Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500137/2022
Verkürzung der Parkometerabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500137/2022vom 12.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 24. März 2022, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 14. März 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 4. Februar 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgeworfen, sie habe am 6. Dezember 2021 um 09:32 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Kaunitzgasse 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.
Die Bf. übermittelte an die Behörde in der Folge ein als "Ehrenhafter, rechtmäßiger Prozess nach besten Wissen zum Zwecke der Klärung der Rechte, Zurückweisung bzw. bedingte Annahme wegen Rechtsunsicherheit, Explizit keine Einlassung, keine Zustimmung" betiteltes Schreiben vom 23. Februar 2022. Die Bf. brachte zum Ausdruck, dass sie das Angebot ablehne und das Schreiben zurückweise. Die Bf. bemängelte die Unterfertigung der Strafverfügung, da das Fehlen einer Unterschrift zur Ungültigkeit führe.
Im Übrigen führte die Bf. weitwendig aus, die ganze Republik Österreich, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung seien ein in den USA eingetragenes Firmenkonstrukt aus unzähligen Einzelfirmen. Die Mitarbeiter der belangten Behörde würden sich mit dieser Diensthandlung mangels Legitimation für hoheitliche Verhandlungsbefugnis und Verhandlungsvollmacht sogar privat strafbar machen. Die belangte Behörde werde nunmehr von der Bf. beschuldigt werden, Verdächtiger in mehreren Straftaten zu sein.
Die belangte Behörde wertete das Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Straferkenntnis vom 14. März 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde der Bf. das bereits näher bezeichnete Delikt vorgeworfen und wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe eine Geldstrafe von 60 € sowie bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag von 10 € auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag erhöhte sich daher auf 70,00 Euro.
Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen:
Die Bf. habe habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten (oder aktivierten) Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung sei der Bf. mit Strafverfügung angelastet worden.
Schon vor Einleitung des Verfahrens und im Zuge des Einspruchs habe die Bf. im Wesentlichen eingewendet, die Strafverfügung aufgrund fehlender Unterschrift nicht anerkennen zu wollen und es fehle der Abteilung die Legitimation für hoheitliches Handeln. Die Republik Österreich sei nach wie vor besetzt und wären damit die Voraussetzungen für den Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 nicht erfüllt worden, folglich seien die S.H.A.E.F./SMAD Militärgesetze gültig. Beweis sei durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde festgestellt:
"Die Behörde ist zur Prüfung von staatsvertrags- bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken nicht berufen.
Gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hat die Magistratsabteilung 67 die Verwaltungsstrafverfahren nach dem Parkometergesetz 2006 durchzuführen.
Die Strafverfügung wurde elektronisch erstellt und trägt diese u.a. den Namen des Genehmigenden - das Fehlen der Unterschrift kann angesichts der elektronischen Erledigung daher nicht nachvollzogen werden (siehe § 18 Abs. 3 AVG).
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Niedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.
Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"Bitte beachten Sie die in meinem Schreiben genannten Voraussetzungen und meine dort genannte Frist. Einer unbestimmten Bearbeitungs- bzw. Antwortzeit usw. stimme ich nicht zu. Alles in meinem Schreiben ist definiert! Und gilt weiterhin. Hochachtungsvoll. Bf."
Der Beschwerde war ein Schreiben vom 24. März 2022 beigelegt, in dem die Bf. das Schreiben der belangten Behörde, wörtlich "Ihr Angebot vom 11. März 2022" (nicht aktenkundig, vermutlich gemeint: Straferkenntnis vom 14. März 2022) zur Kenntnis nahm, dieses jedoch weitwendig, wie im Einspruch gegen die Strafverfügung, ablehnte.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 30. März 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am Montag, 6. Dezember 2021 um 09:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Kaunitzgasse 6, ohne gültigem Parkschein abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war das Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte die Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert. Der Meldungsleger machte in seiner Anzeige folgende Notiz: "Anmerkung: elektronischer GPS abgelaufen. Delikt-Text: Parkschein/ gültiger Parkschein fehlte."
Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage und von drei Fotos des Meldungslegers in scharfer Bildqualität.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 6. Dezember 2021 um 09:32 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Zu den Beschwerdevorbringen
1) Unterfertigung des Straferkenntnisses:
Die Bf. bemängelte, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß signiert.
Dazu ist festzustellen, dass die Strafverfügung und das Straferkenntnis jeweils "für die Abteilungsleiterin" unter Hinzufügung des Namens des Approbierenden mittels Amtssignatur unterzeichnet sind.
Neben den in § 46 Abs. 2 VStG genannten Formvorschriften für einen Strafbescheid enthält § 18 Abs. 4 AVG folgende Regelung für die Ausfertigung von Bescheiden:
Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten.
Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall sowohl die Strafverfügung (mittels Amtssignatur) als auch das Straferkenntnis (mittels Amtssignatur) ordnungsgemäß unterfertigt wurden. Dem Einwand der Bf. kommt keine Berechtigung zu.
2) Bestreitung des hoheitlichen Charakters des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Bf. erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es sich bei der Republik Österreich sowie beim Magistrat der Stadt Wien (und weiteren aufgezählten Behörden) um eine Firma handle, mit der sie keinen Vertrag eingegangen sei. Nach dem Verständnis der Bf. fehle dem Magistrat die Legitimation für hoheitliches Handeln mangels rechtlicher Grundlage.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser geradezu absurde Standpunkt nichts daran zu ändern vermag, dass die Bf. als Normadressatin der österreichischen Rechtsordnung auch ohne ihr Einverständnis jedenfalls unterworfen ist, solange sie sich auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem öffentlichen Recht Zwangscharakter zu. Seine Durchsetzung setzt daher nicht - wie die Bf. vermeint - den vorherigen Abschluss eines Vertrages oder eine sonstige Willensübereinstimmung zwischen den hoheitlich tätigen Staatsorganen und dem Rechtsadressaten voraus. Daran ändert der Umstand nichts, dass Gebietskörperschaften neben dem hoheitlichen Bereich auch einen privatwirtschaftlichen Bereich haben und solcherart auch unternehmerisch handeln können. Ein Verwaltungsstrafverfahren unterliegt jedenfalls nicht den Bestimmungen des Privatrechts, sondern jenen des öffentlichen Rechts und ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Der Standpunkt der Bf. wurde daher von der belangten Behörde zu Recht abgelehnt.
Es war daher festzuhalten, dass die Bf. ihr Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Eine Schuldeinsicht war bei der Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für sie daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 12. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500137/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500137.2022
- Stammnummer
- 136980
- Gültig
- 12.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF