Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100308/2013
Gegenstandsloserklärung nach § 261 BAO.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100308/2013vom 03.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AB StB-GmbH, Wirtschaftstreuhänder, ADR, betreffend Beschwerde vom 20. Juni 2011 gegen den Bescheid des FA Braunau Ried Schärding vom 3. Juni 2011 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 20. Juni 2011 wird gemäß § 261 Abs.1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 li. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Begründung
§ 261 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
Mit Bescheid des FA Braunau Ried Schärding vom 3. Juni 2011 wurde der Feststellungsbescheid 2009 erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 20. Juni 2011 Berufung (jetzt Beschwerde) eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juni 2012 hat das Finanzamt den Bescheid (jetzt Beschwerde) abgeändert.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Beim Erörterungstermin am 24. März2022 wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Feststellungsbescheides 2009 die Zustimmung gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides erteilt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an das Finanzamt unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet.
Das Finanzamt hat den Aufhebungsbescheid fristgerecht erlassen.
Das Finanzamt hat dem Beschwerdebegehren mit Bescheid vom 25. April 2022 betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2009 Rechnung getragen.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 3. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100308/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100308.2013
- Stammnummer
- 136961
- Gültig
- 03.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF