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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102963/2020

WK/Umschulungskosten - Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102963/2020vom 31.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 21. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 die hier streitgegenständlichen Werbungskosten für eine Umschulung iHv 2.629,04 Euro. Nach durchgeführtem Vorhalteverfahren wurden im Erstbescheid die beantragten Taggelder und Km-Gelder für Fahrten zwischen dem Wohnort ***1*** und den Fachhochschulen in Wien gekürzt, da die Abgabenbehörde bereits ab 01.08.2018 von einem Wohnsitz in Wien ausgegangen ist. Als Umschulungskosten für das Informatikstudium an der FH ***2*** Wien wurden 657,92 Euro anerkannt. In der Beschwerde bringt der Bf. vor, den Wohnsitz in Wien erst mit 31.08.2018 begründet zu haben, weshalb eine Kürzung der Werbungskosten nicht nachvollziehbar sei. Nach neuerlichem Vorhalteverfahren reduzierte die Abgabenbehörde die Umschulungskosten aufgrund der vorgelegten Unterlagen auf 15,16 Euro, da zum Teil Ausgaben nicht anerkannt und die erhaltene Studienförderung gegengerechnet wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. war bis 31.07.2018 bei ***3*** beschäftigt. Am 03.08.2018 begann er mit den Brückenkursen für Erstsemestrige der technischen Studiengänge an der FH ***2*** Wien, um ab September 2018 den FH-Bachelorstudiengang "***4***" zu besuchen. Das Mietverhältnis der Wohnung in ***5*** begann mit 01.08.2018 und das Mietverhältnis der Wohnung in ***6*** endete am 31.08.2018. Die amtliche Meldung des Hauptwohnsitzes an der Wiener Adresse erfolgte mit 31.08.2018. Das Bundesfinanzgericht (BFG) konnte keine Feststellung über den genauen Zeitpunkt - dh den Kalendertag der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. von der Wohnung ***6*** nach ***5*** tätigen. Für das BFG steht jedoch außer Zweifel, dass diese Verlegung mit Anfang August 2018 bewerkstelligt wurde. Beweiswürdigung Strittig sind im vorliegenden Verfahren der Umfang und die Höhe der Umschulungskosten. Für die grundlegende Beurteilung ist va der Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung von ***1*** nach Wien zu klären. Strittig ist, ob die Wohnsitzverlegung bereits Anfang oder erst Ende August 2018 erfolgt ist. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 08.02.2019 gab der Bf. mit elektronischem Antwortschreiben vom 11.02.2019 an, bis Ende Juli in Stadt ***1*** gewohnt zu haben und legte folgende Unterlagen vor: - Übersicht über die Werbungskosten - Mailverkehr mit der FH ***2*** Wien - Mailverkehr mit der FH ***7*** Wien - Rechnung vom 14.05.2018 von Marcin Lindermann - "Java von Kopf bis Fuß […]" über 24,73 Euro - Rechnung vom 08.08.2018 von Saturn Wien IX Elektro HandelsgesmbH (in Folge: Saturn) - "Notebook […]" über 700,- Euro - Rechnung vom 11.08.2018 von Amazon EU S.a.r.l. (in Folge: Amazon) - "Fit fürs Studium, Informatik […]" über 25,60 Euro und "Mathematik für Informatiker […]" über 33,91 Euro - Rechnung vom 06.04.2018 von ***8*** - "Testcenter" über 49,- Euro - Kontoauszüge mit Abbuchungen der Wiener Linien vom 06.09./04.10./07.11. und 06.12.2018 über jeweils 33,- Euro - Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 11.10.2018 - Kontoauszug mit Eingängen der Studienförderung vom 18.10.2018 über 465,36 sowie vom 05.11. und 05.12.2018 über jeweils 51,- Euro Im Gegensatz zu der Aussage im Antwortschreiben, berief sich der Bf. in seiner Beschwerde vom 27.02.2019 darauf, dass er erst seit 31.08.2018 in ***5*** wohnhaft gewesen sei und legte als Nachweis einen Auszug aus dem zentralen Melderegister vor. Mit Ergänzungsersuchen vom 27.03.2019 wurden neben Unterlagen zu hier nicht strittigen Sonderausgaben auch der Mietvertrag zu der Wohnung in Wien abverlangt. Mit Antwortschreiben vom 28.04.2018 (wohl gemeint 28.04.2019) wurden ua folgende Unterlagen vorgelegt: - Übersicht der Ausgaben 2018 - Bestätigung über die Kündigung der Mietrechte per 31.08.2018 betreffend die Wohnung in ***6*** - Mietvertrag über die Wohnung in ***5***, abgeschlossen am 11.07.2018 zwischen der Ehefrau des Bf., ***9*** und der ***10***. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2018. - Dauerrechnung über das Mietentgelt vom 11.07.2018 Mit Vorlageantrag vom 24.09.2019 nahm der Bf. noch zu einzelnen Punkten Stellung. Die Studienplatzkaution iHv 150,- Euro sei an die FH ***7*** Wien überwiesen worden. Dass die Kaution verfallen sei, da der Studienplatz nicht angenommen wurde, sei dem beigelegten E-Mail zu entnehmen. Bezüglich der Fahrtkosten (Monatskarte der Wiener Linien) verwies der Bf. auf die Seite der Arbeiterkammer wonach ein Nachweis der Fahrten durch ein Fahrtenbuch bzw durch eine Anwesenheitsbestätigung der Schulungseinrichtung erfolgen müsse, weshalb auch die vorgelegte Anwesenheitsbestätigung ausreichen müsse. Mit dem Vorlageantrag wurde weiters der Zahlungsnachweis über den Studienbeitrag iHv 383,06 vom 09.08.2018 vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht ging die Abgabenbehörde aus folgenden Gründen von einer Wohnsitzverlegung nach Wien bereits mit Anfang August 2018 aus: - Mietvertrag für die Wohnung in Wien ab 01.08.2018 - Angabe des Bf. in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens, bis Ende Juli ***1*** gewohnt zu haben - Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ***3*** mit 31.07.2018 - Angabe der Wohnadresse in Wien beim Arbeitsmarktservice für den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01. bis 30.08.2018 - Bestellung von Mathematikbüchern bei Amazon am 09.08.2018 - Angabe als Lieferadresse die Adresse in Wien In Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 17.03.2022 legte der Bf. mit E-Mail vom 26.03.2022 den Zahlungsnachweis über die Kaution iHv 150,- -Euro der FH ***7*** Wien und die Rechnung von Saturn vom 08.08.2018 (mit und ohne den die Rechnung abdeckenden Zahlungsbeleg) vor. Um den Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung festzustellen, kommt das Bundesfinanzgericht, wie auch schon die Abgabenbehörde, bei Abwägung der vorliegenden Hinweise zum Ergebnis, dass der Wohnsitz tatsächlich bereits mit Anfang August 2018 verlegt wurde. Dafür sprechen va folgende Gründe: Der Bf. hat im Antwortschreiben vom 11.02.2019 selbst angegeben, bis Ende Juli in der Stadt ***1*** gewohnt zu haben. Der Mietvertrag für die Wohnung in Wien bestand ab dem 01.08.2018. Dass die Wohnung von der Ehefrau des Bf. gemietet wurde und wie von der Abgabenbehörde ausgeführt eine Untervermietung laut Mietvertrag nicht zulässig sei, steht dem nicht entgegen. Gemäß Punkt II. "Mietzweck" des Mietvertrages, erfolgte die Vermietung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Mieters und seiner allfälligen Angehörigen. Der Bf. hat auch nie behauptet, diese Wohnung niemals bezogen zu haben. Wie von der Abgabenbehörde bereits angeführt, wurde bei der Bücherbestellung über Amazon am 09.08.2018 die Adresse in Wien als Lieferadresse angegeben. Auch die Rechnung von Saturn vom 08.08.2018 spricht dafür, dass der Wohnsitz bereits mit Anfang August nach Wien verlegt wurde. Nach der mit Antwortschreiben vom 11.02.2019 vorgelegten Aufstellung der Fahrten hat der Bf. in der KW 32 zwei Hin- und Rückfahrten zwischen den beiden Orten angegeben. Laut vorgelegter Teilnahmebestätigung an den Brückenkursen, fanden in der KW 32 die Lehreinheiten am 07.08. sowie am 09.08.2018, jeweils von 17:30 bis 20:45 Uhr statt. Der Rechnung von Saturn vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der Kauf des Notebooks vor Ort in einer Filiale in Wien stattfand. Es ist unglaubwürdig, dass der Bf. am 07.08.2018 nach Ende der Lehrveranstaltung um 20:45 Uhr von Wien nach ***1*** fährt, nur um am nächsten Tag wieder nach Wien zum Saturn zu fahren - und wieder zurück nach ***1***, da laut der Fahrtaufstellung am 09.08.2018 wieder eine Fahrt von ***1*** nach Wien angeführt ist. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Bf. gleich in der Wohnung in Wien übernachtet hat. Weiters sprechen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 31.07.2018 und die Angabe der Adresse in Wien beim Arbeitsmarktservice für den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 01. bis 30.08.2018 für eine Wohnsitzverlegung bereits Anfang August. In Summe ist es wahrscheinlicher, dass bei Bestehen einer Wohnmöglichkeit am Ort der Ausbildung, diese in Zeiten von Lehrgangsveranstaltungen auch benutzt wird, anstatt die zeit- und kostenintensivere Variante des weiter entfernten Wohnsitzes wahrzunehmen. Sollte dies dennoch erfolgt sein, so ist daran ein höherer Maßstab der Nachweiserbringung zu legen. Nachweise oder Belege zur Glaubhaftmachung, dass der Bf. tatsächlich die Strecke ***1*** - Wien und umgekehrt an den aufgelisteten Tagen mit dem PKW zurückgelegt hat (bsplw Fahrtenbuch, Tankrechnungen oder Parkgebühren etc), hat der Bf. nicht erbracht. Vielmehr hat er in der Ergänzung zum Vorlageantrag angegeben, dass er ein Fahrtenbuch nicht geführt hat. Der Argumentation des Bf., dass den Informationen der Webseite der Arbeiterkammer folgend auch eine Anwesenheitsbestätigung der Schulungseinrichtung als Nachweis der Fahrten ausreiche, kann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei diesen Inhalten um keine Rechtsgrundlage und andererseits kann eine solche Anwesenheitsbestätigung zwar Nachweis dafür sein, dass die Schulungseinrichtung aufgesucht wurde, für die Beantwortung der Frage von welcher Wohnung aus die Strecke zurückgelegt wurde, kann die Anwesenheitsbescheinigung aber kein Nachweis sein. Auch die Wohnsitzmeldung im zentralen Melderegister und die Kündigung der Wohnung ***1*** müssen zwar bei der Abwägung Berücksichtigung finden, haben aber keinen höheren Beweiswert als die anderen Punkte. Da in Summe die Indizien für eine Wohnsitzverlegung bereits Anfang August 2018 überwiegen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die "Brückenkurse" im August 2018 ausgehend von der Wohnung in ***5*** besucht wurden. Der weitere Sachverhalt ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, sind Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Da es unstrittig ist, dass die Kosten des Informatikstudiums hier vorliegend grundsätzlich Umschulungskosten darstellen, wird darauf nicht weiter eingegangen. Neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sind zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig (Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16 Rz 53). Bezüglich der Fahrtkosten für die Aufnahmetests am 23.05.2018 und 06.07.2018 an den beiden Fachhochschulen sowie das Aufnahmegespräch vom 12.07.2018 an der FH ***2*** Wien wurden außer den Terminbestätigungen der Fachhochschulen keine Nachweise vorgelegt, dass dafür die Strecke ***1*** - Wien zurückgelegt wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Wohnung in Wien noch nicht verfügbar war, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Fahrten mit dem PKW zurückgelegt wurden, zumal auf den Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum ein Kraftfahrzeug zugelassen war. (Fahrtkosten: 129,36 Euro, 272,16 Euro; Taggeld: 3* 8,80 Euro) Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel sind in Höhe der tatsächlichen Ausgaben Werbungskosten. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde sind Kosten einer (Jahres)-Netzkarte entsprechend der beruflichen Veranlassung (im Verhältnis zur Gesamtnutzung) abzugsfähig (E 27.3.1996, 92/13/0205, 1996, 599; siehe dazu auch Sarnthein, ÖStZ 1996, 326). (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG 2009, Rz 220; Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 20 Rz 15) Das Bundesfinanzgericht folgt der vom Bf. vorgenommenen Schätzung, die Monatskarten der Wiener Linien (jeweils 33,- Euro) iZm der Umschulung für den Zeitraum September bis Dezember 2018 im Ausmaß von 80 % genutzt zu haben. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, geht das Bundesfinanzgericht von der Wohnsitzverlegung mit Anfang August 2018 aus. Die beantragten Taggelder sowie Fahrkosten in Höhe von 191,40 Euro sowie 1.905,12 Euro für die Absolvierung der Brückenkurse im August 2018 konnten daher nicht zum Abzug gebracht werden. Als Werbungskosten waren somit anzuerkennen: Fachliteratur: 25,60 Euro und 33,91 Euro; Notebook: 700,- Euro (im Wege der Abschreibung für Abnutzung 70,- Euro für 2018) Studienbeitrag: 383,06 Euro Testcenter: 49,- Euro Kaution FH ***7*** Wien: 150,- Euro Taggelder und Fahrtkosten für die Aufnahmetests und -Gespräche: 427,92 Euro Wiener Linien Monatskarten (80 %): 105,60 Euro Die Studienförderung, die der Bf. im Jahr 2018 iHv 465,36 Euro sowie zwei Mal 51,- Euro erhalten hat, war von den Ausgaben abzurechnen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Zeitpunkt des Umzuges) war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006). Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102963/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102963.2020
Stammnummer
136960
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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