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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101378/2022

Verspätete Beschwerden gegen in die Databox zugestellte Bescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101378/2022vom 23.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 15. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** 1) vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 und Umsatzsteuer 2010 bis 2018 und 2) vom 29.7.2020 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Nach einer bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 17.3.2020), welche die Umsatz- und Einkommensteuer 2010 bis 2018 zum Gegenstand hatte, ergingen an die Bf nachstehende Bescheide: Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 und Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2018 je vom 12.3.2020, ein Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 und ein neuer Einkommensteuerbescheid 2014, beide Bescheide ebenfalls vom 12.3.2020, sowie Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018 und neue Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 je vom 29.7.2020. Mit Schreiben vom 15.12.2021, beim Finanzamt eingelangt am 17.12.2021, erhob die Bf Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2018. Die Bf wandte u.a. ein, "den Brief" erst am 10.12.2021 in die Hand bekommen zu haben. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4.2.2022 wies das Finanzamt die Beschwerden wegen deren nicht fristgerechter Einbringung gemäß § 260 BAO zurück. Mit Schreiben vom 14.2.2022 erhob die Bf als Vorlageanträge zu qualifizierende Beschwerden gegen die Zurückweisungen ein. Im - nach § 265 Abs. 4 BAO auch der Bf zugestellten - Vorlagebericht vom 12.5.2022 verwies das Finanzamt u.a. darauf, dass es sich bei dem in der Beschwerde genannten Schreiben vom 10.12.2021 um eine Vorladung zur Beschuldigteneinvernahme gehandelt habe. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen. Rechtslage: Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist; diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98 Rz 4). Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl. II 348/2021 lauten: Abs. 1: Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Abs. 2: Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert. Abs. 3: Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. Erwägungen: Die angefochtenen, vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheide weisen im Signaturblock in der Zeile "Datum/Zeit" das Datum 13.3.2020 bzw. das Datum 29.7.2020 auf. Die ebenfalls in dieser Zeile angeführten Uhrzeiten sind im vorliegenden Beschwerdefall unerheblich, weil zwischen den Bescheidausfertigungen und den dagegen eingebrachten Beschwerden ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt und die einmonatige Beschwerdefrist um ein Vielfaches überschritten worden ist. Wenngleich die Datumsangaben die Zeitpunkte der Erstellung der elektronischen Signatur angeben, ist es nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen zulässig, den im "Zeitstempel" angegebenen Tag im Allgemeinen als jenen Tag anzusehen, an welchem der Bescheid in die Databox eingebracht wurde, weil diese Einbringung in der Regel innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt (vgl. E-Mail des BMF vom 16.3.2016). Obwohl einer Beschwerdevorentscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt, trat die Bf der Feststellung des Finanzamtes, die Beschwerden seien verspätet eingebracht worden, im Vorlageantrag nicht entgegen. Sie nannte keine Gründe, weshalb die Beschwerden ihrer Ansicht nach nicht verspätet eingebracht worden wären. Nach obigen Feststellungen wurden die bekämpften Bescheide am 13.3.2020 und am 29.7.2020 durch Einbringung in die Databox der Bf gemäß § 98 Abs. 2 BAO wirksam zugestellt. Dass diese Bescheide nicht in ihren elektronischen Verfügungsbereich im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 BAO gelangt wären, brachte die Bf ebenfalls nicht vor. Die gegen die o.a. Bescheide vom 12.3.2020 und vom 29.7.2020 am 15.12.2021 beim Finanzamt eingebrachten Beschwerden waren daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Linz, am 23. Mai 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101378/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101378.2022
Stammnummer
137025
Gültig
23.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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