Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1263-L/02
Rückstellung für Ausgleichsansprüche nach § 24 HVertrG, Zuordnung von Betriebsausgaben zum richtigen Besteuerungssubjekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1263-L/02vom 26.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Berufungswerberin vom 30. März 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 14. Jänner 2000 betreffend Körperschaftsteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die E_GmbH wurde im Zeitraum vom in 19. April bis
23. Oktober 2000 einer abgabenbehördlichen behördlichen
Prüfung unterzogen, welche unter anderem das Wirtschaftsjahr 1998 umfasste.
Unter Punkt 9) der Anlage I (Niederschrift über die
Schlussbesprechung) des Prüfungsberichtes hielte Prüfer fest, das eine
Rückstellung für Ausgleichsansprüche von Handelsvertreter nach
§ 24 HVertrG 1993 gebildet worden sei, welche mangels Erfahrung mit
80% der auf Dauerkunden entfallende zum Jahresprovision geschätzt worden
wäre. Eine solche Rückstellung könne aber für die im Zuge
der Beendigung des Vertragsverhältnis des mit Handelsvertretern zu
zahlenden Ansprüche im Rahmen einer periodengerechten Abgrenzung
während aufrechtem Vertragsverhältnisses nicht gebildet werden. Der
Ausgleichsanspruch entstehe erst bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder
berechtigter Vertragsauflösung durch den Handelsvertreter. Die
Ausgleichszahlung sei eine Vergütung für künftig entstehende
Provisionen, der kein sozialer Vorsorgecharakter unterstellt werden könne.
Ihr Entstehungsgrund liege in den folgenden Perioden, in denen ein Vorteil
für das Unternehmen bewirkt werde. Die Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung der Rücklage und der unterstellte Dauerkundenanteil seien in
Frage zu stellen. Entsprechend wurde vom Prüfer die Dotierung (S
1,533.500,00), Auflösung (S -510.800,00) und die außerbilanzielle
Zurechnung (S1,845.880,00) rückgängig gemacht und folgte das Finanzamt
diesen Feststellungen im Bescheid für Körperschaftsteuer 1998 datiert
vom 14. November 2000.
Gegen diesen Bescheid und richtet sich die (innerhalb der
verlängerten Frist eingebrachte) Berufung vom 29. März 2001, in
welcher einerseits begehrt wurde die Mindestkörperschaftsteuer des Jahres
1997 im Ausmaß von S 7.500,00 anzurechnen und andererseits die
handelsrechtliche Bildung einer Rückstellung für
Handelsvertreterausgleichsansprüche steuerlich anzuerkennen und daher die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 1998 um S 1,022.700,00
zu reduzieren.
Dazu wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 14.
November 2000 die Körperschaftsteuer 1997 mit S 0,00 und eine
Mindestkörperschaftsteuer von S 7.500,00 festgesetzt worden sei. Diese
wäre jedoch beim Körperschaftsteuerbescheid 1998 (S 767.370,00
Körperschaftsteuer) nicht angerechnet worden, was § 24
Abs. 4 Z 4 KStG 1988 (Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 401/1988) widerspreche.
Die Rückstellung für
Handelsvertreterausgleichsansprüche wäre zum 1. Oktober 1997 von
der EM_GmbH in Höhe von S 5.125.000,00 übernommen worden. Diese
Rückstellung sei zum 28. Februar 1998 in der Handels- und Steuerbilanz um
S 510.800,00 auf S 4.616.700,00 reduziert worden. Weiters sei eine
außerbilanzielle Zurechnung von S 1,845.880,00 vorgenommen worden. Im
Rahmen der Betriebsprüfungen habe man jedoch den Antrag gestellt, keine
außerbilanzielle Zurechnung vorzunehmen und die Rückstellung in
vollem Umfang steuerlich anzuerkennen. Diesem Begehren sei der Prüfer nicht
gefolgt, sondern habe dieser S 1,022.700,00 hinzugerechnet, welche jedoch
eine Dotierung in der EM_GmbH im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis
30. September 1997 beträfen. Da bei der Berufungswerberin im
Wirtschaftsjahr 1997/98 keine gewinnmindernde Dotierung der Rückstellung
für Handelsvertreterausgleichsanspruche vorgenommen worden sei, wäre
die einkünfteerhöhende die Zurechnung anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung zu Unrecht erfolgt. Unter
Berücksichtigung einer periodengerechten Abgrenzung könne bei der
Berufungswerberin nicht ein Aufwand steuerlich hinzugerechnet werden, der von
dieser nicht als Aufwand geltend gemacht worden sei.
Im Übrigen wurde auf die Darstellungen von Novacek
(Novacek, Nunmehr auch Rückstellung für Ausgleichsansprüche von
Handelsvertretern?, RdW 1998, 299) hinsichtlich der Zulässigkeit der
Bildung von Rückstellungen für
Handelsvertreterausgleichsansprüche verwiesen und diese wörtlich
wiedergegeben.
In der Stellungnahme zur Berufung vom 2. September 2002
führte der Prüfer aus, das nach der Judikatur die Bildung von
Rückstellungen für Ausgleichsansprüche nach dem § 24
HVertrG 1993 nicht zulässig sei, da es sich um Verbindlichkeiten
handle, die mit erst in der Zukunft zu realisierenden Gewinnen
zusammenhängen würden. Mit dem steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin sei vereinbart worden, im Rahmen einer Berufung nur das
materiellrechtliche Problem zu behandeln und wären alle die
Rückstellung betreffenden Vorgänge auf S 0,00 gestellt worden.
Diese Vorgehensweise sei bei der Schlussbesprechung zustimmend zur Kenntnis
genommen und nach telefonischer Rücksprache die Zurücknahme der
Berufung hinsichtlich der nicht periodengerechten Erfassung zugesagt
worden.
Dem entgegnete der steuerliche Vertreter im Schreiben vom
7. November 2002, dass er die oben erwähnte telefonische Vereinbarung der
Berufungswerberin zur Entscheidung vorgelegt habe, welche jedoch mitgeteilt
hätte, dass die Berufung im vollen Umfang aufrecht bleibe.
Den am 30. Januar 2003 gestellten Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat des unabhängigen
Finanzsenates und den Antrag auf mündliche Verhandlung hat die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Festgestellter Sachverhalt:
Die E_GmbH (FN_A), welche am 7. August 1997 mit dem
Namen ursprünglichen Namen EB_GmbH im Firmenbuch eingetragen worden ist,
wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. November 1999 mit der
JF_GmbH (FN_B) verschmolzen.
Am 1. Oktober 1997 erwarb die Berufungswerberin von
der EP_GmbH (FN_C; späterer Firmenwortlaut EM_GmbH ; verschmolzen mit
JI_GmbH [FN_D]) laut Schreiben der Berufungswerberin vom 1. Oktober 1997
deren Vorräte, Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen gegen
Übernahme von Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Das
Anlagevermögen wurde nicht veräußert, sondern an die
Berufungswerberin verpachtet.
Bei den Rückstellungen führte die
Berufungswerberin im Jahresabschluss zum 28. Februar 1998
S 4,614.700,00 an Rückstellung für
Handelsvertreterausgleichsansprüche an und erklärte diesen Betrag in
den ergänzenden Erläuterungen und Aufgliederungen zum Jahresabschluss
auf Seite 9 damit, dass die "Firma EK_KG" (gemeint war wohl die
Berufungswerberin) etwa 30 Handelsvertreter beschäftige, wobei jedoch 80%
der gesamten Provisionen auf einen einzigen Handelsvertreter nämlich die
Firma E in Wien entfallen würde, die auch über den größten
Anteil an Dauerkunden verfüge. Berechnet wurde die Rückstellung von
der Provisionssumme verschiedener Vertreter, diese um 20% vermindert und dieser
Betrag (S 4,614.700,00) den "übernommen Passiva EM_GmbH per 30.09.97"
gegenübergestellt (S 5,125.000,00). S 510.800,00 dieser
"Rückstellung" wurden erfolgswirksam "aufgelöst". Zusätzlich
wurden für die steuerliche Mehr/Weniger-Rechnung S 1,845.880,00 dem
Betriebsergebnis als "40% Auflösung der Rückstellung Handelsvertreter"
hinzugerechnet.
B) Steuerlich rechtliche
Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Ansprüche
nach § 24 HvertrG 1993:
§ 24 HVertrG 1993 lautet:
"(1) Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein
angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er dem Unternehmer neue Kunden
zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich
erweitert hat, zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen
Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach
Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann,
und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den
betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der
Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod
des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Der
Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis
gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem
Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund
nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder
wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder der Unternehmer
das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach
§ 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder
vorzeitig aufgelöst hat oder der Handelsvertreter gemäß einer
aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen
Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem
Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der
Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter
günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus
dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das
Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der
Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der
Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt
hat, dass er seine Rechte geltend macht."
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988
können Rückstellungen nur für Anwartschaften aus Abfertigungen,
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet
werden.
Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um
ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in
welcher der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit
künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer
steuerlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die
Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die
wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein (z.B. VwGH vom
27.11.2001, 2001/14/0081 mwH.).
Das Finanzamt hält die Bildung einer Rückstellung
für die aus dem Handelsvertretervertrag resultierenden Verpflichtungen
entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für nicht
zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom
21.6.1994 (VwGH 21.6.1994, 91/14/0165:
"Nach den von der
Beschwerdeführerin als Formkaufmann gemäß
§ 5 EStG 1972 zu
beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -
für künftige Ausgaben, die wirtschaftlich mit einem abgelaufenen
Wirtschaftsjahr in ursächlichem Zusammenhang stehen, Rückstellungen in
Form eines in die Bilanz des betreffenden Jahres einzusetzenden Passivums
gebildet werden. Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich also um
ein Gewinnkorrektivum, das allerdings steuerrechtlich nur in der Höhe
anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres
voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung
für die Einsetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung
in eine Bilanz ist also stets, dass ein wirtschaftlich die Vergangenheit
betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur
der Höhe nach unbestimmt ist. Da die Bildung der Rückstellung in der
Bilanz dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig
auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen
Verpflichtung am Bilanzstichtag, wohl aber die Wahrscheinlichkeit voraus, dass
eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld entstehen wird,
wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder
eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt
(vgl. das hg Erkenntnis vom 15. Juni 1983, 14/1419, 1540, 1541, 1542/79, und die
darin zitierte Vorjudikatur) ... Damit verbleibt jedoch nur die im angefochtenen
Bescheid als zutreffend erachtete, in der Beschwerde weder erwähnte noch
konkret bestrittene Beurteilung, dass der Ausgleichsanspruch dem
Handelsvertreter in erster Linie künftig entgehende Provisionen abgelten
soll. Da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Bundesfinanzhofes in
seinem Urteil vom 20. Jänner 1983, IV R 168/81, BStBl II, 1983, S 375 ff,
aus den dort angeführten Erwägungen teilt, dass der Ausgleichsanspruch
wirtschaftlich betrachtet einer "Einmalvergütung" für alle
künftigen von alten Kunden hereingeholten Aufträge jedenfalls
näher steht, als einer "Nachvergütung" für den "Erwerb eines
Kundenstamms" und deswegen nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit
verursacht ist, ist diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht zu erkennen. Bei dieser Beurteilung kann dahinstehen, ob der
Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen
entsprechenden Anspruch überhaupt geltend machen wird, ob ("wenn und
soweit") die Voraussetzungen des § 89 b leg. cit. im Beschwerdefall
zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg Erkenntnis vom 10. Februar
1987, 86/14/0120), aber auch, ob dem Handelsvertreter ein solcher
Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit
gemäß
§ 87 Abs. 2 dHGB, somit als Bezirksvertreter, zusteht,
weil eine reine Bezirksprovision als Bezugspunkt für den Ausgleich
ausscheidet (vgl. Brüggemann in Staub, Großkommentar zum deutschen
HGB, 1983, Anm. 35 zu § 89 b)) die Bildung einer Rückstellung
für Ansprüche nach § 89 b des deutschen HGB - diese Bestimmung
entspricht weitgehend § 24 HVertrG - für unzulässig bezeichnet.
Er hat dabei ausdrücklich die Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom
20.1.1983, IV R 168/81, BStBl II, 1983, S 375 ff) aus den dort angeführten
Erwägungen geteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ansicht in der Folge
für die Ansprüche nach § 24 HVertrG bestätigt (VwGH
24.2.1999, 97/13/0065; 27.11.2001, 2001/14/0081; 18.12.2001, 98/15/0177;
19.12.2002, 2002/15/0146; 29.4.2003, 98/14/0037). Der Ausgleichsanspruch
hänge (aus der Sicht des Handelsvertreters) mit dem Verlust künftiger
Provisionen und (aus der Sicht des Unternehmers) mit zu erwartenden
künftigen Vorteilen (Erträgen) zusammen. Die wirtschaftliche
Verursachung liege daher in der Zukunft und nicht in der Vergangenheit. Dabei
hielt der Gerichtshof ausdrücklich fest, dies gelte auch für die
Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG. Der Inhalt des Begriffes
der steuerlichen Rückstellungen im Sinne § 9 EStG ändere
sich nicht, wenn nicht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG,
sondern jene nach § 5 Abs. 1 EStG zur Anwendung komme. Die eine
wie die andere Gewinnermittlungsart stelle auf die Erfassung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Solcherart
sei der vom EStG vorgegebene Rückstellungsbegriff auch für die
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG maßgebend (VwGH
27.11.2001, 2001/14/0081). Dieselbe Ansicht wird auch von einem Großteil
der Lehre vertreten (Beiser, "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in
der Handels- und Steuerbilanz" in ÖStZ 2002/675; Doralt, EStG, Kommentar,
Tz 35 zu § 9, Stichwort "Handelsvertreter") vertreten.
In den zitierten Erkenntnissen (zuletzt VwGH 29.4.2003,
98/14/0037) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den in der auch von der
Berufungswerberin zitierten Literatur auseinandergesetzt und keinen Grund
gesehen, deswegen von seiner dargestellten Rechtsansicht abzuweichen. Auch hier
besteht dazu keinen Anlass.
C) Zuordnung der geltend
gemachten Rückstellungsbeträge:
Die oben unter A) dargestellten hier relevanten
Vorgänge, nämlich der Erwerb der Vorräte, Forderungen und das
sonstigen Umlaufvermögens der EP_GmbH (FN_C) gegen Übernahme der
Verbindlichkeiten und Rückstellungen wurde in den Bilanzen der
Berufungswerberin so dargestellt, dass sämtliche Wirtschaftsgüter mit
den Buchwerten der EP_GmbH (FN_C), wohl in der Annahme, dass diese keinen
stillen Reserven enthalten würden, übernommen wurden.
In gleicher Weise wurde bei den Schulden und
Rückstellungen vorgegangen.
Formal betrachtet kann jedoch keine Rückstellung
"verkauft" werden, da diese als handels- und hier auch steuerlichrechtliches
Gewinnkorrektivum dafür sorgen soll, dass der Erfolg eines
Wirtschaftsjahres mit künftigen Ausgaben belastet wird, die in diesem
Abschlussjahr wirtschaftlich veranlasst sind.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988
können Rückstellungen steuerlich wirksam nur für Anwartschaften
aus Abfertigungen, laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften gebildet werden.
Beim Verkauf beziehungsweise Kauf von Vorräten,
Forderungen und sonstigen Umlaufvermögen und gleichzeitiger Übernahme
des Anlagevermögens als Pächter, also der Übertragung der
wesentlichen Grundlagen eines lebenden Betriebes, gegen Übernahme der
Verbindlichkeiten und Rückstellungen kann dies nicht als Verkauf der
Rückstellung sondern nur als Übernahme des in der Rückstellung
ausgedrückten Risikos durch den Erwerber interpretiert werden. Der Erwerber
verspricht somit die in einem früheren Abgabenzeitraum beim Verkäufer
wirtschaftlich verursachten künftigen Aufwendungen selbst zu tragen und den
Verkäufer daraus schadlos zu halten.
Fällt die Möglichkeit für den Verkäufer
weg, dass ihn die vormals rückgestellten Kosten in Zukunft treffen
können, da diese der Käufer tragen wird, hat er die Rückstellung
steuerwirksam aufzulösen.
Der Käufer hingegen hat durch den Kauf der
wesentlichen Betriebsgrundlagen und das Versprechen den Verkäufer
hinsichtlich der zukünftigen Kosten, welche in vergangenen
Abschlusszeiträumen des Verkäufers wirtschaftlich verursacht sind,
schadlos zu halten, selbst im Jahr des Kaufes zukünftige Kosten
wirtschaftlich verursacht, die, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegen, steuerwirksam rückzustellen sind.
Bei korrekter Bildung und allfälliger laufender
Auflösung der Rückstellung beim Verkäufer wird der beim
Käufer dann neu zu bildende Rückstellungsbetrag wohl jenem
aufgelösten beim Verkäufer entsprechen.
Im konkreten Fall ist die, wie schon unter B) gezeigt,
steuerlich nicht zu bildende Rückstellung für Ausgleichsansprüche
von Handelsvertretern nach § 24 HVertrG 1993 bei der
Berufungswerberin, die obigen Überlegungen nicht berücksichtigend,
vereinfachend steuer- und bilanzneutral zu Buchwerten der verkaufenden EP_GmbH
(FN_C) eingestellt worden. Eine gewinnmindernde Bildung ist
unterblieben.
Berücksichtigt man die unter B) dargestellte
Rechtsansicht, dass eine Rückstellung für Ausgleichsansprüche von
Handelsvertretern steuerlichrechtlich nicht gebildet werden darf, ist die
Berufungswerberin bei der Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr
1997/98 so zu stellen, als wäre weder eine Bildung noch eine Auflösung
der Rückstellung erfolgt.
Wie schon unter A) und hier erwähnt, hat die
Berufungswerberin im Wirtschaftsjahr 1997/98 die Rückstellung für
Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach § 24 HVertrG weder
erfolgswirksam gebildet noch erhöht, sondern diese (erfolgswirksam) um
S 510.800,00 und S 1,845.880,00 (insgesamt daher S 2,356.680,00)
vermindert, also teilweise aufgelöst.
Bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes wäre
also der fälschlich als Ertrag behandelte Betrag von S 2,356.680,00 zu
neutralisieren gewesen.
Wie oben angeführt wurde im angefochtenen Bescheid
nicht nur die Auflösung der nicht zu bildenden Rückstellung in
Höhe von S 2,356.680,00, sondern auch die Dotierung für das Jahr
1997 bei der Verkäuferin EP_GmbH (FN_C) in Höhe von
S 1,533.500,00 rückgängig gemacht und insofern der Gewinn der
Berufungswerberin erhöht.
Da jedoch die Berufungswerberin für
S 1,533.500,00 niemals eine Rückstellung für
Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter gemäß
§ HVertrG 1993 erfolgswirksam gebildet hat und wie unter B)
dargestellt auch nicht hätte bilden dürfen, war der angefochtene
Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer 1998 insofern abzuändern,
als die Einkünfte aus Gewerbetrieb der Berufungswerberin von
S 2,538.594,00 auf S 1,005.094,00 zu reduzieren waren.
D) Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer aus dem Jahr 1997:
Entsprechend § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988
ist die "Mindeststeuer in dem Umfang in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie
eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des EStG 1988 anzurechnen. Die
Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder
in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt".
Mit anderen Worten ist die Mindestkörperschaftsteuer
in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen dann und insoweit anzurechnen, als
die festgesetzte Körperschaftsteuer höher ist als die in jenem
Abgabenzeitraum geltende Mindestkörperschaftsteuer.
Wie aus der Beilage ersichtlich geht die von der
Berufungswerberin für den Veranlagungszeitraum 1998 zu entrichtende
Körperschaftsteuer weit über diesen Betrag hinaus.
Eine Anrechnung der von der Berufungswerberin für das
Veranlagungsjahr 1997 bezahlten Mindestkörperschaftsteuer von
S 7.500,00 ist jedoch im Sinne des § 24 Abs. 4 Z 4 KStG
1988 im angefochtenen Bescheid unterblieben und war daher der Berufung in diesem
Punkt stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 26.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1263-L/02
- Stammnummer
- 13704
- Gültig
- 26.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF