Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400097/2016
Beschwerde gegen einen an ein anderes Rechtssubjekt gerichteten Bescheid - Zurückweisung Verspätete Beschwerde - Zurückweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400097/2016vom 12.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in den Beschwerdesachen der
1. Bf***1***GmbH, Wien***Adresse Bf1, vertreten durch SV***, Wien***AdresseSV***, vom 15.3.2016 und der
2. Bf***2***WEG, vertreten durch Bf***1***GmbH, Wien***Adresse Bf1, diese vertreten durch SV***, Wien***AdresseSV***, vom 4.5.2016
gegen die an die Bf***2***, vertreten durch SV***, gerichteten Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser
- vom 29.2.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2013 und
- vom 1.3.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum 1.1.2014 bis 31.12.2014
betreffend den Wasseranschluss in Wien***Gasse***, Kontonummer 1234***, den Beschluss:
Die Beschwerde vom 15.3.2016 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 4.5.2016 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Datum vom 29.2.2016 und vom 1.3.2016 erließ der Magistrat der Stadt Wien an die Bf***2*** gerichtete Bescheide, mit welchem ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG betreffend den Wasseranschluss in Wien***Gasse*** abgewiesen wurde.
Diese Bescheide wurden der Bf***2*** zu Handen ihres Vertreters, SV*** zugestellt.
Die Zustellung beider Bescheide erfolgte nachweislich am 15.3.2016 (RSb; Übergabe an einen Arbeitnehmer).
Gegen diese Bescheide wurde am 18.3.2016 (Datum des E-Mails) Beschwerde (mit Datum vom 15.3.2016) durch der Bf***1***GmbH (in der Folge: Bf***1***GmbH), vertreten durch SV*** erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.5.2016, gerichtet an die Bf***1***GmbH, vertreten durch SV*** wies der Magistrat der Stadt Wien diese Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Einbringung einer Beschwerde sei gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der Bescheid ergangen sei, daher sei nur die Bf***2*** beschwerdeberechtigt (gewesen). Die von der Einschreiterin, der Bf***1***GmbH, vertreten durch SV*** im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der Bf***2*** zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Am 4.5.2016 erhob die WEG, Bf***2*** ua laut Grundbuchsauszug, vertreten durch Bf***1***GmbH, diese vertreten durch SV*** Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide vom 29.2.2016 und vom 1.3.2016.
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2016 vom Magistrat der Stadt Wien als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In dem namens der "WEG, Bf***2*** ua laut Grundbuchsauszug", vertreten durch die Bf***1***GmbH, diese vertreten durch SV*** eingebrachten Vorlageantrag wird zusammengefasst vorgebracht, der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei im Jahr 2013 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten vorgelegt worden. Alle diese Eingaben seien im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der Bf***1***GmbH getätigt worden. Basierend auf dieser Einreichung habe der Magistrat der Stadt Wien den damals zugestellten Gebührenbescheid für die Kalenderjahre 2012 und 2013 erlassen. Trotzdem seien sämtliche Bescheide eigentlich unzulässiger Weise auf die Bf***2*** OG ausgefertigt worden. Sämtliche Eingaben seien niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüros SV*** bzw der Bf***1***GmbH eingebracht worden, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung Bf***2***WEG. Die Zurückweisung des Rechtsmittels sei somit unzulässig. Seit Beginn der 90er-Jahre hätten die erfolgten Einreichungen "stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt". Nach dieser 25-jährigen Praxis, in welcher die Bevollmächtigung immer anerkannt worden sei, könne es nicht sein, dass nunmehr, ohne jedwede Bekanntgabe, bezugnehmend auf § 246 Abs 1 BAO, der Bf***1***GmbH die ordnungsgemäße "Bescheidung" verwehrt werde, obwohl bekannt sei, dass diese Vertreterin der Bf***2***WEG sei. Bereits im Jahr 2013 hätte entweder die sofortige Zurückweisung des Anbringens durch den Magistrat der Stadt Wien erfolgen müssen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen.
Sofern nötig möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Mit Schreiben vom 24.6.2016, eingelangt per E-Mail am 27.6.2016 welches als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2016" bezeichnet wurde, beantragte die Bf***2***WEG die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben, sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 161 m³ festzusetzen.
Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde vom 15.3.2016 wurde von der Bf***1***GmbH eingebracht und richtet sich gegen die an die Bf***2*** gerichteten Bescheide vom 29.2.2016 und vom 1.3.2016.
Damit handelt es sich jedoch bei der Bescheidadressatin (die Person, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist) und der nunmehrigen Einschreiterin um unterschiedliche Personen. Da die angefochtenen Bescheide an die Bf***2*** gerichtet sind, ist die Bf***1***GmbH nicht aktivlegitimiert, gegen diese Bescheide Beschwerde zu erheben. Denn die Beschwerde wurde von Bf***1***GmbH in eigenem Namen und nicht im Name der Bf***2*** eingebracht.
Die Beschwerde vom 15.3.2016 erweist sich damit als unzulässig und ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide wurden nachweislich am 15.3.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diese Bescheide endete daher am 15.4.2016. Die von der Bf***2***WEG eingebrachte Beschwerde vom 4.5.2016 wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht.
Diese Beschwerde erweist sich damit als verspätet und ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann das Gericht ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.
Die beantragte mündliche Verhandlung kann daher entfallen, da aufgrund der eindeutigen Aktenlage weder hinsichtlich Rechtzeitigkeit noch hinsichtlich Aktivlegitimation weitere Aufklärungen zu erwarten sind.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. April 2022
Normen und Schlagworte
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400097/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400097.2016
- Stammnummer
- 137007
- Gültig
- 12.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF