Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0531-I/04
Mangelnder Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Berufungsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-I/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 1. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 gab der Abgabepflichtige an, im Jahr 2003 eine (einzige) bezugsauszahlende
Stelle gehabt und Sonderausgaben von 480 € sowie Werbungskosten von 154
€ getätigt zu haben.
Mit Bescheid vom 1.9.2004 wurde der Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen. Eine Neuberechnung der
Lohnsteuer sei nicht möglich, da der Abgabepflichtige im
Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt habe. In der
Berufung vom 17.9.2004 wurde dagegen eingewendet, dass der Abgabepflichtige von
Mitte Mai bis Mitte Juni 2003 bei der Fa. X beschäftigt gewesen sei. Der
Betrieb habe ihn aber offensichtlich trotz des Urteils des LG-B vom 2.2.2004
nicht angemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.10.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Lohnsteuer könne nur angerechnet
werden, wenn sie vom Dienstgeber einbehalten worden sei. Dies treffe
offensichtlich nicht zu. In Vorlageantrag vom 8.11.2004 wies der Berufungswerber
darauf hin, dass er laut Meldebestätigung der TGKK sehr wohl ein
Dienstverhältnis mit der Fa. X gehabt habe. Das Urteil des Gerichts
bestätige das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
In einem Nachtrag zur Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat teilte das Finanzamt mit, dass beim Dienstgeber
des Berufungswerbers inzwischen eine Prüfung der Lohnabgaben stattgefunden
habe, wobei das Beschäftigungsverhältnis als Dienstverhältnis
qualifiziert worden sei. Eine Anrechnung der vom Dienstgeber nachgeforderten
Lohnsteuer könne nicht erfolgen, "weil der Dienstgeber keinen
Regressanspruch gegenüber dem Dienstnehmer geltend gemacht"
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 werden die
Einkünfte bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten - zu diesen
gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25
EStG 1988) - durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der
Werbungskosten ermittelt. Dabei sind Einnahmen - von hier nicht
vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG
1988).
Mit dem Urteil des LG-B vom 2.2.2004, GZ.XX, wurde die
beklagte Partei für schuldig befunden, dem Kläger (Berufungswerber)
binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsanwalts den Betrag von netto 2.887,30 €
samt 10,20 % Zinsen seit 13.6.2003 zu bezahlen sowie die näher bestimmten
Prozesskosten zu ersetzen. Festgestellt wurde, dass der Kläger für
seine Tätigkeit bei der beklagten Partei bislang keine Zahlungen erhalten
habe (Urteil, Seite 5).
Waren dem Berufungswerber im Berufungsjahr (2003) aber
keine Einnahmen zugeflossen, konnten für dieses Jahr auch keine
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden. Eine
Anrechnung von Lohnsteuer bei der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 war damit von vornherein nicht
möglich. Durch Steuerabzug einbehaltene Beträge werden (nach § 46
Abs. 1 Z 2 EStG 1988) auf die Einkommensteuerschuld nur angerechnet, "soweit sie
auf veranlagte Einkünfte entfallen". Einkünfte, die veranlagt werden
könnten, hat der Berufungswerber in diesem Jahr (und nur über dieses
Jahr durfte abgesprochen werden) nicht bezogen.
Ein Eingehen auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1
dritter Satz EStG 1988 erübrigt sich (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung
auf Nettolohnvereinbarungen siehe aber Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Wien
1993, § 46 Tz 3.3 vorletzter Absatz).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-I/04
- Stammnummer
- 13703
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF