden. Demnach sind in den Bundesabfallwirtschaftsplänen 2006 und 2011 sowohl die Kriterien für ein Qualitätssicherungssystem zur beitragsfreien Verwendung von Baurestmassen, als auch die Qualitätsanforderungen zur Rekultivierung mit Bodenaushub geregelt.
Im Zusammenhang mit der Rekultivierung der näher bezeichneten Schottergrube ist vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die in den Jahren 2009 bis 2014 verfüllte Abfallmenge mit 97.616,58 Tonnen Bodenaushub festgestellt worden. Das Bundesfinanzgericht erachtet sich an diese Mengenfeststellung und deren Qualifizierung als Abfall gebunden. Die in den bekämpften Bescheiden angeführten Mengen wurden daher im Verhältnis zu den verwaltungsgerichtlich festgestellten Mengen auf 97,86% reduziert, da eine andere (direkte) mengenmäßige Zuordnung auf die einzelnen Beitragsquartale nicht möglich war. Abfallinformationen oder analytische Untersuchungen im Sinne der Bundesabfallwirtschaftspläne sind von der Bf. für den zur Rekultivierung verwendeten Bodenaushub nicht vorgelegt worden.
Der Geltendmachung des Altlastenbeitrages und der Nebengebühren für die zwischengelagerten Baurestmassen mangels einer naturschutzrechtlichen Bewilligung fehlt insoweit die Rechtsgrundlage als die im ALSAG vorgesehenen Lagerfristen nicht überschritten worden sind. Eine mehr als dreijährige Lagerung von Baurestmassen zur Verwertung ist den Mengenbilanzen der Betriebsprüfung nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Eine unmittelbare Zuordnung zu den einzelnen Beitragsquartalen konnte hinsichtlich des für Befestigungs- und Schutzwallzwecke verwendeten Bau- und Ziegelschutts anhand der Feststellungen der Betriebsprüfung getroffen werden. Unter Berücksichtigung dieser Mengen an Baurestmassen erscheint die Unterschreitung der Lagerfrist für die verbleibende Menge von 18.027,07 Tonnen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchaus plausibel. Ein Ablauf der Lagerfrist nach dem Jahr 2014 wäre jedenfalls unter Bedachtnahme auf die Verjährungsfrist zu prüfen. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems für Baurestmassen konnte das Bundesfinanzgericht für den gegenständlichen Zeitraum bei der Bf. nicht erblicken.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200165/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4200165.2016
- Stammnummer
- 137045
- Gültig
- 27.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF