Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100882/2021
Pool-Lifter nicht auf zwei Jahre als ag. Belastung absetzbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100882/2021vom 18.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 12.8.2021, die als Berechnungsblatt dem Ende der Entscheidungsgründe angeschlossen ist und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet, abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2019.
In der am 26.1.2021 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer zusätzliche Kosten aus eigener Behinderung als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) in Höhe von 13.490,83 € (darin enthalten 4.653,02 € für den Einbau eines Pool-Lifters).
Das Finanzamt anerkannte lediglich nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 9.722,88 €; die Kosten für den Pool-Lifter wurden abgewiesen (Bescheid vom 18.1.2021). Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.1.2021 wegen Nichtanerkennung der Absetzfähigkeit des Pool-Lifters Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe seinen Pool-Lifter auf zwei Jahre abschreiben wollen; es sei ihm zwar bewusst, dass eine Anerkennung für 2019 keine Erhöhung der Steuergutschrift verursache, möchte sich jedoch die Möglichkeit bewahren, die zweite Hälfte des Betrages in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2020 als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung geltend zu machen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.8.2021 anerkannte das Finanzamt nunmehr zusätzlich zu den bereits gewährten Kosten aus Behinderung den gesamten für den Pool-Lifter einbezahlten Betrag in Höhe von 7.500 €, sodass insgesamt 17.222,88 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden, was jedoch keine Erhöhung der Steuergutschrift zur Folge hatte.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Auf die nähere Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 6.10.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Beim Beschwerdeführer liegt eine 100 %ige Erwerbsminderung und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Die Anschaffung des gegenständlichen Pool-Lifters erfolgte mit Rechnung vom 10.4.2019. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 7.500 € wurde mit SEPA-Überweisung vom 16.4.2019 zur Gänze beglichen.
Beweiswürdigung
Sämtliche Aufwendungen hinsichtlich der Behinderung des Beschwerdeführers sind belegmäßig nachgewiesen. Ein ärztliches Attest vom 30.6.2021 bescheinigt die medizinische Notwendigkeit eines Pool-Lifters.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1. Satz).
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6):
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Rechtliche Erwägungen
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufteilung der für den Pool-Lifter geltend gemachten Aufwendungen je zur Hälfte auf 2019 und 2020.
Eine außergewöhnliche Belastung wegen Krankheitskosten iSd Abs. 6 (ohne Selbstbehalt) kommt nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 53). Es liegen im gegenständlichen Fall sowohl die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit als auch der Zwangsläufigkeit vor. Unstrittig ist die Schwere der Behinderung sowie die medizinische Notwendigkeit für die Anschaffung eines Pool-Lifters.
Hinsichtlich der bereits vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gewährten Krankheitskosten sieht das Bundesfinanzgericht keinen Bedarf einer Änderung, da diese zu Recht gewährt wurden. Es ist lediglich darüber abzusprechen, ob die vom Beschwerdeführer gewollte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist.
Eine außergewöhnliche Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beinträchtigen (Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 51). Genau dies ist hier im beschwerdegegenständlichen Jahr der Fall. Die Tragung der Gesamtkosten erfolgte 2019. Eine weitere wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Folgejahr 2020 durch die Anschaffung des Pool-Lifters ist daher nicht gegeben, sodass auch keine außergewöhnliche Belastung vorliegen kann.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Kosten aus eigener Behinderung entschieden. Zu den Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 (wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am 18. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100882/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100882.2021
- Stammnummer
- 137019
- Gültig
- 18.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF