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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400039/2016

Beschwerde gegen einen an ein anderes Rechtssubjekt gerichteten Bescheid - Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400039/2016vom 29.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache, Beschwerde der A***AG, vertreten durch S***V***, Sachverständiger, Wien*** vom 15.7.2015 gegen die an die B***Gen gerichteten Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015, MA 31 - 1234***, betreffend die Abweisung der Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeiträume 1.1.2012 bis 31.12.2012, 1.1.2013 bis 31.12.2013 und 1.1.2014 bis 31.12.2014, den Beschluss: Die Beschwerde wird als nicht zulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Datum vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015 erließ der Magistrat der Stadt Wien an die B***Gen, vertreten durch A***AG gerichtete Bescheide, mit welchen Anträge auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) betreffend den Wasseranschluss in Wien Adr*** abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide wurde von der A***AG, vertreten durch den Sachverständigen S***V*** Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Namens der A***AG beantragte der (bevollmächtigte) Sachverständige die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerde vom 15.7.2015 wurde von A***AG eingebracht und richtet sich gegen die an die B***Gen gerichteten Bescheide vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015. Damit handelt es sich jedoch bei der Bescheidadressatin (der B***Gen, an die die angefochtenen Bescheide ergangen sind) und der nunmehrigen Einschreiterin (A***AG) um unterschiedliche [juristische] Personen. Da die angefochtenen Bescheide vom 8.6.2015, 9.6.2015 und 10.6.2015 an die B***Gen gerichtet sind, ist die A***AG nicht aktivlegitimiert, gegen diese Bescheide Beschwerde zu erheben. Denn die Beschwerden wurden von der A***AG in eigenem Namen und nicht im Name der B***Gen eingebracht. Die Beschwerde vom 15.7.20105 erweist sich damit als unzulässig. Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann das Gericht ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Die beantragte mündliche Verhandlung kann daher entfallen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage hinsichtlich der Aktivlegitimation weitere Aufklärungen nicht zu erwarten sind. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 29. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400039/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400039.2016
Stammnummer
137034
Gültig
29.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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