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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100176/2018

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 18 f KBGG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100176/2018vom 20.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft, Maiffredygasse 8/I, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. August 2016 betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater der am tt.mm.2003 geborenen Tochter ***1***. Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter (KM) Frau ***2*** für das gemeinsame Kind 5.199,48 € an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2003 bis 2005 erhalten, wovon bis zum Jahr 2010 noch 2.363,78 € nicht rückgezahlt waren. Der Beschwerdeführer war mit der Kindesmutter von tt.mm.1997 bis tt.mm.2007 verheiratet. Dem Bf. wurde im Wege des automatischen Erklärungsversandes betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld am 03.12.2015 ein Formular über die Erklärung des Einkommens für das Jahr 2010 zugestellt. Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 vom 22.08.2016 wurde dem Bf. ein Rückzahlungsbetrag von 1.981,96 € vorgeschrieben, die Berechnung erfolgte gemäß § 19 Abs. 1 KBGG (5% des Gesamteinkommens der Eltern iHv 39.639,28 €, höchstens die Summe der gewährten Zuschüsse). In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass für das Kind des Bf. ***1*** Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2010 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Bf. auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Bf. fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 184-195/10 vom 04.03.2011 die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkannt worden sei und der VfGH bestimmt habe, dass sämtliche Rückzahlungsaufforderungen, gegen die Beschwerde eingelegt werden, von den Instanzen aufzuheben seien. Der VfGH habe die Gesetzesbestimmung bei der Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern als verfassungswidrig aufgehoben, damit gebe es keine Basis mehr für diese Rückzahlungen. Die Bestimmung sei mittlerweile vom Gesetzgeber wieder außer Kraft gesetzt worden, sodass dem Bescheid jedwede rechtliche Grundlage fehle. Weiters wurde vorgebracht, dass jener Elternteil, der später den Zuschuss zurückzahlen muss, von der zuständigen Krankenversicherung darüber informiert werden müsse, dass seine Ex-Partnerin einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind erhalten habe, dies war hier nicht der Fall. Außerdem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes durch seine Ex-Frau bereits geschieden und getrennt lebend gewesen. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2017 ab. In der Begründung wurden die §§ 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 21 und 23 KBGG idgF zitiert und weiters ausgeführt: "Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Andere Bestimmungen des KBGG (insbesondere § 18 Abs 1 Z 2 u. Z 3) wurden mit diesem Erkenntnis nicht berührt. Der gegenständliche Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wurde auf der Rechtsgrundlage des § 18 Abs 1 Z 2 KBGG erlassen. Diese Bestimmung wurde vom oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt, weshalb der Bescheid vom 22.08.2016, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auf Grundlage einer für den gegenständlichen Fall gültigen Gesetzesbestimmung beruht. Zwar wurde die Bestimmung mit Wirksamkeit ab 01.01.2010 aufgehoben, gemäß § 49 Abs 23 KBGG sind die einschlägigen Bestimmungen (§§ 18 ff KBGG) jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Tochter des Beschwerdeführers, für welche die Zuschüsse ausbezahlt wurden im Jahr 2003 geboren, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des KBGG anzuwenden sind. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes durch seine Ex-Frau bereits geschieden gewesen, so ist diesbezüglich folgendes auszuführen: Die Abgabe wurde "für das Jahr 2010" für ausbezahlte Zuschüsse "bis zum 31.12.2010" vorgeschrieben, weil in diesem Jahr die Einkommensgrenzen des § 19 überschritten wurden. Die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld wurden bereits in den Jahren 2003 bis 2005 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter noch verheiratet. Während beim Bezug von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld durch einen alleinstehenden Elternteil, idR die Mutter, der Zuschuss vom anderen Elternteil zurückzuzahlen ist und dafür nur sein eigenes Einkommen herangezogen wird, ist im Fall eines Bezuges von Zuschüssen während eines Zeitraumes, in dem die Eltern zusammen leben, eine Rückzahlung auf Basis des Familieneinkommens von beiden Elternteilen zu leisten. In § 18 Abs 2 KBGG hat der Gesetzgeber auch jenen Fall berücksichtigt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches getrennt leben. Dies ist gegenständlich der Fall und hat der Gesetzgeber hierfür vorgesehen, dass die Abgabe bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei soll insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht genommen werden." Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ohne weitere Begründung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bf. zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 herangezogen werden kann. § 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) idgF lautet: § 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben 1. alleinstehende Elternteile (§ 11), 2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12, 3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. (3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5.200 Euro übersteigt. (4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben. Nach Abs. 3 haben alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten. Gemäß § 12 Abs. 1 KBGG erhalten verheiratete Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 €. Nach § 13 KBGG erhalten einen Zuschuss nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend. § 18 KBGG lautet: § 18 (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten: [1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*) 2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. 3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. (2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. (3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO). *) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. März 2011, zu Recht erkannt: I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. § 19 KBGG lautet: § 19 (1) Die Abgabe beträgt jährlich 1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14 000 € ...................................... 3% mehr als 18 000 € ...................................... 5% mehr als 22 000 € ...................................... 7% mehr als 27 000 € ...................................... 9% des Einkommens, 2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35 000 € ...................................... 5% mehr als 40 000 € ...................................... 7% mehr als 45 000 € ...................................... 9% des Einkommens. (2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt 1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Nach § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt. § 49 Abs. 23 KBGG lautet: (23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Nach Abs. 2 sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, lediglich § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben, die übrigen Teile der gesetzlichen Bestimmung blieben in Kraft. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist seinem Wesen nach einem Kredit vergleichbar, der bei Überschreiten der im Gesetz definierten Einkommensgrenzen zurückzuzahlen ist (auf diesen Umstand wird bereits im Antrag (Formular "KBGG 1a") hingewiesen). Zum Beschwerdevorbringen, dass vom Krankenversicherungsträger keine Information erfolgt sei, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2010, 2009/17/0250, hingewiesen, in dem ausgesprochen wurde: "Aus der jeweiligen unbedingten Verpflichtung, einerseits für den Krankenversicherungsträger, die Mitteilung zu erstatten (§ 16 KBGG), andererseits der in § 18 KBGG genannten Personen, die Rückzahlung zu leisten (§ 18 Abs. 1 KBGG), versucht der zur Rückzahlung Verpflichtete abzuleiten, dass die Rückzahlung nur zu leisten sei, wenn die Mitteilung nach § 16 KBGG erfolgt sei. Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine derartige Verknüpfung nicht vorsieht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist in § 18 Abs. 1 KBGG für den Fall des Vorliegens der dort normierten Voraussetzungen - Auszahlung an den anderen Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen - unbedingt formuliert. Auch im Sozialhilferecht machen jene landesgesetzlichen Ersatzregelungen, nach denen gegebenenfalls nahe Angehörige eines Hilfeempfängers zu einem (teilweisen) Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Mittel verpflichtet werden können, die Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Kenntnis über die Leistungserbringung im Leistungszeitpunkt abhängig. Vergleichbare Ersatzpflichten treten vielmehr regelmäßig ex lege ein und setzen keine vorangehende Verpflichtungserklärung des Ersatzpflichtigen voraus." Im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses waren der Bf. und die Kindesmutter verheiratet iSd § 12 KBGG, und nicht geschieden und getrennt lebend, wie in der Beschwerde behauptet. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde in den Jahren 2003 bis 2005 bezogen. Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ist im hier zu beurteilenden Fall gegeben, da die Kindeseltern im Jahr 2010 mit ihrem Gesamteinkommen von 39.639,28 € die Einkommensgrenze nach § 19 Abs. 2 KBGG überschritten haben. Damit ist der Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach im Jahr 2010 für beide Elternteile nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG erfüllt und der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 (nach § 21 KBGG) entstanden. Aufgrund der Zustellung der Erklärung "KBG 2" (betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) an den Bf. durch das Finanzamt im Dezember 2015 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert und die Abgabenvorschreibung im Jahr 2016 (für den mit Ende des Jahres 2010 entstandenen Abgabenanspruch) erfolgte rechtzeitig (§§ 207 Abs. 2 iVm 209 Abs. 1 BAO). Nach § 18 Abs. 2 KBGG ist bei den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Ende des Jahres 2010) dauernd getrennt lebenden Eltern - wie im vorliegenden Fall - die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen. Die Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, das heißt, jeder dieser Schuldner kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden. Das Wesen einer Gesamtschuld beinhaltet, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. (vgl. Ritz, BAO7, § 6 Tz 2). Dabei sind jedoch die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen. Die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile im Jahr 2010 und die Tragung der Belastungen durch die Kindesmutter, die durch die Haushaltszugehörigkeit des damals (2010) siebenjährigen Kindes entstanden sind, wurden vom Finanzamt berücksichtigt. Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes waren seitens der Kindesmutter auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten. Somit erachtet es das Bundesfinanzgericht im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag zur Gänze dem Bf. vorgeschrieben wurde. Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung kommt der Charakter eines Vorhalts zu (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071). Der Vorlageantrag vom 10.05.2017 enthält weder eine Ergänzung der Beschwerde noch eine Begründung. Sohin war wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil sich die Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei Bezug während aufrechter Ehe ex lege ergibt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 20. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100176/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100176.2018
Stammnummer
136920
Gültig
20.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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