Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100363/2022
Pflichtveranlagung, wenn Familienbonus zu hoch geltend gemacht wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100363/2022vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2021 zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 25. März 2021 wurde die Einkommensteuer 2019 antragsgemäß veranlagt und ergab eine Nachforderung in Höhe von 821,00 €. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin steuerfreie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen habe. In diesem Fall sehe das Einkommensteuergesetz zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die für die Beschwerdeführerin günstigere Kontrollrechnung sei angewendet und ein Einkommen von 21.991,70 € zugrunde gelegt worden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 25. März 2021 wurde mit Schreiben vom 9. April 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sei der Familienbonus für den ***Sohn***, geb. am tt.mm.2001, nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe für das Kind ganzjährig Familienbeihilfe bezogen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2021 wurde dem Beschwerdebegehren teilweise Rechnung getragen und die Einkommensteuer mit 529,00 € festgesetzt. Der Familienbonus Plus könne nur zur Hälfe berücksichtigt werden, weil für das Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem (Ehe-)Partner/in beantragt worden sei.
Im Vorlageantrag, eingebracht am 30. Juli 2021, wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 nicht vorliegen würden, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 handle. Die Beschwerdeführerin ziehe hiermit den Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des oben angeführten Einkommensteuerbescheides.
Mit Vorlagebericht vom 9. Februar 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es liege zwar kein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs 1 Z 2 vor, weil sich die lohnsteuerpflichtigen ***AG1*** GmbH sowie ***AG2*** GmbH zwar überschneiden würden, der Gesetzwortlaut verlange aber nach der Überschneidung zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte.
Es liege jedoch das Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs 1 Z 12 vor. Im Zuge der Lohnverrechnung/***AG3*** GmbH sei der ganze Familienbonus Plus ausbezahlt worden, aufgrund der Beantragung des Familienbonus Plus durch den Ehemann ergäbe sich nunmehr, dass ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden sei. Somit liege ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Es werde die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dem Finanzamt wurden folgende Lohnzettel bzw. Meldungen übermittelt:
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Typ
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Art
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Zeitraum
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Arbeit-/Auftraggeber
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Betrag
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Lohnzettel
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84(1)
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01.01.-15.09.
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***AG3*** GmbH
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€ 17.356,99
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Meldung
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3(2)
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19.09.-02.10.
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Arbeitsmarktservice Österreich
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€ 507,22
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Lohnzettel
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84(1)
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24.09.-31.12.
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***AG1*** GmbH
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€ 1.058,79
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Lohnzettel
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84(1)
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03.10.-31.12.
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***AG2***
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€ 0,00
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Meldung
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3(2)
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03.10.-31.12.
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Arbeitsmarktservice Österreich
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€ 3.260,70
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Lohnzettel
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84(1)
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02.11.-02.11.
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APK Vorkasse AG
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€ 0,00
Die Beschwerdeführerin hat für ihren ***Sohn*** im Kalenderjahr 2019 ganzjährig Familienbeihilfe bezogen.
Vom Arbeitgeber ***AG3*** GmbH wurde der Familienbonus Plus iHv 375,08 € berücksichtigt.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 (Bescheid vom 13. Juli 2021) wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 291,74 € berücksichtigt. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum *** nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde."
Mit der gleichen Begründung wurde der Einkommensteuerbescheid des Gatten der Beschwerdeführerin abgeändert und der Familienbonus plus ebenfalls mit 291,74 € berücksichtigt (Bescheid vom 7. Februar 2022). Zuvor war im Bescheid vom 1. Februar 2021 der Familienbonus plus mit 583,48 € berücksichtigt worden.
Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen, den Parteienvorbringen und Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt samt den dort gemeldeten Lohnzetteln.
Den Sachverhaltsfeststellungen durch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagenantrag, denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt (VwGH 28. Mai 2008, 2006/15/0125), wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBl I Nr. 96/2020 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
-) Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
-) beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Die Beschwerdeführerin und auch deren Ehepartner haben den Familienbonus Plus geltend gemacht. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Lohnverrechnung ein Betrag von 375,08 € steuermindernd berücksichtigt, beim Ehepartner wurde im Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 2021 ein Betrag von 583,48 € berücksichtigt.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu veranlagen, wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
Für das Kind ***Sohn*** steht unbestritten ein Familienbonus plus in Höhe von 583,48 € zu. Die Eltern von ***Sohn*** haben im Jahr 2019 einen Betrag von 958,56 € steuerlich geltend gemacht. Das bedeutet, dass ein Betrag von 375,0 € steuerlich berücksichtigt wurde, der gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht zusteht. Dies zieht die Rechtsfolge einer Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 nach sich.
Zum Begehren des Beschwerdeführerin auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflicht zur Veranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2019 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass, wenn ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde, eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden
Linz, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100363/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100363.2022
- Stammnummer
- 136915
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF