Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100768/2022
Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100768/2022vom 18.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aufgrund des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 vom 30.12.2019 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheid vom 9.1.2020, erklärungsgemäße Veranlagung). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.1.2020 Beschwerde mit dem Hinweis, es werde Begründung und Antrag nachgereicht.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 21.4.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b - d BAO aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom 17.1.2020 (lit. b Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; lit. c Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; lit. d Begründung) bis zum 21.7.2020 zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Der Beschwerdeführer hat auf diesen Mängelbehebungsauftrag nicht reagiert und die Frist ungenutzt verstreichen lassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung, da er den in der Begründung angesprochenen Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten habe.
Daraufhin erfolgte mit Bescheid vom 20.10.2020 die neuerliche Erlassung eines (wortgleichen) Mängelbehebungsauftrages - dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.10.2020 - mit Fristsetzung 20.11.2020.
Mit Schreiben vom 20.11.2020 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund einer Krankheit, die Frist bis 19.12.2020 zu verlängern. In der Folge brachte der Beschwerdeführer noch weitere inhaltsgleiche Fristverlängerungsansuchen jeweils über einen weiteren Monat ein (18.12.2020, 29.1.2021, 26.2.2021, 30.3.2021, 30.4.2021, 31.5.2021, 29.6.2021, 30.7.2021, 31.8.2021).
Mit Bescheid vom 7.9.2021 verlängerte das Finanzamt letztmalig die Frist bis zum 17.9.2021. Begründend führte es aus: Da die Frist bereits im elften Monat läuft, die Bekanntgabe der elementaren Beschwerdepunkte (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; Begründung) aus Sicht der Abgabenbehörde zugemutet werden kann, zumal auch die zehnmalige Verlängerung der Frist möglich war und von weiteren Kettenverlängerungen auszugehen ist, kann keine weitere Verlängerung bis zum 30.9.2021 mehr gewährt werden. Die Frist wird aber letztmalig bis zum 17.9.2021 verlängert, um eine fristgerechte Einbringung der Mängelbehebung zu ermöglichen. Die Verständigung der Hinterlegung des Bescheides erfolgte am 9.9.2021.
Mit Schreiben vom 30.9.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Prämien seiner UNIQA-Krankenversicherung in Höhe von 1.386,64 € bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen und verwies darauf, dass die Polizze die gleiche wie in den Vorjahren sei.
Mit Vorhalt vom 13.10.2021 ersuchte das Finanzamt die "Zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellte Jahresbestätigung für 2014" bis zum 24.11.2021 einzureichen.
Mit Schreiben vom 24.11.2021, 17.12.2021, 21.1.2022 ersuchte der Beschwerdeführer, die Frist zu Beantwortung des Vorhaltes jeweils um einen Monat zu verlängern. Letztendlich übermittelte der Beschwerdeführer die mit 3.2.2022 datierte Versicherungsbestätigung für das Jahr 2014 am 21.2.2022.
Mit Vorlagebericht vom 7.3.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde folgendes zu enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
- eine Begründung.
Da es sich bei der Bescheidbeschwerde um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO handelt, ist bei den in Abs. 2 leg. cit. genannten Mängeln (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) zwingend mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 weder erklärt, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde bzw. welche Änderungen beantragt würden noch sein Anliegen begründet.
Daher wurde dem Beschwerdeführer zur Behebung der angeführten Mängel eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Auch enthält der Mängelbehebungsauftrag vom 21.4.2020 den Zusatz, dass bei Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Eine Mängelbehebung seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer behauptet, den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten zu haben. Ein Nachweis der Zustellung liegt nicht vor.
Durch die neuerliche Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages vom 20.10.2020 und dessen nachgewiesener Zustellung am 29.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine einmonatige Frist gesetzt, die angeführten Mängel zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Diesem Auftrag der Behörde ist der Beschwerdeführer - selbst nach einer mehrmaligen Verlängerung der Mängelbehebungsfrist, letztmalig mit Bescheid vom 7.9.2021 bis zum 17.9.2021 - nicht nachgekommen. Erst am 30.9.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien, legte jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vor. Die Vorlage der Versicherungsbestätigung erfolgte erst im Zuge eines Vorhalteverfahrens (Vorhalt vom 13.10.2021) und zweier Anträge um Fristverlängerung. Der Beschwerdeführer hat damit dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetztem n Frist nicht nachgekommen. Es gilt daher die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfolge der Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrages direkt aus dem Gesetz ableitbar. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 18. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100768/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100768.2022
- Stammnummer
- 137020
- Gültig
- 18.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF