Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100274/2022
Zurückweisung wegen Verspätung - Einstellen in die Databox bewirkt Zustellung, wenn nicht auf elektronische Zustellung verzichtet wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100274/2022vom 20.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gisela Praschl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 19. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
A. Streitpunkt
Strittig ist, ob die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 rechtzeitig erfolgte.
B. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Es liegt folgender entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt vor:
Der Beschwerdeführer, im folgenden abgekürzt "der Bf.", ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat auf die elektronische Form der Zustellung von Erledigungen über FinanzOnline nicht verzichtet.
Er reichte am 31.12.2021 elektronisch seine Einkommensteuererklärung 2016 ein. Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.01.2022 wurde er erklärungsgemäß veranlagt. Laut FinanzOnline-Auswertungsprotokoll wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 am 18.01.2022 um 21:01:41 Uhr in die Databox des Bf. zugestellt. Mit E-Mail wurde der Bf. über die Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2016 am 19.01.2022 um 15:05 Uhr benachrichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 hat der Bf. am 19.02.2022 elektronisch Bescheidbeschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 07.03.2022 hat das Finanzamt Österreich die Beschwerde als verspätet mit der Begründung zurückgewiesen, dass elektronisch zugestellte Dokumente gem. § 98 Abs. 1 BAO bereits dann als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies werde durch das Einlangen in die Databox bewirkt. Die einmonatige Rechtsmittelfrist sei daher bereits am 18.02.2022 abgelaufen.
Gegen die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. elektronisch am 07.04.2022 über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Im Vorlageantrag vom 07.04.2022 brachte der Bf. vor, dass er am 19. Jänner 2022 um 15:05 Uhr über die Zustellung des Einkommensteuerbescheids 2016 informiert worden sei, weshalb mit diesem Tag die Frist zu laufen beginne und er sein Rechtsmittel vom 19.02.2022 fristgerecht eingebracht habe. In eventu beantragte der Abgabepflichtige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da man im österreichischen Rechtssystem davon ausgehen dürfe, dass man zeitgleich mit der Zustellung über diese informiert werde. Auf eine frühere Zustellung sei in der E-Mail-Benachrichtigung nicht hingewiesen worden bzw. sei das Zustellungsdatum am Einkommensteuerbescheid 2016 nicht ersichtlich gewesen. Bei postalischer Zustellung gelte auch erst das Einlangen im Briefkasten des Empfängers als Begin für eventuelle Fristenläufe und nicht das Datum des Versandes.
C. Gesetzliche Grundlagen
§ 97 Abs. 1 und Abs. 3 BAO lauten:
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) lauten:
§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
§ 245 Abs. 1 BAO erster Satz lautet:
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
§ 108 BAO lautet:
(…) (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (…)
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) (…)
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
D. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Voraussetzung für eine Wirksamkeit einer Erledigung, im Beschwerdefall des Einkommensteuerbescheides 2016, ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an.
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Nach herrschender Rechtsauffassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (Vgl. 270 BlgNR 23. GP 13) ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben sein sollte. Diese Information hat also lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 98 Tz 4, mwN). Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auc (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. nicht auf die elektronische Zustellung von Dokumenten verzichtet. Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 18.01.2022 wurde daher zu Recht elektronisch zugestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde am 18.01.2022 in die Databox des Bf. eingebracht. Dadurch ist der Einkommensteuerbescheid 2016 in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und gilt als am 18.01.2022 zugestellt, auch wenn die entsprechende E-Mail Information darüber erst einen Tag später erfolgte. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit am 18.01.2022 begonnen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete daher am 18.02.2022, einem Freitag. Die erst am nächsten Tag elektronisch eingebrachte Beschwerde war somit nicht rechtzeitig. Die Beschwerde wurde daher gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen.
E. Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieser Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 20. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5b Abs. 1, 2 und 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100274/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100274.2022
- Stammnummer
- 137023
- Gültig
- 20.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF