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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100545/2020

Aussetzung der Einhebung - Abweisung wg. Bezug auf Nichtbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100545/2020vom 02.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter KomzlR. Christian Gerzabek und Alexander Kuba in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20. Februar 2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom 29.3.2017 zur Glückspielabgabe 01/2011 bis 05/2012, Steuernummer ***BF1StNr2***, in der Sitzung vom 1. März 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Glücksspielabgabenbescheide und Antrag auf Aussetzung der Einhebung Mit Glücksspielabgabenbescheiden gemäß § 201 BAO vom 23.8.2016 wurde der ***Bf1*** die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG vorgeschrieben und an Herrn Mag. ***1***, als steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei, zugestellt. Im Zuge der über FinanzOnline am 21.9.2016 eingebrachten Beschwerde gegen diese Glücksspielabgabenbescheide teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Bescheide an seine Kanzlei zugestellt worden seien, diese jedoch keine Zustellvollmacht mehr habe. Sollten die Bescheide dennoch wirksam sein, werde dagegen Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde mit dieser Beschwerde auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. In der Folge wurden von der belangten Behörde am 1.3.2017 mit zwei weitere (betragsmäßig gleichlautende) Glücksspielabgabenbescheiden gemäß § 201 BAO der Beschwerdeführerin die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG vorgeschrieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2017 wurde die Beschwerde vom 21.9.2016 betreffend die Glücksspielabgaben 01/2011 bis 05/2012 abgewiesen. Mit Bescheid vom 10.3.2017 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über die Beschwerde vom 21.9.2016 gegen die Festsetzung der Glücksspielabgabe mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7.3.2017 entschieden worden und deshalb die Grundlage für die Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben sei. Im Zuge des Vorlageantrages vom 29.03.2017, Betreff: "Glücksspielabgabenbescheide Jänner 2011 bis Mai 2012, Berufung vom 21092016" wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt und in einem ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe in Höhe von € 549.266,27 (für den Zeitraum 01-12/2011) und € 124.590,02 (für den Zeitraum 01-05/2012) gestellt. Bekämpfter Bescheid vom 20.2.2018 Mit Bescheid vom 20.2.2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO betreffend die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2011 bis 05/2012 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde wenig erfolgsversprechend sei. Beschwerde vom 20.3.2018 In der über FinanzOnline fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.3.2018 wurde unter anderem beanstandet, dass eine Schätzungsbefugnis gefehlt habe und die Nachzahlungen aufgrund von Hinzuschätzungen in enormen Ausmaß und auf Basis von Vermutungen zustande gekommen seien. Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2019 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.3.2018 gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe 01/2011 bis 05/2012 als unbegründet ab und wies in der Begründung nochmals auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde hin. Vorlageantrag vom 7.8.2019 Im per FinanzOnline am 7.8.2019 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt. Vorlagebericht Mit Vorlagebericht vom 5.2.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies auf die bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussichten der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerde sowie der darin aufgelisteten Judikatur. Mit Schreiben vom 30.4.2020 wurde das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde darüber informiert, dass der Vorlagebericht an die Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und an das Finanzamt retourniert worden sei. Die durch das Finanzamt durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der damalige steuerliche Vertreter in Pension gegangen und die Liquidatorin nicht mehr in Österreich gemeldet sei. Ein neuer steuerlicher Vertreter sei dem Finanzamt nicht bekannt. Löschung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Firmenbuch gem. § 40 FBG Mit Schreiben vom 15.11.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass eine amtswegige Löschung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Firmenbuch gemäß § 40 FBG mit 17.6.2021 erfolgt sei und übermittelte einen Firmenbuchauszug (FN ***4***). Der ebenfalls übermittelte ZMR-Auszug zeigt, dass die ab 11.6.2014 für die Beschwerdeführerin eingesetzte Abwicklerin/Liquidatorin, ***2***, lediglich von 7.8.2012 bis 31.1.2014 hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet war, weitere Wohnsitzdaten sind nicht vorhanden. Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16.12.2021 wurde die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die beschwerdeführende Partei noch über Aktivvermögen verfüge und sohin noch Abwicklungsbedarf bzw. Parteifähigkeit der Gesellschaft bestehe. Des weiteren wurde um Information hinsichtlich des Vollmachtsverhältnisses des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide gebeten. Mit Schreiben vom 4.2.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass noch Vermögen (in Höhe von € 5.143,00 und € 525,00 lt. Buchung vom 19.11.2021) vorhanden und dieses vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto beschwerdeführenden Gesellschaft gebucht worden sei. Im Falle der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Glücksspielabgabe würde es aufgrund der erfolgten diversen Umbuchungen aus der Finanzverwahrung (beschlagnahmte Beträge) zu einem Aktivvermögen kommen. Zur Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass gegenüber dem (vormals) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten, seitens der beschwerdeführenden Partei keine abweichende bzw. anderweitige Vertretungsvollmacht bekanntgegeben worden sei und sohin nach Ansicht des Finanzamtes Mag. ***1*** im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide jedenfalls Zustellbevollmächtigter gewesen sei. Die Nachfrage des BFG per E-Mail am 15.2.2022 und 22.2.2022 bei der ***3***, welche im Grunddateninformationssystem der Finanzverwaltung als steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Bereich der direkten Steuern (L, U, K) aufscheint, um Information, ob sie diese noch vertritt bzw. eine Zustellvollmacht (im Gebührenbereich) besteht, blieb bis dato unbeantwortet. Verfahren vor dem BFG betreffend Glücksspielabgabenbescheide Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 21.09.2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23.08.2016 betreffend Glücksspielabgabe 01/2011 bis 12/2011 sowie 01/2012 bis 05/2012, wurde durch das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom 25.1.2022, RV/5101957/2017, als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Dies unter anderem deshalb, da aufgrund eines Zustellmangels die Bescheide vom 23.8.2016 keine Bescheidwirkung entfaltet hatten und damit mangels Bescheidqualität der Erledigungen vom 23.8.2016 die diesbezügliche Beschwerde bereits durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an diversen Standorten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie Terminals ohne dabei im Besitz einer Genehmigung bzw. Konzession im Sinne des Glücksspielgesetzes zu sein. Nach einer durch die belangte Behörde durchgeführte Außenprüfung wurde mit Bescheiden vom 23.8.2016 die Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO für die 01-12/2011 in Höhe von € 549.266,27 und für 01-05/2012 in Höhe von € 124.590,02 für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten bzw. Video-Lotterie-Terminals gemäß § 57 Abs. 3 GSpG festgesetzt. Eine Zustellung der Bescheide erfolgte an den zu diesem Zeitpunkt nicht Zustellbevollmächtigen steuerlichen Vertreter Mag. ***1***. Am 21.9.2016 erhob dieser via FinanzOnline "für den Fall, dass die Bescheide aus irgendeinem Grund dennoch wirksam sind oder werden" Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO hinsichtlich des strittigen Betrages. Am 1.3.2017 ergingen neuerlich (betragsmäßig gleiche) Bescheide hinsichtlich der Glücksspielabgabe 01/2011 bis 05/2012 und erfolgte am 7.3.2017 durch die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung eine Abweisung der Beschwerde vom 21.9.2016. Mit Bescheid vom 10.3.2017 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 21.9.2016 abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel durch die Beschwerdeführerin erhoben. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin am 29.3.2017 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 21.9.2016 an das Bundesfinanzgericht und stellte darin gleichzeitig den "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO der strittigen Abgaben in Höhe von EUR 549.266,27 für 1-12/2011 sowie 124.590,02 für 1-5/2012". Hinsichtlich dieses - hier verfahrensgegenständlichen - Antrages auf Aussetzung der Einhebung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.2.2018 den Antrag vom 29.3.2017 ab. Die dagegen am 20.3.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2019 als unbegründet abgewiesen und aufgrund des Vorlageantrages vom 7.8.2019 mit Vorlagebericht vom 5.2.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ebenfalls am 29.3.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide der belangten Behörde vom 1.3.2017 und beantragte weiters die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der strittigen Abgaben. Weder erging dazu bis dato eine Beschwerdevorentscheidung noch wurde über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung entschieden. Auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei scheinen mit Buchungsdatum 19.11.2021 zwei Buchungen vom Verwahrungskonto auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin in Höhe von € 5.143,00 und € 525,00 auf, wodurch Vermögen vorhanden ist. Laut Firmenbuchauszug (FN ***4***) erfolgte mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.5.2014 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens über die beschwerdeführende Partei. Des weiteren wurde die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und als Abwicklerin/Liquidatorin die vormalige Geschäftsführerin ***2*** bestimmt. Mit Eintragung im Firmenbuch vom 17.6.2021 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG. Die Abwicklerin/Liquidatorin war bis 31.1.2014 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet, weitere Wohnsitzdaten sind nicht vorhanden bzw. bekannt. Ein Vollmachtsverhältnis des ehemaligen steuerlichen Vertreters zur beschwerdeführenden Partei besteht nicht mehr. Informationen über einen neuen Vertreter liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die daraus folgenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorlegten Aktenteilen und der Stellungnahme vom 4.2.2022 samt den übermittelten Buchungen am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, welche vom Bundesfinanzgericht eingesehen wurden, weiters auf den vom BFG durchgeführten Abfragen des Firmenbuches und Zentralen Melderegisters, sowie den Ermittlungen hinsichtlich eines Vollmachts- bzw. Vertretungsverhältnisses. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtsgrundlagen und Erwägungen Zur Rechtsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft Laut Auszug aus dem Firmenbuch (FN ***4***) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13.5.2014 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens verfügt und in der Folge die Gesellschaft nach Rechtskraft dieses Beschlusses und mangels kostendeckendem Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde (Eintragung im Firmenbuch am 11.6.2014). Als Abwicklerin/Liquidatorin wurde die letzte handelsrechtliche Geschäftsführerin, ***2***, bestimmt. Am 17.6.2021 erfolgte die Eintragung der amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG im Firmenbuch. Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter (OGH 10.4.1991, 2 Ob 518/91, RdW 1991, 233; 24.7.1997, 6 Ob 201/97w, RdW 1998, 75; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; 17.5.2004, 2003/17/0134; VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen (OGH 24.3.1987, 2 Ob 610/86, NZ 1988, 82). Nach der Judikatur des VwGH (zB 20.11.1996, 95/15/0179; 27.2.2001, 2001/13/0030) besteht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068; 22.11.2012, 2010/15/0026; 26.2.2014, 2009/13/0112; vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 79 Tz 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 (unter Verweis auf seine diesbezügliche Judikaturlinie) ausgesprochen, dass ein Abwicklungsbedarf der Rechtsverhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht (mehr) vorliegt, wenn aufgrund der aufrechten Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages und somit mangels eines potentiellen Rückzahlungsanspruches (selbst bei Stattgabe des Rechtmittels) in keiner Verfahrenskonstellation mehr von einem verwertbaren Aktivvermögen gegenüber dem Abgabengläubiger ausgegangen werden kann. Dies bedeutet, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH zu bejahen ist, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Im vorliegenden Fall scheint am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein fälliger Rückstand in Höhe von € 583.504,45 auf und gelangte das Gericht zu der Feststellung, dass dieser Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde und auch keine Aussetzung der Einhebung erfolgte. Jedoch kam es am Abgabenkonto immer wieder einerseits zur Festsetzung und Buchung von Säumniszuschlägen, andererseits zu Umbuchungen von Guthaben, wodurch nun aufgrund von Umbuchungen (beschlagnahmter Beträge) aus der Finanzverwahrung auf das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei ein Betrag in Höhe von gesamt € 5.668,00 (€ 5.143,00 und € 525,00) vorhanden ist. Daraus folgt, dass es im Fall der Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Glückspielabgabe zu einem Aktivvermögen kommen könnte. Somit kann nicht von einer Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, wodurch Abwicklungsbedarf der im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft gegeben ist. § 80 Abs. 3 BAO regelt, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation nach § 89 GmbHG stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist. (Ritz/Koran, BAO7, § 81, Tz 15) Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gemäß § 40 Abs. 2 FBG gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen. Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (OGH 12.07.2005, 5 Ob 58/05y), jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.05.1999, 6 Ob 330/98t; 28.06.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (OGH 28.06.2007, 3 Ob 113/07z). Eine Entscheidung über die Beschwerde kann durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nicht mehr, der vormaligen Abwicklerin können mangels bekannter Adresse keine Schriftstücke zugestellt werden. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs.1 BAO liegt nicht vor. Die Sache ist nicht "wichtig" i.S.d. Bestimmung, knüpfen sich doch insofern keine Folgen an die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde, da die beschwerdeführende Partei im noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide vom 1.3.2017 ihre Ansprüche geltend machen kann und über den dort gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung durch das Finanzamt ebenfalls noch nicht entschieden wurde. Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde § 212a BAO lautet auszugsweise: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehende a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen (nunmehr: Bescheidbeschwerden; zB VwGH 6.7.2006, 2003/15/0126). Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen (zB § 212a, § 214 Abs 3 zweiter Unterabsatz, § 215 Abs 1 und 2) zu beachten (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 212a, 614). Die Aussetzung der Einhebung setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind Abgabepflichtige, die (vor allem) mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen sind. Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden (§ 212a Abs 3 erster Satz); danach eingebrachte Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Aussetzungsanträge sind von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Vor Einbringung der Bescheidbeschwerde gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen. Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Dies gilt nur insoweit, als mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Beschwerdepunkten angefochten wird, in denen er von einem Anbringen abweicht (bzw wenn der Bescheid amtswegig ergangen ist). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichtes ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Beschwerde gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (VwGH 29.06.1995, 95/15/0220; BFG 10.03.2015, RV/2101648/2014; siehe dazu auch (Ritz/Koran, BAO7zu § 212a BAO). Im vorliegenden Fall stellte die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Zuge des Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom 23.8.2016. Diese Glücksspielabgabenbescheide konnten jedoch mangels korrekter Zustellung keinerlei Bescheidwirkung entfalten. Die sich in der Folge trotzdem daran anschließende Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag und der darin enthaltende Antrag auf Aussetzung der Einhebung nahmen allesamt Bezug auf die Nichtbescheide vom 23.8.2016 und konnten schon allein deshalb keine Wirkung entfalten. Die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.2.2018. Dieser wurde wirksam und waren auch die daran anschließende Beschwerde vom 20.3.2018, die Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2019 sowie der Vorlageantrag vom 8.9.2019 grundsätzlich korrekt, da jedoch die ursprünglichen Bescheide, auf die sich die Aussetzung der Einhebung bezieht mangels Bescheidqualität nie wirksam wurden, gab es kein offenes Bescheidverfahren, auf welches sich der Antrag auf Aussetzung hätte stützen können. Zudem ergaben sich mangels Wirksamwerdens der Glücksspielabgabenbescheide vom 23.8.2016 keine zu entrichtenden Abgaben bzw. Fälligkeiten, wodurch auch keine Säumnisfolgen hätten eintreten können. Schon aus diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Darüberhinaus wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom BFG 25.1.2022, RV/5101957/2017, die Beschwerde gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom 23.8.2016 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Zustellung erfolgte an die Amtspartei. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: § 274 Abs. 1 BAO lautet: (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder Seite 16 von 19 d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Mündliche Verhandlungen dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wahrung der Parteienrechte, insbesondere der Mitwirkung der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0245). Im gegenständlichen Fall, handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um keine Sachverhalts- sondern reine Rechtsfragen, insbesondere wegen der Bezugnahme des gesamten Verfahrens auf Nichtbescheide, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zielführend wäre, da keine andere rechtliche Beurteilung der gesetzlich klar geregelten Bestimmungen erfolgen kann. Zudem wird angemerkt, dass gegen die - aufgrund der falschen Zustellung der Bescheide vom 23.8.2016 - ergangenen neuen Glücksspielabgabenbescheide vom 1.3.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde am 29.3.2017 erhoben wurde und diese ebenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung beinhaltete. Dadurch hat die beschwerdeführende Partei eine Hemmung der Einbringung für die Dauer des weiteren Rechtsmittelverfahrens betreffend die Glücksspielabgabe erlangt. Diese Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sind noch unerledigt. Somit ergibt sich durch die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde betreffend die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe auch keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen der beschwerdeführenden Partei. Unabhängig davon wäre eine Ladung zur mündlichen Verhandlung mangels Informationen über einen Vertreter sowie aufgrund nicht bekannter Wohnsitzadresse der ehemaligen Abwicklerin/Liquidatorin nicht zustellbar gewesen. In Zusammenschau dieser Punkte konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Wien, am 2. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100545/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100545.2020
Stammnummer
137011
Gültig
02.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7100545/2020 — Aussetzung der Einhebung - Abweisung wg. Bezug auf Nichtbescheide · RIS AI