Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100646/2019
Kosten einer Operation in einer Privatklinik und Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastungen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100646/2019vom 31.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien
- ***Bf1***, PLZ1 Stadt1 (Beschwerdeführerin), vertreten durch "die Steuerberater GmbH", 9020 Klagenfurt und
- Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA***
über die Beschwerde vom 21.3.2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26.2.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016
zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA)
27.839,04 €………..SVA der gewerblichen Wirtschaft
16.431,24 €………..Ärztekammer
-744 €…………………Gewerkschaftsbeiträge
43.526,28 €…………Einkünfte aus NSA
43.526,28 €…………Gesamtbetrag der Einkünfte
-527,69 €……………..Topf-Sonderausgaben (60.000 -43.526,28) x (730-60) / 23.600 + 60
-75 €……………………..Zuwendungen (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988)
-838,62 €………………Steuerberater
-125,22 €………………Kirchenbeitrag
-3.244,96 €……….....a.g. Belastung Kosten der Heilbehandlung
-612 €……………………a.g. Belastung Lebererkrankung
-75 €………………………§ 35 Abs 3 EStG 1988;
38.027,79 €……………Einkommen
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
0 €…………………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €………………………35% für die weiteren 13.000 €
2.951,67 €…………………42% für die weiteren 7.027,79 €
9.251,67 €………………….Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-0 €…………………………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 ESTG 1988)
9.251,67 €………………….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
405,50 €……………………..6% für die restlichen 6.758,38 €
9.657,17 €…………………..Einkommensteuer
-6.483,88 €………………….anrechenbare Lohnsteuer (260)
3.173,29 €…………………..Einkommensteuer nach Abzug der Lohnsteuer
-0,29 €…………………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
3.173 €………………………..festgesetzte Einkommensteuer
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Den Parteien wurde der Sachverhalt in einem Vorhalt vom 14.5.2022 zur Kenntnis gebracht. Keine Partei sprach sich gegen den Inhalt des Vorhaltes aus.
Erwägungen des BFG:
A.)Feststellungen:
1.)Die Bf ist zu 30% behindert. Die Behinderung geht auf eine Autoimmunerkrankung zurück, die sich ursprünglich (1987) an der Leber bemerkbar machte und bis zum Streitjahr 2016 auch auf die Schilddrüse und die Augen übergriff. Im Streitjahr 2016 ist die Bf immer noch zu 30% erwerbsgemindert. Mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehen die folgenden Erkrankungen: Autoimmunhepatitis (Leber), Leberfibrose (Leber), Morbus Basedow (Schilddrüse), endokrine Orbitopathie (Augen). Im Dezember 2016 musste der Bf die Schilddrüse entfernt werden (Bescheid vom 22.2.2022 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens; Gutachten vom 6.2.2022; Amtsärztliche Bestätigung vom 27.6.2018; Amtsärztliche Bestätigung vom 25.9.2003).
2.) Im Zusammenhang mit ihrer Behinderung hatte die Bf jedenfalls im Jahr 2016 die folgenden notwendigen Aufwendungen, die der Behandlung jener Krankheiten dienten, die die Behinderung auslösten:
469,19 €……Summe ÖBB Taxi Hotel PKW
2.163,76 €…Summe Honorare Ärzte, Selbstbehalte BVA, anerkannt
167,62 €…….Summe Apothekenrechungen
444,39……….Brille
3.244,96 €….Summe
Die Bf hat diese Kosten zwangsläufig (§ 34 Abs 3 EStG 1988) auf sich genommen (durch die Parteien nicht widerlegter Vorhalt 14.5.2022, Pkt II.1-3).
In diesen Kosten nicht enthalten sind insbesondere die Kosten der Entfernung der Schilddrüse in einer Privatklinik und die Kosten von Nahrungsergänzungsmitteln.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Operation der Schilddrüse in einem öffentlichen Krankenhaus (allgemeine Klasse) mit erheblichen medizinischen Nachteilen für die Bf zu rechnen gewesen wäre, weil die Bf trotz gebotener Gelegenheit solche Nachteile nicht nachgewiesen hat (vgl. RV/7101172/2021)(durch die Bf unerledigter Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022, Pkt I.1.b.). Die Operation in der Privatklinik war daher zur Behandlung der Krankheiten der Bf nicht notwendig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf die Kosten der Nahrungsergänzungsmittel (Insbesondere fernöstliche Nahrungsergänzungmittel )zwangsläufig auf sich genommen hat, da sie die Notwendigkeit der Einnahme dieser Nahrungsergänzungsmittel nicht nachweisen konnte (Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022, Pkt I 2.).
Die Bf hat auch die Kosten der Nächtigung im Hotel Hotel1 vom 23./24.11.2016 nicht nachgewiesen (Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022 Pkt I.3.).
Die Aufzahlungen auf die erste Klasse bei den Bahntickets erfolgten nicht zwangsläufig (Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022,Pkt I.4.).
B.) rechtliche Beurteilung:
Die unnötigen Kosten (siehe oben A.2.) sind daher nicht als zwangsläufig (§ 34 Abs 3 EStG 1988) anzusehen.
Folgende Kosten hat die Bf zwangsläufig (§ 34 Abs 3 EStG 1988) auf sich genommen:
3.244,96 €…..Summe (siehe oben A 1 und 2)
C.) Bemessungsgrundlagen ESt 2016:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA)
27.839,04 €………..SVA der gewerblichen Wirtschaft
16.431,24 €………..Ärztekammer
-744 €…………………Gewerkschaftsbeiträge
43.526,28 €…………Einkünfte aus NSA
43.526,28 €…………Gesamtbetrag der Einkünfte
-527,69 €……………..Topf-Sonderausgaben (60.000 -43.526,28) x (730-60) / 23.600 + 60
-75 €……………………..Zuwendungen (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988)
-838,62 €………………Steuerberater
-125,22 €………………Kirchenbeitrag
-3.244,96 €………......a.g. Belastung Kosten der Heilbehandlung (§ 4 V außergewöhnliche ……………………………..Belastungen BGBl 1996/303)
-612 €……………………a.g. Belastung Lebererkrankung (§ 2 V außergewöhnliche ……………………………….Belastungen)
-75 €……………………….§ 35 Abs 3 EStG 1988; § 1 Abs 3 V außergewöhnliche Belastung (DKMZ , ……………………………….ESTG, 20. Aufl, § 35 TZ 17 )
38.027,79 €…………….Einkommen
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
0 €…………………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €………………………35% für die weiteren 13.000 €
2.951,67 €…………………42% für die weiteren 7.027,79 €
9.251,67 €…………………Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-0 €…………………………….Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6 Z 3 ESTG 1988)
9.251,67 €………………….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
405,50 €……………………..6% für die restlichen 6.758,38 €
9.657,17 €…………………..Einkommensteuer
-6.483,88 €………………….anrechenbare Lohnsteuer (260)
3.173,29 €…………………..Einkommensteuer nach Abzug der Lohnsteuer
-0,29 €…………………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
3.173 €………………………..festgesetzte Einkommensteuer
D.) Unzulässigkeit der Revision:
Es war strittig, ob die Bf das Recht hatte, die Kosten einer Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Strittig war die Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs 3 EStG 1988) dieser Kosten. Der Bf wurde Gelegenheit gegeben, die Notwendigkeit der Operation in der Privatklinik nachzuweisen. Insbesondere wurde die Bf aufgefordert, nachzuweisen, dass bei einer Operation in einem öffentlichen Krankenhaus (allgemeine Klasse) mit erheblichen medizinischen Nachteilen für die Bf zu rechnen gewesen wäre. (Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022, Pkt I 1.b.). Die Bf hat keinen Nachweis dieser Notwendigkeit und keinen Nachweis dieser erheblichen medizinischen Nachteile erbracht.
Es war auch strittig, ob die Bf das Recht hatte, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Auch insoweit war die Zwangsläufigkeit strittig. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, nachzuweisen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben (Ergänzungsauftrag vom 14.5.2022, Pkt I 2) .
Daher wurden diese Kosten nicht als zwangsläufige Kosten anerkannt.
Da nur Tatfragen strittig sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100646/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100646.2019
- Stammnummer
- 137043
- Gültig
- 31.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF