Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101247/2020
Ohne Bezug von Familienbeihilfe kein Anspruch auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101247/2020vom 02.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 31. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Arbeitnehmerveranlagung vom 31.03.2020 ergab für das Jahr 2018 eine Nachforderung in Höhe von 411 Euro.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Eingabe vom 28.04.2020 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.03.2020 mit dem Begehren um Neuberechnung, da offenbar nicht alle Sonderausgaben berücksichtigt worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass nur jene Sonderausgaben berücksichtigt werden können, die von der Kirchenbeitragsstelle und den Spendenorganisationen mittels Datenübermittlung der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden.
Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom 23.09.2020 einen Vorlageantrag ein. Er habe bisher keine Auskunft erhalten, wieso in seinem Fall eine Nachzahlung in Höhe von 411 Euro möglich sei, obwohl er nur einen Dienstgeber hatte und alle Einnahmen versteuert worden seien.
Die Beschwerde wurde am 02.11.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt fest, dass nur jene Spenden berücksichtigt werden können, die von den Organisationen mit einer Datenübermittlung der Finanzbehörde bekannt gegeben worden seien. Am Lohnzettel sei vom Dienstgeber der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden, der allerdings im Jahr 2018 nicht mehr zugestanden sei.
In einer ergänzenden Eingabe teilte der Bf. am 26.11.2020 mit, dass ihm bei der Berechnung der Spenden leider ein Fehler unterlaufen sei und die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Spenden stimmen würden. Allerdings sei für ihn nicht ersichtlich, warum der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe. Weil im Haushalt kein weiteres Einkommen vorhanden sei, habe er guten Gewissens den Alleinverdienerabsetzbetrag angekreuzt.
Das Finanzamt teilte bezughabend am 04.04.2022 dem Bundesfinanzgericht mit, dass für seine Tochter die Familienbeihilfe bis März 2001 und für seinen Sohn bis Juli 2006 gewährt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die übermittelten Zuwendungen (Spenden) wurden im angefochtenen Bescheid in Höhe von 120 Euro berücksichtigt. Die Richtigkeit wurde im ergänzenden Schreiben vom 26.11.2020 durch den Bf. bestätigt.
Auf dem Lohnzettel wurde für das angefochtene Jahr vom Dienstgeber der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Die Gattin des Bf. erzielt kein Einkommen. Für seine Tochter wurde die Familienbeihilfe bis März 2001 und für seinen Sohn bis Juli 2006 gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den vorgelegten Akten hervor.
3. Rechtslage
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich:
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro sowie
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder im Sinnes des Bundesgesetzes als Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
4. Erwägungen
Der Bf. lebt mit seiner Ehegattin, die über kein Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Bezug von Familienbeihilfe für seine Kinder ist in den Jahren 2001 und 2006 ausgelaufen.
Die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist daran geknüpft, dass (zumindest) ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag sind somit nicht erfüllt. Folglich steht dem Bf. im Jahr 2018 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Die Nachforderung im Einkommensteuerbescheid ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber bei der Abrechnung der lohnsteuerpflichtigen Bezüge den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat.
Die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Spenden ist vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr strittig.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101247/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101247.2020
- Stammnummer
- 136975
- Gültig
- 02.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF