Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0122-F/03
Liebhaberei bei einem Warenpräsentator im einkommensteuerlichen Sinn: Anerkennung der Vorsteuern für die Büroeinrichtung eines Arbeitszimmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-F/03vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht reicht nicht aus, um die Unternehmereigenschaft abzusprechen bzw. um Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne festzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EL, S, H, vom 6. Dezember 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom 8. November 2002 betreffend
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer nichtselbständigen
Tätigkeit Warenpräsentator für die Firma A. In der
Einkommensteuererklärung für 2000 hat sie einen Verlust in Höhe
von 26.840,-- S (1.950,54 €) erklärt, in der
Umsatzsteuererklärung 4.047,-- S (294,11 €) an Vorsteuern
geltend gemacht, aus dieser Tätigkeit wurde in der
Einkommensteuererklärung für 2001 ein Verlust in Höhe von
19.474,00 S (1.415,23 €) erklärt, in der
Umsatzsteuererklärung für 2001 an Vorsteuern 2.854,00 S
(207,41 €) geltend gemacht.
Das Finanzamt B hat mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 8.
November 2002 eine Abgabengutschrift in Höhe von 113, 37 €
festgesetzt. Begründet wurde diese Festsetzung damit, die Bw. habe im
September 2000 ihre Tätigkeit als Warenpräsentator für die Fa. A
aufgenommen. In der Zeit von 2000 bis 2001 habe sie bereits einen Gesamtverlust
in Höhe von 2.801,89 € (38.555,-- S) erzielt. In der Art und
Weise wie die Tätigkeit betrieben werde, sei sie nicht geeignet, Gewinne zu
erzielen. Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Warenpräsentator
würden daher ab dem Jahr 2001 als einkommensteuerlich unbeachtliche
Einkunftsquelle eingestuft. Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung seien gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit d EStG nicht abzugsfähig. Die Vorsteuern für die
Büroeinrichtung (Komplettbüro, Drehstuhl, Decosol und
Dekorationsgegenstände) würden daher nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde binnen Frist Berufung erhoben.
Diese wurde damit begründet, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen
Entscheidungen GZ. 98/13/0193 aus dem Jahre 2002 und GZ. 99/14/0283 aus dem
Jahre 2000 klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, häusliche Arbeitszimmer
seien dann absetzbar, wenn das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für
mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benutzt werde. Diese treffe bei der Bw. zu, sodass die Vorsteuer
für die Büroeinrichtung im Betrage von 1.859,67 S zusätzlich
zu berücksichtigen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung
Folge zu geben und den Umsatzsteuerbescheid 2001 dahingehend abzuändern,
als die Vorsteuer um den Betrag von 1.859,67 S erhöht
werde.
Das Finanzamt B hat mit Berufungsvorentscheidung vom 31.
März 2003 den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Umsatzsteuer
für 2001 mit 0,00 € festgesetzt. Als Begründung wurde
angeführt, die von der Bw. zitierten VwGH Erkenntnisse gingen von einer
grundsätzlich erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit aus, dies treffe im
Falle der Bw. nicht zu. Aus § 2 Abs. 4 EStG ergebe sich, dass
grundsätzlich nur positive wirtschaftliche Ergebnisse unter den Begriff der
"Einkünfte" fallen würden. Das Vorliegen von Einkünften sei in
der Regel unter Zugrundelegung eines über den Einkommensermittlungszeitraum
hinausgehenden Zeitabschnittes zu beurteilen. Bei der Beurteilung einer
Betätigung als Einkunftsquelle komme es sowohl auf objektive (Vorliegen
eines Gesamtgewinnes) als auch auf subjektive (Gewinnerzielungsabsicht)
Umstände an. Liebhaberei liege demnach vor, wenn eine Betätigung ohne
jede Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, oder wenn aus der Betätigung
auf Dauer gesehen kein Gesamtgewinn erzielt werde oder erzielt werden
könne. Die von der Bw. betriebene Tätigkeit habe im Vertrieb von Waren
bestanden. Das Finanzamt gehe davon aus, dass Gewinnerzielungsabsicht nicht
einmal vorgelegen sei. Die extrem geringe Provision 2000 und die Provision 2001,
denen als Hauptausgabe die zur eigenen Verwendung dienenden Vorführprodukte
gegenüberstünden, würden kein wirtschaftliches Motiv erkennen
lassen. Eine Abgrenzung der Betätigung nach § 1 Abs. 1 oder § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung erübrige sich daher. Die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ob Liebhaberei gegeben sei, decke sich daher
im vorliegenden Falle mit der einkommensteuerlichen. Es seien daher die
Umsätze und die Vorsteuern nicht zu berücksichtigen.
Im nunmehrigen Vorlageantrag bringt die Bw. vor,
gemäß
§ 6 Liebhabereiverordnung könne Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinne nur bei Betätigungen i.S.d. § 1 Abs. 2 der
Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. In § 6
der LVO werde eine Legaldefinition des Begriffes Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinne aufgenommen. Danach könne Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinne nur bei Betätigungen i.S.d. § 1 Abs. 2 der
der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Diese
Regelung sei ab 1. Jänner 1993 anzuwenden (§ 8 Abs. 1 Z 2 der V).
Keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne sei in den Fällen des §
1 Abs. 1 der Verordnung gegeben. Die Umsätze aus einer unter § 1 Abs.
1 der Verordnung fallenden Tätigkeit seien damit einerseits zu versteuern,
andererseits stehe dem Unternehmer auch für diesen Bereich
uneingeschränkt das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Da die Bw. für die
Jahre 2000 bis 2001 eine Betätigung i.S.d. § 1 Abs. 1 LVO
ausgeübt habe, liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne nicht vor
(VwGH, GZ. 96/14/0117). Weiters verweise die Bw. auf die Berufung vom 6.
Dezember 2002. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben
und die Umsatzsteuer 2001 erklärungsgemäß festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorab ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in
den Erkenntnissen vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/14/0217 und vom 12. August
1994, Zl. 94/14/2005, festgestellt hat, die Tätigkeit eines A Vertreters
eigne sich objektiv nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes. Gründe
hiefür seien u.a., dass kein Gebietsschutz vorliege, der Kunden- bzw.
Subvertreterkreis, welcher sich vor allem aus Freunden, Bekannten und Verwandten
zusammensetze, binnen kurzem ausgeschöpft sei, dass beträchtliche
Schulungs- bzw. Seminarkosten sowie andere Spesen anfielen sowie die Preise
durch die A GmbH bestimmt würden. Diese Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes sind allerdings nur zur einkommensteuerlichen
Einstufung der A-Vertretertätigkeit als Liebhaberei ergangen. Anders
stellt sich diese Betätigung jedoch im Hinblick auf die Umsatzsteuer dar.
Gemäß
§ 6 Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. Nr. 33/1999, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
erstens aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern,
die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen. Luxuswirtschaftsgüter und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder
zweitens aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind "oder"
drittens aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten."
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert beurteilt.
Das Finanzamt B hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.
November 2002 die Vorsteuern im Zusammenhang mit der A Warenpräsentation
akzeptiert, für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurden
allerdings nur 30 % der geltend gemachten Vorsteuern anerkannt. In der numehr
als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung wurde weiters angeführt,
das Finanzamt gehe davon aus, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen und
daher kein wirtschaftliches Motiv erkennbar sei. Die umsatzsteuerliche
Beurteilung ob Liebhaberei gegeben sei decke sich daher im vorliegenden Falle
mit der einkommensteuerlichen.
Der unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass eine
Tätigkeit nur dann als unternehmerisch zu werten ist, wenn sie auf
Einnahmeerzielung gerichtet ist, wobei die Einnahmeerzielung nicht den
Hauptzweck darstellen muss. Es sind jedoch Tätigkeiten, deren Hauptgewicht
in der privaten Lebensführung liegt, aus dem Unternehmerbegriff
auszuklammern. § 6 stellt fest, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn
nur bei Tätigkeiten, die einer persönlichen Neigung entsprechen oder
in der Bewirtschaftung von Luxusgegenständen bestehen, in Betracht kommt.
Bei der A -Warenpräsentationstätigkeit handelt es
sich um keine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, sondern liegt
eine Einkünftevermutung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO betreffend dieser
Betätigung vor. Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte
vor bei einer Betätigung, welche nicht unter Abs. 2 des § 1 LVO
fallen. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne würde nur vorliegen, wenn
erwiesen wäre, dass die Bw. die Warenpräsentationstätigkeit
für die Firma A GmbH aus einer persönlichen Neigung wie etwa zu
Schaffung einer erhöhten Kommunikationsmöglichkeit hiedurch mit
Freunden, Verwandten, Bekannten etc. heraus machen würde. Die Feststellung
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, es liege offensichtlich keine
Gewinnerzielungsabsicht vor, macht die Betätigung der Bw. als A
-Warenpräsentator nicht zu einer Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne,
da die Gewinnerzielungsabsicht nicht Hauptzweck der Betätigung sein muss.
Es ist weiters aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, dass hier etwa eine
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne deswegen vorliegen würde, weil die
Bw. nur um ihre persönliche Kommunikations- oder Interessensbasis für
kosmetische Produkte zu erweitern diese Warenpräsentation etc. betreibe.
Bei der Bw., welche hauptberuflich bei einer Metzgerei mit bescheidenem Lohn
angestellt ist, kann demzufolge mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
sie nicht nur aus privaten Gründen A -Vorführprodukte mit erheblichem
finanziellen Einsatz, nämlich im Jahre 2000 für ca.
1.900,00 € und im Jahre 2001 um ca. 1.000,00 € erworben hat.
Das Arbeitszimmer betreffend wird vom unabhängigen Finanzsenat bemerkt,
dass er ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, irgendwelche Feststellungen des
Finanzamtes hiezu liegen im Akt nicht vor, dass dieses Arbeitszimmer für
die Tätigkeit der A -Warenpräsentation und Subvertreter- bzw.
Kundenwerbung der Tätigkeitsschwerpunkt und ausschließlichen
unternehmerischen Verwendung war und wird demzufolge vom unabhängigen
Finanzsenat der diesbezügliche Vorsteuerbetrag in Höhe von
135,13 € ebenfalls anerkannt.
Abschließend wird vom unabhängigen Finanzsenat
noch darauf hingewiesen, dass Artikel 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie besagt, dass
als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen
Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Für die Frage
des Vorliegens der Unternehmereigenschaft ist somit eine Gewinnerzielungsabsicht
bzw. ein positives Gesamtergebnis nicht erforderlich.
Der Berufung war aus den hinreichend angeführten
Gründen vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-F/03
- Stammnummer
- 13692
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF